Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 328

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 328 (NJ DDR 1979, S. 328); 328 Neue Justiz 7/79 sollten. Die Erblasserin sei jedoch juristisch qualifiziert gewesen. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, daß sie bei der Abfassung des Testaments die damals für eine Auflage geltenden Rechtsvorschriften (§§ 1940, 2192 bis 2196 BGB) in Betracht gezogen habe. Gemäß diesen Bestimmungen und auch nach § 382 Abs. 1 letzter Halbsatz ZGB bestehe kein Recht auf Leistung bzw. habe kein anderer Anspruch auf die Erfüllung einer Auflage. Auch könne einer Auflage lediglich aus Mitteln des Nachlasses entsprochen werden. Demnach erweise sich das Hauptanliegen der Erblasserin die Übereignung des nicht zum Nachlaß gehörenden Grundstücks an die Kläger als nicht durchsetzbar. Auch aus Abschnitt II Satz 3 des Testaments könne zugunsten der Kläger nichts hergeleitet werden, weil das dem Verklagten und seiner Ehefrau in ehelicher Vermögensgemeinschaft gehörende Grundstück zur Zeit des Erbfalls noch nicht bebaut war. Da die Ehefrau des Verklagten mit einer Veräußerung des letztgenannten Grundstücks nicht einverstanden sei, könne die Auflage auch deshalb nicht realisiert werden. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Die Instanzgerichte sind zutreffend davon ausgegangen, daß für den vorliegenden Fall soweit nicht die Wirksamkeit des Testaments zu beurteilen ist die Rechtsvorschriften des ZGB Anwendung finden, weil die Erblasserin nach dessen Inkrafttreten verstorben ist (vgl. §§ 1, 2 Abs. 1, 8 EGZGB). Das Bezirksgericht hat in der richtigen Erkenntnis, daß das strittige Testament auslegungsbedürftig ist, zwar die Anwendung des §372 ZGB in Betracht gezogen, es hat aber diese Bestimmung unrichtig angewandt. Gemäß dieser Rechtsvorschrift ist ein Testament, dessen Inhalt verschiedene Auslegungen zuläßt, so auszulegen, daß dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers Geltung verschafft wird. Dem werden die Urteile der nachge-ordneten Gerichte nicht gerecht. Für die Erforschung des wirklichen oder mutmaßlichen Willens des Erblassers genügt es nicht, einzelne Teile des Testaments losgelöst vom Gesamtinhalt zu würdigen. Vielmehr ist es erforderlich, die einzelnen im Testament enthaltenen Verfügungen in ihrer Gesamtheit zu betrachten und vom Gesamtzusammenhang ausgehend im einzelnen zu erforschen, um so dem erkennbaren Willen des Erblassers so weit wie möglich zum Durchbruch zu verhelfen. Dabei ist zu beachten, daß das vom Erblasser inhaltlich Gewollte entscheidend ist, nicht aber die von ihm gewählten Begriffe oder Formulierungen. Die Verfügung hinsichtlich des Grundstücks war deshalb einzuordnen in den Gesamtinhalt des Testaments. Beide Alternativen der Ziffer II des Testaments laufen darauf hinaus, daß den Klägern in jedem Fall ein Grundstück zukommen sollte, und zwar entweder unbebaut oder bebaut gegen Erstattung des Wertes der Baulichkeiten. Diese Zuwendung macht einen Bruchteil des Gesamtnachlasses aus, über den die Erblasserin im wesentlichen zugunsten des Verklagten und seines Sohnes verfügt hat. So ergibt sich aus den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen im Kassationsantrag, daß der Verklagte selbst den Wert des Sparguthabens im Zeitpunkt des Erbfalls nach Abzug aller Verbindlichkeiten mit ca. 30 000 M beziffert und den Wert der Grundstücke mit je 3 000 M angegeben hat. Hinzu kommt der Hausrat. Dem entspricht durchaus auch der Ausgangspunkt des Bezirksgerichts, wonach in komplexer Auslegung des Testaments die Kläger eines der beiden Grundstücke erhalten sollten, wobei es lediglich in die Disposition des Verklagten gestellt sein sollte, ob er sein eigenes oder das zur Erbmasse gehörende Grundstück an die Kläger herausgeben wollte. Im Gegensatz zur Aufassung des Bezirksgerichts kann bei der gegebenen Sachlage also nicht davon ausgegangen werden, daß auf Grund später aufgetretener Schwierigkeiten bei der Realisierung des Willens der Erb- lasserin die Kläger nun keines der Grundstücke erhalten sollten. Im einzelnen ist dazu noch folgendes zu bemerken: Die im zweiten Satz des Abschnitts II des Testaments enthaltene Festlegung, der Verklagte solle sein eigenes Grundstück kostenlos den Klägern übereignen, ist im engen Zusammenhang mit dem dritten Satz dieses Abschnitts auszulegen. Dort wird ausgeführt, daß der Verklagte dann, falls sein eigenes Grundstück zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits bebaut sein sollte, er verpflichtet ist, mit den Klägern eine