Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 340

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 340 (NJ DDR 1979, S. 340); 340 Neue Justiz 8/79 Fällen meistens ein entsprechendes Untersuchungsverlangen an den verantwortlichen Leiter zur völligen Aufklärung des Sachverhalts, sofern die Sache nicht im Ermitt-lungs- bzw. Strafverfahren geklärt werden kann oder der Staatsanwalt ihr nicht selbst an Ort und Stelle nachgeht oder es nicht zweckmäßig erscheint, damit ein Kontrollorgan zu beauftragen. Sind die Verdachtsgründe sehr allgemein, so daß sie auch nur eine allgemeine Fragestellung ermöglichen, wird nicht vom Untersuchungsverlangen Gebrauch gemacht, sondern gemäß § 30 Abs. 1 StAG eine Stellungnahme verlangt. Anforderungen an das Untersuchungsverlangen Im Untersuchungsverlangen (§ 30 Abs. 2 StAG) ist darzulegen, welcher Sachverhalt den Verdacht einer Rechtsverletzung begründet, welche konkreten Rechtsvorschriften durch welche Handlung möglicherweise verletzt sind und welche Fragen zu untersuchen und innerhalb einer vom Staatsanwalt festgesetzten, dem voraussichtlichen Untersuchungsaufwand und der Dringlichkeit der Sache angemessenen Frist zu beantworten sind. Die Fragen müssen rechtserheblich, d. h. aus den möglicherweise verletzten Bestimmungen abgeleitet und konkret formuliert sein. Von der Konkretheit der Fragestellung und ihrer rechtlichen Relevanz hängt es ab, ob die dem Staatsanwalt im Ergebnis der Untersuchung gegebenen Antworten eine exakte rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts ermöglichen. Manchmal bleiben Untersuchungsverlangen wirkungslos, weil nicht die richtigen Fragen gestellt werden. Das ist meistens dann der Fall, wenn nicht nach konkreten Tatsachen, sondern ganz allgemein nach der Einhaltung bzw. Verwirklichung dieser oder jener rechtlichen Bestimmung gefragt wird. Dazu ein Beispiel: In einem Strafverfahren wegen Diebstahls zum Nachteil sozialistischen Eigentums ergab sich aus den Einlassungen des Angeklagten („das Zeug lag da so herum und keiner hat sich darum gekümmert“) der Verdacht, daß es in dem betreffenden Betrieb mit der gesetzlich geforderten Nachweisführung und Kontrolle des Verbleibs wertvoller Materialien und Werkzeuge nicht so genau genommen wird. Richtigerweise richtete daraufhin der Staatsanwalt an den zuständigen Leiter ein Untersuchungsverlangen. Darin wurden zwar die möglicherweise verletzten Rechtsvorschriften zutreffend angegeben, aber zur Feststellung des konkreten Sachverhalts und seiner rechtlichen Beurteilung ungeeignete Fragen gestellt. Dadurch blieb unaufgeklärt, warum die Sachen im Betriebsgelände ungesichert herumgelegen haben, obwohl sie hätten unter Verschluß aufbewahrt werden müssen; warum der Verlust trotz inzwischen erfolgter Inventur nicht bemerkt worden war; ob es stimmt, daß nachweispflichtige Geräte ohne Empfangsbestätigung an Betriebsangehörige herausgegeben worden sind und wer hierfür persönlich verantwortlich ist. Nur wenn die Fragen den Kern der Dinge treffen und es nicht zulassen, ausweichende oder nichtssagende Antworten zu geben, wird das Untersuchungsverlangen den inhaltlichen und qualitativen Anforderungen gerecht. Hier erübrigen sich in der Regel auch weitergehende staatsan-waltschaftliche Aufsichtsmaßnahmen, wenn durch die Untersuchung eine Rechtsverletzung festgestellt worden ist, weil der verantwortliche Leiter durch das Untersuchungsverlangen darauf aufmerksam wurde und veranlaßt wird, sofort alles Nötige zur Herstellung der Gesetzlichkeit zu tun. In dieser Hinsicht hat es sich bewährt, im Untersuchungsverlangen neben den eigentlichen Untersuchungsfragen ergänzend noch folgende Aufforderung an den Adressaten zu richten: „Falls sich der Verdacht der Rechtsverletzung bestätigt, ist anzugeben, welche Ursachen und begünstigenden Bedingungen ihr zugrunde liegen, welche Folgen eingetreten sind, wer für die Rechtsverletzung persönlich verantwortlich ist, ob und auf welche Weise diese inzwischen beseitigt wurde und ob die Schuldigen zur Verantwortung gezogen bzw. welche Maßnahmen dazu eingeleitet worden sind.“ Abgrenzung zu Hinweisen gemäß § 19 Abs. 1 StPO Die Staatsanwaltschaft urteilt ausschließlich vom Standpunkt der Gesetzlichkeit. Ihr obliegt die Aufsicht über die strikte Einhaltung der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften der DDR, nicht aber soweit diese einen gewissen Anwendungsspielraum lassen über deren zweckmäßige, wirtschaftliche, effektive oder rationelle Durchführung. Wenn es nicht darum geht, ob das Gesetz verletzt ist, sondern darum, ob es noch besser verwirklicht werden kann, ist kein Raum für die rechtlichen Mittel der Allgemeinen Gesetzlichkeitsauf sicht Ihre Anwendung setzt voraus, daß die rechtliche Regelung, deren Einhaltung zu untersuchen bzw. zu fordern ist, definitive und nicht weiter ausgestaltungsfähige Festlegungen enthält. Mit anderen Worten: Die Rechtspflichten müssen eindeutig sein und ein ganz bestimmtes, nicht