Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 329

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 329 (NJ DDR 1979, S. 329); Neue Justiz 7/79 329 zurückzuverweisen, weil aus den folgenden Gründen eine Veränderung und Präzisierung der von den Klägern gestellten Sachanträge geboten ist. (wird ausgeführt) §§ 2 Abs. 2, 173 Abs. 1 ZPO. 1. Die Festlegung am Ende eines Protokolls der mündlichen Verhandlung: „Neuer Termin auf Antrag“ verstößt gegen die Pflicht des Gerichts zur zügigen Verfahrensdurchführung. 2. Die Verfügung des Vorsitzenden, daß ein länger als drei Monate nicht betriebener Sachvorgang als erledigt gilt, beendet nicht das gerichtliche Verfahren. Es bleibt anhängig und ist auf Verlangen einer Prozeßpartei fortzusetzen. Da in einem solchen Fall eine Beendigung des Verfahrens auf andere Weise 1.8. des § 173 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht vorliegt, kann auch nicht über die Kosten des Verfahrens entschieden werden. BG Leipzig, Beschluß vom 29. Juni 1978 5 BZR 99/78. Die Prozeßparteien streiten, über den Verlauf der Grenze ihrer benachbarten Gartengrundstücke. Da sie seit dem 12. Januar 1978 keine auf die Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens gerichteten Aktivitäten erkennen ließen, hat der Vorsitzende der Kammer mit Verfügung vom 11. April 1978 ausgesprochen, daß das Zivilverfahren nach der Verfahrensaktenordnung als erledigt gilt. Die Kosten des Verfahrens hat das Kreisgericht durch Beschluß der Klägerin auf erlegt. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und beantragt, die Kosten des Verfahrens dem Verklagten aufzuerlegen. Die Beschwerde hatte Erfolg. 4 Aus der Begründung: Bei der gegebenen Sachlage durfte eine Kostenentscheidung nicht ergehen. Außerdem verstößt die Festlegung im Protokoll der letzten mündlichen Verhandlung „Neuer Termin erfolgt auf Antrag der Klägerin“ gegen die gesetzlichen Pflichten des Gerichts zur Lösung zivilrechtlicher Konflikte, denn eine solche inaktive gerichtliche Verfahrensweise widerspricht den Aufgaben der Gerichte, wie sie in § 2 ZPO festgelegt sind. Danach ist das Gericht verpflichtet, die Verfahren konzentriert und zügig durchzuführen und alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen aufzuklären, wahrheitsgemäß festzustellen und nach den Rechtsvorschriften zu entscheiden. Dabei hat das Gericht den am Verfahren Beteiligten ihre Rechte und Pflichten zu erläutern und sie bei deren Wahrnehmung zu unterstützen. Daraus ergibt sich, daß es in diesem Nachbarschaftsrechtsstreit durchaus richtig war, am 12. Januar 1978 die mündliche Verhandlung mit der Festlegung zu beenden, daß die Prozeßparteien gemeinsam den genauen Grenzverlauf bestimmen, weil ihnen auf diese Weise anschaulich geholfen wurde, die beiderseitigen Interessen zu achten und das vom sozialistischen Zivilrecht (§ 316 ZGB) angestrebte verantwortungsbewußte Zusammenwirken zu üben. Es hätte aber nach der abzusehenden Beendigung der geplanten Meßarbeiten ein neuer Verhandlungstermin bestimmt oder wenigstens auf die Rücknahme der Klage orientiert werden müssen. Es ist in einem solchen Fall nicht zulässig, einen Zivilprozeß bei Inaktivität der Prozeßparteien durch Verfügung des Vorsitzenden zu beenden. Die Festlegung in der Verfahrensaktenordnung, daß ein Zivilverfahren als erledigt gilt, wenn der Sachvorgang länger als drei Monate nicht betrieben worden ist und keine Anträge gestellt worden sind, beendet nur den Aktenumlauf und hat statistische Bedeutung. Auf Verlangen einer Prozeßpartei muß das Verfahren jedoch fortgesetzt werden. Der gleiche Anspruch kann nicht durch eine neue Klage geltend gemacht werden (§ 31 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO), weil eben ein diesen Anspruch betreffendes Verfahren bei Gericht anhängig ist. Daher liegt in diesem Fall keine Beendigung des Verfah- rens auf andere Weise gemäß § 173 Abs. 1 Satz 2 ZPO vor, so daß auch über die Kosten des Verfahrens nicht durch Beschluß entschieden werden durfte. § 14 ZPO. Die schlüssige Darlegung des Grundes und der Höhe des geltend gemachten Anspruchs auf eine fällige Geldzahlung Ist Voraussetzung für den Erlaß einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung. An die Pflicht des Sekretärs, das Vorliegen dieser Voraussetzung zu prüfen, sind strenge Anforderungen zu stellen. BG Frankfurt (Oder), Urteil vom 2. Februar 1979 BZK 2/79. Das Kreisgericht hat eine gerichtliche Zahlungsaufforderung erlassen, nach der die Antragsgegnerin an den Antragsteller 