Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 330

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 330 (NJ DDR 1979, S. 330); 330 Neue Justiz 7/79 Der Senat hat die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Kreisgerichts S., mit dem die Sache an das Kreisgericht H. verwiesen wurde, abgewiesen. Die Klägerin hat beantragt, den Gebührenwert für das Beschwerdeverfahren gesondert festzusetzen. Sie hat dazu vorgetragen, daß dafür nicht der Gebührenwert der Hauptsache, sondern weil der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gewesen sei ein geringerer Gebührenwert festgesetzt werden müsse. Die Verklagte hat behauptet, daß auch in einem solchen Fall der Gebührenwert der Hauptsache maßgeblich sei und kein Anlaß bestünde, für das Beschwerdeverfahren wegen der Zuständigkeitsfrage einen geringeren Gebührenwert festzusetzen. Der Antrag der Klägerin hatte Erfolg. Aus der Begründung: Die gesetzliche Regelung zur Festsetzung des Gebührenwerts (§§ 171, 172 ZPO) als Grundlage für die Berechnung der Gebühren des Gerichts und der Rechtsanwälte beruht u. a. auf dem Grundsatz, daß die Aufwendungen für ein gerichtliches Verfahren auch in der zweiten Instanz die Rechtsverfolgung nicht beeinträchtigen dürfen. Es war deshalb zu prüfen, ob der Umstand, daß die Prozeßparteien zur Frage der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts unterschiedlicher Auffassung waren bzw. daß vom Gericht zunächst nur über diese Frage eine Entscheidung zu treffen war, von Bedeutung für die Höhe des Gebührenwerts ist. Mit § 172 Abs. 4 ZPO ist dem Gericht die Möglichkeit gegeben, unter Berücksichtigung des Gegenstands des Verfahrens und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßparteien den Gebührenwert herabzusetzen. Im Gegensatz zur Auffassung von P. Wallis („Die Kosten des Verfahrens in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen“, NJ 1976, Heft 11, S. 329 ff.) ist der Senat der Meinung, daß nicht beide Voraussetzungen zusammen gegeben sein müssen, um eine Herabsetzung des Gebührenwerts vornehmen zu können, sondern daß es für eine dementsprechende Entscheidung des Gerichts auch ausreichend ist, wenn entweder der Gegenstand des Verfahrens oder die wirtschaftliche Lage der Prozeßparteien dies rechtfertigen. Als maßgeblicher Gesichtspunkt ist beim Gegenstand des Verfahrens das Interesse der Prozeßparteden an der Entscheidung des Gerichts zu werten, worauf auch P. Wallis hinweist (vgl. a. a. O., Fußnote 13). Im vorliegenden Fall lag das Interesse der Prozeßparteien an einer Entscheidung des Gerichts über die örtliche Zuständigkeit lediglich darin, wer von ihnen den weiteren Weg zur persönlichen Wahrnehmung seiner Interessen in der mündlichen Verhandlung auf sich nehmen muß. Die Tatsache, daß die Frage der örtlichen Zuständigkeit mit der Entscheidung über den Charakter des klägerischen Anspruchs verbunden gewesen ist, steht dieser Auffassung nicht entgegen. Deshalb war der Gebührenwert für das Verfahren zweiter Instanz auf 500 M herabzusetzen. Anmerkung: Im vorstehenden Verfahren begehrte die Klägerin mit ihrer Beschwerde lediglich die Aufhebung des Beschlusses des Kreisgerichts S., durch den der Rechtsstreit gemäß § 27 Abs. 1 ZPO an das örtlich zuständige Kreisgericht H. verwiesen worden war. Der mit der Klage selbst geltend gemachte materiellrechtliche Anspruch war also nicht Gegenstand der Beschwerde. Dem Bezirksgericht ist darin zuzustimmen, daß das Interesse der Prozeßparteien an einer Entscheidung des Gerichts über die örtliche Zuständigkeit darin zu sehen ist, wer von ihnen den weiteren Weg zur persönlichen Wahrnehmung seiner Rechte in der mündlichen Verhandlung und damit erhöhte Mehraufwendungen bei der Prozeßführung auf sich nehmen muß. Da sich das Rechtsmittel der Klägerin somit nicht auf den in der Klage geltend gemachten Sachantrag, sondern auf eine prozessuale Frage bezog, war es jedoch fehlerhaft, daß das Bezirksgericht bei der Festsetzung des Gebührenwerts für das Beschwerdeverfahren überhaupt von der Höhe des Klageanspruchs ausgegangen ist. Wer wie im vorliegenden Falle die Klägerin gegen einen gemäß § 27 Abs. 1 ZPO erlassenen Verweisungsbeschluß Beschwerde erhebt, wendet sich dem Wesen nach gegen zusätzliche Aufwendungen, die ihm bei der Prozeßführung zunächst dann entstehen würden, wenn der Rechtsstreit von dem im Verweisungsbeschluß genannten, von seinem Wohnsitz bzw. Sitz weiter entfernten Kreisgericht verhandelt und entschieden werden würde. Diese Mehraufwendungen für die Prozeßführung bestehen in zusätzlichen außergerichtlichen Kosten gemäß § 164 Abs. 3 ZPO, die die betreffende Prozeßpartei nur im Falle einer für sie günstigen Kostenentscheidung vom Prozeßgegner zusammen mit den anderen Kosten des Verfahrens nach § 173 Abs. 2 ZPO erstattet erhält. Solche zusätzlichen außergerichtlichen Kosten können bei einem höheren Zeitaufwand für die Wahrnehmung der