von den konkreten betrieblichen Bedingungen abhängiges Handeln verlangen. Nicht selten handelt es sich bei den im Ermittlungs-bzw. Strafverfahren zutage tretenden begünstigenden Bedingungen um solche, die zwar rechtlich relevant, aber weil den gesetzlichen Forderungen im Prinzip nachgekommen worden ist keine Rechtsverletzungen sind. Das ist z. B. der Fall, wenn es dem Täter gelang, in dem den gesetzlichen Forderungen entsprechenden innerbetrieblichen Kontrollsystem eine Lücke zu finden und diese für die Begehung der Straftat auszunutzen. Hier kann dem Betrieb keine Rechtsverletzung vorgeworfen und folglich auch Protest oder Hinweis gemäß § 31 StAG nicht angewandt werden. Anders dagegen, wenn gesetzlich geforderte Kontrollen überhaupt unterlassen oder diese nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden wären. Soweit Aufsichtsmaßnahmen nicht zulässig sind, sich aber die Frage aufdrängt, ob es im Interesse einer wirkungsvolleren Vorbeugung gegen Straftaten angebracht und unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Bedingungen möglich ist, gewisse Veränderungen vorzunehmen, ist an den zuständigen Leiter ein entsprechender Hinweis gemäß § 19 Abs. 1 StPO zu richten. Damit können auch, insbesondere zur Verallgemeinerung guter Erfahrungen, bestimmte Empfehlungen verbunden werden. Die Entscheidung darüber liegt jedoch allein in der gesetzlichen Verantwortung des betreffenden Leiters. Dieser ist allerdings verpflichtet, die Informationen und Vorschläge sorgfältig zu prüfen und alles zu tun, was nötig und möglich ist, um Ordnung, Disziplin und Sicherheit weiter zu erhöhen. Aus dem Dargelegten ergibt sich, daß der Staatsanwalt auf straftatbegünstigende Bedingungen mit verschiedenen rechtlichen Mitteln reagieren muß, je nachdem, ob es sich um Rechtsverletzungen handelt oder nicht Unbeschadet dieses Unterschiedes ist jedoch allen Maßnahmen gemeinsam, daß es stets darum geht, zur Gesetzlichkeit zu erziehen. Das ist eine zutiefst politische Aufgabenstellung, die auch künftig von jedem Staatsanwalt ein kämpferisches Engagement erfordert. 1 2 3 4 1 Vgl. 10. Tagung des Zentralkomitees der SED, Aus dem Schlußwort des Genossen E. Honecker, Berlin 1979, S. 195. 2 Vgl. hierzu auch H. Harrland, „Unablässig für die Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit wirken“, NJ 1979, Heft 3, S. 103. 3 Vgl. Lenin, Werke, Bd. 26, S. 293 bis 295; Bd. 27, S. 120 bis 122, 244 bis 247; Bd. 33, S. 56, 165. 4 W. I. Lenin, Werke, Bd. 36, S. 544.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 340 (NJ DDR 1979, S. 340) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 340 (NJ DDR 1979, S. 340)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, der auf der Grundlage von begegnet werden kann. Zum gewaltsamen öffnen der Wohnung können die Mittel gemäß Gesetz eingesetzt werden. Im Zusammenhang mit der Aufklärung straftatverdächtiger Handlungen und Vorkommnisse wurden darüber hinaus weitere Personen zugeführt und Befragungen unterzogen. Gegen diese Personen, von denen ein erheblicher Teil unter dem Einfluß der des Gegners, orientierte sich auch während ihrer Dienstzeit fortgesetzt anhand westlicher Rundfunksendungen. Sie vertreten eine feindliche Einstellung. In einigen Fällen waren politisch ungefestigte Angehörige der bewaffneten Organe Studenten Schüler Lehrlinge Rückkehrer Zuziehende ohne Beschäftigung sonst. Personen Rentner und Hausfrauen Strafgefangene nach der Tätigkeit. :. Personen, Personen -A, Personen, Personen, Personen, Personen, Grenze insges. Personen, Ungarische Bulgarien Rumänien soz. Staaten nicht festgel. Personen Personen Personen Personen Personen Person,sozialistisches Ausland insgesamt Personen, Riehtrückkehr aus dem kap, Ausland Grenzbereich noch nicht festgelegt Personen, Insgesamt beabsichtigten, ihren Grenzdurchbruch über die Jugoslawien zu vollziehen und zwar von: Ungarische Personen Bulgarien Personen Rumänien Personen Transitwege Westberlin Personen, Personen, Personen, Personen, Grenze insges. Personen, Ungarische Bulgarien Rumänien soz. Staaten nicht festgel. Personen Personen Personen Personen Personen Person,sozialistisches Ausland insgesamt Personen, Riehtrückkehr aus dem kap, Ausland Grenzbereich noch nicht festgelegt Personen, Insgesamt beabsichtigten, ihren Grenzdurchbruch über die Jugoslawien zu vollziehen und zwar von: Ungarische Personen Bulgarien Personen Rumänien Personen Transitwege Westberlin Personen, Personen, Personen, Personen, Grenze insges. Personen, Ungarische Bulgarien Rumänien soz. Staaten nicht festgel. Personen Personen Personen Personen Personen Person,sozialistisches Ausland insgesamt Personen, Riehtrückkehr aus dem kap, Ausland Grenzbereich noch nicht festgelegt Person, Personen, Insgesamt beabsichtigten ihren Grenzdurchbruch über die Jugoslawien zu vollziehen und zwar von: Ungarische Personen Bulgarien Personen Rumänien Personen.

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