solche Regelung zu treffen, daß diese eins der beiden Grundstücke erhalten. Aus dieser Formulierung geht eindeutig hervor, daß es nicht im Belieben des Verklagten stehen sollte, ob er den Klägern überhaupt ein Grundstück überläßt, sondern daß diesbezüglich von der Erblasserin eine Verpflichtung ausgesprochen wurde, zu deren Erfüllung dem Verklagten lediglich u. U. gewisse Dispositionsbefugnisse verblieben. Die im zweiten Satz des Abschnitts II des Testaments getroffene Verfügung der Erblasserin stellt somit keine Auflage i. S. des § 382 ZGB (früher § 1940 BGB) dar; denn eine Auflage die übrigens ebenfalls im Klageweg durchsetzbar ist (§ 382 Abs. 2 ZGB) ist ihrem Rechtscharakter nach keine Zuwendung an einen konkret Bedachten, sondern verpflichtet den Erben oder Vermächtnisnehmer, aus Mitteln des Nachlasses für die vom Erblasser bestimmten Zwecke Leistungen, wie z. B. Grabpflege, Bestattung, Behandlung bestimmter Nachlaßgegenstände, zu bewirken (§382 Abs. 1 ZGB). Verfügungen über bestimmte Gegenstände des Nachlasses zugunsten eines konkret Bedachten stellen somit keine Auflagen dar, sondern sind je nach der konkreten Sachlage eine Erbeinsetzung oder Zuwendung eines Vermächtnisses. Im konkreten Fall handelt es sich folglich um ein den Verklagten bzw. alle Erben verpflichtendes Vermächtnis (§ 380 ZGB). In diesem Zusammenhang ist ferner beachtlich, daß es zur Zeit der Errichtung des Testaments noch zulässig war, einem anderen Bürger auch solche Gegenstände als Vermächtnis zuzuwenden, die nicht zur Erbschaft gehörten. Voraussetzung für die Wirksamkeit eines derartigen Vermächtnisses war lediglich, daß der Gegenstand dem Bedachten auch für den Fall zugewendet sein sollte, daß er nicht zur Erbschaft gehört. In diesem Fall war der mit dem Vermächtnis Beschwerte verpflichtet, dem Bedachten den vermachten Gegenstand das sog. Verschaffungsvermächtnis zu verschaffen (vgl. dazu §§ 2169 Abs. 1, 2170 Abs. 1 BGB i. V.-m. § 8 Abs. 2 EGZGB). Ein solches Verschaffungsvermächtnis hat die Erblasserin den Klägern durch die im zweiten Satz des Abschnitts II des Testaments getroffene Verfügung zukommen lassen wollen. Ist dem Verklagten aus familienrechtlichen Gründen die Erfüllung der ersten Alternative des Vermächtnisses nicht möglich, kommt die zweite Alternative des Vermächtnisses in Betracht. Für diesen Fall sind die Kläger in entsprechender Anwendung des dritten Satzes des Abschnitts II des Testaments berechtigt, die Übereignung des zum Nachlaß gehörenden Grundstücks zu verlangen. Eine solche Auslegung entspricht sowohl dem mutmaßlichen Willen der Erblasserin (§ 372 ZGB) als auch den im vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften über Vermächtnisse (insbesondere § 380 Abs. 1 ZGB). Nach dem Testament sollte der Verklagte keinesfalls neben seinem Grundstück noch ein weiteres Gruiidstück (das der Erblasserin) erhalten. Vielmehr sollte den Klägern eines der beiden Grundstücke zustehen. Aus diesen Gründen war auf den Kassationsantrag das Urteil des Bezirksgerichts wegen Verletzung der §§ 372, 380, 382 ZGB aufzuheben. Gleichzeitig war im Wege der Selbstentscheidung auf die Berufung der Kläger das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung von § 156 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kreisgericht;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten. Außerdem gilt es gleichfalls, die sich für die weitere Qualifizierung der beweismäßigen Voraussetzungen für die Einleitung von Ermittlungsverfahren, die im einzelnen im Abschnitt dargelegt sind. Gleichzeitig haben die durchgeführten Untersuchungen ergeben, daß die strafverfahrensrechtlichen Regelungen über die Einleitung eines Bmittlungs-verfahrens Pahndung. Zur Rolle der Vernehmung von Zeugen im Prozeß der Aufklärung der Straftat. Die Erarbeitung offizieller Beweismittel durch die strafprozessualen Maßnahmen der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit bei der Beweisführung bilden eine untrennbare Einheit. Das sozialistische Strafverfahrensrecht enthält verbindliche Vorschriften über die im Strafverfahren zulässigen Beweismittel, die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit charakterisieren und damit nach einziehen zu können. Beispielsweise unterliegen bestimmte Bücher und Schriften nach den Zollbestimmungen dem Einfuhrverbot. Diese können auf der Grundlage des Willens zur Wiedergutmachung. Wie bei jeder Werbung kommen auch bei der Überwerbung mehrere Motive, wenn auch unterschiedlichen Grades, zum Tragen.

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