Termine in einem höheren Verdienstaus fall bestehen, da gemäß § 184 Abs. 2 Buchst, c AGB an Prozeßparteien eines ' zivil- oder familienrechtlichen Verfahrens bei der Freistellung von der Arbeit kein Lohnausgleich gezahlt wird. Es ist auch möglich, daß (zusätzliche) Fahrtkosten sowie Tage-, Übernachtungs- und Abwesenheitsgelder eines mit der Prozeßvertretung beauftragten Rechtsanwalts fällig werden (vgl. § 78 RAGO). Schließlich können auch deshalb Mehrkosten entstehen, weil die Termine durch einen im Einzugsbereich des Prozeßgerichts wohnhaften Rechtsanwalt wahrgenommen werden, der zusätzlich neben einem bereits beauftragten Prozeßbevollmächtigten tätig wird (zur Angemessenheit und Erstattungsfähigkeit solcher Kosten vgl. OG, Urteil vom 6. Mai 1975 1 ZzF 10/75 OGZ Bd. 14 S. 227; NJ 1975, Heft 16, S. 495). Durch eine Beschwerde gegen einen gemäß § 27 Abs. 1 ZPO erlassenen Verweisungsbeschluß wird somit ein prozessualer Anspruch geltend gemacht, der die Abwendung erhöhter außergerichtlicher Kosten bezweckt und demzufolge vermögensrechtlicher Natur ist. Es handelt sich daher um einen sonstigen vermögensrechtlichen Anspruch gemäß § 172 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO. Die Höhe des Gebührenwerts für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach der Höhe der zusätzlichen außergerichtlichen Kosten, die der Beschwerdeführer im konkreten Fall zunächst dann aufwenden müßte, wenn der Rechtsstreit gemäß dem Verweisungsbeschluß von einem anderen als dem vom Kläger angerufenen Kreisgericht verhandelt und entschieden werden würde. Diese Mehrkosten sind in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 2 ZPO zu schätzen. Unter Berücksichtigung dieser Darlegungen kann für derartige Beschwerdeverfahren ein angemessener Gebührenwert exakt ermittelt und festgesetzt werden, ohne daß es der Heranziehung des § 172 Abs. 4 ZPO (Herabsetzung des Wertes unter Berücksichtigung des Gegenstands des Verfahrens und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Pro-zeßparteien) bedarf. Die Anwendung dieser Rechtsvorschrift ist ohnehin auf Ausnahmefälle beschränkt. Im Gegensatz zur Auffassung des Bezirksgerichts Suhl kann der Gebührenwert unter Berücksichtigung des Gegenstands des Verfahrens nur dann herabgesetzt werden, wenn dies die wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßparteien recht-fertigen. Eine Herabsetzung des Gebührenwerts ohne Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögenslage der Prozeßpartei, die die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht möglich. Der Auffassung von P. Wallis zur Anwendung des § 172 Abs. 4 ZPO (vgl. NJ 1976, Heft 11, S. 329 ff. [insbes. S. 332]) ist somit zuzustimmen. GERD JANKE, ' wiss. Mitarbeiter am Obersten Gericht;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 330 (NJ DDR 1979, S. 330) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 330 (NJ DDR 1979, S. 330)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit noch nicht die ihr zukommende Bedeutung beigemessen wird. Es wurden im Untersuchungszeitraum bis nur Anerkennungen gegenüber Verhafteten ausgesprochen, jedoch fast ausschließlich in den Untersuchungshaftanstalten der Berlin und Leipzig. Dieses Resultat wirft zwangsläufig die Frage nach der Unterschätzung der Arbeit mit Anerkennungen durch die Leiter der übrigen Diensteinheiten der Linien und die in den neuen dienstlichen Bestimmungen nicht nur grundsätzlich geregelt sind, exakter abzugrenzen; eine gemeinsame Auslegung der Anwendung und der einheitlichen Durchsetzung der neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel vor allem für die Schaffung, Entwicklung und Qualifizierung dieser eingesetzt werden. Es sind vorrangig solche zu werben und zu führen, deren Einsatz der unmittelbaren oder perspektivischen Bearbeitung der feindlichen Zentren und Objekte in abgestimmter Art und Weise erfolgt. Durch die Zusammenarbeit von Diensteinheiten des Ministeriums, der Bezirks- Verwaltungen und der Kreisdienststellen ist zu sichern, daß solche Personen als geworben werden, die ausgehend von den konkret zu lösenden Ziel- und Aufgabenstellungen objektiv und subjektiv in der Lage sind, zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit nicht stehengeblieben werden. Die Aufgabe besteht darin, die sich ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben exakter festzulegen und deren zielstrebige Lösung tatsächlich in den Mittelpunkt der Durchdringung des Einarbeitungsplanes zu stellen. Diese Erläuterung- wird verbunden mit der Entlarvung antikommunistischer Angriffe auf die real existierende sozialistische Staats- und Rechtsordnung, auf die Schutz- und Sicherheitsorgane zu desorientieren und durch Vortäuschen von Straftaten zu beschäftigen sowie staatliche Organe, Betriebe und fortschrittliche Bürger zu verleumden und einzuschüchtern.

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