1 575 M zahlen soll. Als Begründung wurde angeführt, daß die Antragsgegnerin durch Vollstreckungsmaßnahmen einen unberechtigten materiellen Vorteil erlangt habe. Das ergebe sich aus einer Vollstreckungsakte des Kreisgerichts. Gegen die rechtskräftig gewordene gerichtliche Zahlungsaufforderung richtet sich der Kassationsantrag des Direktors des Bezirksgerichts, mit dem Verletzung des § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 ZPO gerügt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Die schlüssige Darlegung des Grundes und der Höhe des Anspruchs ist nach § 14 Abs. 1 ZPO eine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Erlaß einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung. An die Prüfungspflicht des Sekretärs über das Vorliegen dieser Voraussetzung sind strenge Anforderungen zu stellen, da eine gerichtliche Zahlungsaufforderung nur auf dem vom Antragsteller dargelegten Sachverhalt beruht und der mit der Zahlungsaufforderung in Anspruch genommene Antragsgegner vor ihrem Erlaß keine Möglichkeit hat, zum Antrag Stellung zu nehmen. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller die von ihm der Höhe nach bezifferte Geldforderung von 1 575 M nicht schlüssig begründet. Sein Hinweis auf die Vollstreckungsakte beim Kreisgericht wird dieser Anforderung nicht gerecht. Aus dieser Akte ergibt sich nicht, in welcher Höhe der Drittschuldner Pfändungen vom Einkommen des Antragstellers bis zur endgültigen Einstellung der Vollstrek-kungsmaßnahme vorgenommen hat und welche Beträge davon an die Antragsgegnerin überwiesen worden sind. Der Betrag von 1 575 M ergibt sich lediglich aus den nichtbestätigten Angaben des Antragstellers, denen der Sekretär des Kreisgerichts bei der Einstellung der Vollstreckung ohne jegliche Prüfung gefolgt ist , Bei dieser Sachlage oblag dem Sekretär gemäß § 14 Abs. 3 ZPO die Verpflichtung, den Antragsteller zur Ergänzung der Begründung aufzufordern, mit der die Höhe des geforderten Geldbetrags gerechtfertigt wird, und ihm hierzu eine Frist zu setzen. Da dies nicht geschehen ist, fehlte es an den gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlaß der gerichtlichen Zahlungsaufforderung. Die Zahlungsaufforderung war daher auf den Kassationsantrag aufzuheben. Da die Entscheidung wegen mangelnder Sachverhaltsaufklärung aufgehoben werden mußte, war die Sache gemäß § 162 Abs. 1 ZPO an das Kreisgericht zurückzuverweisen. Der Sekretär des Kreisgerichts wird nunmehr vom Antragsteller die fehlenden Angaben zum Antrag auf Erlaß der gerichtlichen Zahlungsaufforderung nachfordem müssen. (wird näher ausgeführt) § 172 ZPO. Zur Bestimmung des Gebührenwerts für das Beschwerdeverfahren über die Verweisung eines Zivilrechtsstreits an ein anderes Kreisgericht. BG Suhl, Beschluß vom 25. August 1978 3 BZR 118/77.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik Ministerium für Staatssicherheit. Der Minister AUS. Expl. Ix, Berlin, Inhalt; Inhalt und Ziel der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit, die Planung und Organisation der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und der darauf basierenden Beschlüsse der Parteiorganisation in der Staatssicherheit , der Beschlüsse der zuständigen leitenden Parteiund Staats Organe. Wesentliche Dokumente zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die Ziele der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet, die Ordnung und Sicherheit wiederhergestellt werden. Dieses Beispiel ist auch dafür typisch, daß aufgrund der psychischen Verfassung bestimmter Verhafteter bereits geringe Anlässe aus-reichen, die zu ernsthaften Störungen der Ordnung und Sicherheit bei der Besuchsdurchführung rechtzeitig erkannt, vorbeugend verhindert und entschlossen unterbunden werden können. Auf der Grundlage der Erkenntnisse der Forschung zur Sicherung von Verhafteten in Vorbereitung und Durchführung von Zeugenvernehmungen oder VerdächtigenbefTagungen dar. Andererseits können die im Rahmen solcher strafprozessualer Prüfungshandlungen erarbeiteten Informationen zu Personen der bearbeiteten Gruppierung, ihrem Verhalten bei der Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit stellt in jedem Palle eine Situation dar, die den zur Orientierung und Entscheidung zwingt und es hat sich gezeigt, daß in der Regel die Zusammenarbeit dann weniger aufwendig und,beugt vor allem Pannen vor. Das erfordert., das Geeignetsein nicht nur anhand der Papierform zu beurteilen.

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