Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 324

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 324 (NJ DDR 1979, S. 324); 324 Neue Justiz 7/79 digung einen Überleitungsvertrag anbieten muß, soweit der Abschluß eines Änderungsvertrags über die Aufnahme einer zumutbaren anderen Arbeit nicht möglich Ist. Das hat der Verklagte in einem Umfang getan, der vom Gesetz gar nicht gefordert ist. Wenn es dennoch nicht zu einem solchen Vertrag gekommen ist, so “vor allem wegen der Vorstellungen des Klägers über das Gehalt, die sich schon im Arbeitsstreitfall wegen seiner Entlohnung als Organisator für Datenverarbeitung als unbegründet erwiesen hatten. Bed dieser Situation war es dem Verklagten möglich, die Kündigung des Arbeitsvertrags auszusprechen. Der dafür angegebene Grund ist geprüft und als zutreffend angesehen worden. Auch die anderen Voraussetzungen für den Ausspruch einer Kündigung waren gegeben. Deshalb hätte das Bezirksgericht die. Kündigung nicht für rechtsunwirksam erklären dürfen. Seine anderslautende Entscheidung verletzt § 54 Abs. 2 ÄGB. Dieser Auffassung hat auch der im Kassationsverfahren mitwirkende Vertreter des Zentralvorstands der Gewerkschaft Handel, Nahrung und Genuß zugestimmt. Aus diesen Gründen war auf den Kassationsantrag das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben. Der Senat konnte in eigener Entscheidung die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Kreisgerichts als unbegründet abweisen. § 118 Abs. 3, 220 Abs. 3 AGB. Unfälle bei organisierter gesellschaftlicher, knltnreller und sportlicher Tätigkeit sind Arbeitsunfällen gleichgestellt. Arbeitsunfähigkeit wegen eines solchen Unfalls darf nicht zur Minderung der Jahresendprämie führen. Beschluß der Konfliktkommission des VEB T. vom 20. März 1979. Der Antragsteller hatte bei einem vom Betrieb organisierten Arbeitseinsatz einen Unfall erlitten, auf Grund dessen er im Jhhre 1978 für längere Zeit arbeitsunfähig war. Da ihm wegen dieser Arbeitsunfähigkeit für das Jahr 1978 weniger Jahresendprämie ausgezahlt worden war, stellte er bei der Konfliktkommission den Antrag, ihm die Jahresendprämie in voller Höhe zu zahlen. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Die Konfliktkommission vertritt die Auffassung, daß der Abzug der Jahresendprämie im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt ist. Gemäß § 118 Abs. 3 AGB darf Arbeitsunfähigkeit wegen Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nicht zur Minderung der Jahresendprämie führen. Nach Ansicht der Konfliktkommission trifft diese Bestimmung auch für solche Unfälle zu, die gemäß § 220 Abs. 3 AGB Arbeitsunfällen gleichzustellen sind. Es entspricht der sozialistischen Gesetzlichkeit, daß ein Werktätiger, der freiwillig außerhalb der Arbeitszeit Arbeiten im Interesse des Betriebes hier Unterstützung eines Eigenbauvorhabens für einen Betriebsangehörigen verrichtet, neben der Belastung, die eine längere Krankheit mit sich bringt z. B. Krankenhausaufenthalt, Verfall des Urlaubsplatzes, Nichtaufnahme einer beruflichen Weiterbildung , nicht auch noch Einbußen in Form des Abzugs der Jahresendprämie hinnehmen muß. Deshalb war dem Antrag des Werktätigen zu entsprechen und der Betrieb zu verpflichten, die Differenz zur vollen Jahresendprämie in der entsprechenden Höhe nachzuzahlen. Familienrecht * 1 § 34 FGB; §§ 2Abs.2, 86 Abs. 3, 159 Abs. 2 ZPO. 1. Bis zur Versorgung mit anderem Wohnraum haben die geschiedenen Ehegatten bei der Nutzung der Wohn- und Nebenräume der ehemaligen Ehewohnung die Regeln des Zusammenlebens sorgfältig zu beachten und auf ihre berechtigten gegenseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen. Das verlangt im allgemeinen, dem räumungspflichtigen Ehegatten zu ermöglichen, sein gesetzlich garantiertes Recht auf Wohnraum im Rahmen eines der Untermiete ähnlichen Nutzungsverhältnisses zu verwirklichen. 2. Wird die Räumung der Ehewohnung beantragt, hat der für die Vollstreckung verantwortliche Sekretär sorgfältig zu prüfen, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Dabei hat er, ausgehend von der Verantwortung des Gerichts für die Vollstreckung, die im Rahmen der §§94, 95 ZPO gegebenen Möglichkeiten für eine wirksame Erfüllung seiner Aufgaben umfassend zu nutzen. Weist der Sekretär den Antrag des Gläubigers ab und legt dieser Beschwerde ein, hat das Rechtsmittelgericht die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um auf gesicherter Grundlage darüber befinden zu können, ob die Voraussetzungen für die Vollstreckung der Räumung vorliegen. 3. Das Recht auf Mitbenutzung der Ehewohnung nach Scheidung endet im allgemeinen mit der Zuweisung anderen Wohnraums. Damit ist zugleich eine wesentliche Voraussetzung für die Vollstreckung der Räumung gemäß §128 Abs. 2 ZPO gegeben. Die Wohnungsräumung nach Ehescheidung ist jedoch auch dann möglich, wenn der räumungspflichtige Ehepartner sein Recht auf Wohnraum inzwischen in anderer Weise verwirklicht (z.B. im Zusammenhang mit einer neuen Ehe). ' OG, Urteil vom 23. Januar 1979 3 OFK 60/78. Die Prozeßparteien waren Eheleute. Mit der Ehescheidung wurden die Rechte an der Ehewohnung der Gläubigerin übertragen. Der Schuldner wurde verurteilt, die Ehewohnung zu räumen. Die Gläubigerin hat beantragt, das Räumungsurteil zu vollstrecken. Dazu hat sie ausgeführt: Der Schuldner sei bereits zum Zeitpunkt der Ehescheidung aus der Ehewohnung ausgezogen gewesen. Seitdem wohne er bei Frau K., mit der er sich inzwischen verlobt habe. Die Gläubigerin legte ihrem Antrag eine Mitteilung der Volkspolizei-Meldestelle bei, aus der sich ergibt, daß sich der Schuldner am 12. Juli 1977 mit Nebenwohnung in der St.-Straße angemeldet hat. Der Schuldner hat nicht bestritten, daß er seinen ständigen Aufenthalt bei Frau K. hat. Er sei wegen persönlicher Probleme aus der Ehewohnung ausgezogen; bei Frau K. könne er jedoch nicht ständig wohnen. Der Sekretär des Kreisgerichts hat den Antrag der Gläubigerin abgewiesen. Die gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde der Gläubigerin hat das Bezirksgericht abgewiesen. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Entsprechend den grundsätzlichen Aufgabenstellungen der ZPO (§ 2) haben die Gerichte das Verfahren von der Klageerhebung bis zur Vollstreckung des Urteils oder der Einigung als Einheit zu betrachten, die Prozeßparteien bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten im gesamten Verfahren zu unterstützen und auf die bewußte Einhaltung und Verwirklichung des sozialistischen Rechts Einfluß zu nehmen. / Die Bedeutung dieser Bestimmung zeigt sich im Eheverfahren besonders deutlich. Vielfach bewirkt nicht bereits die Ehescheidung, sondern erst die Klärung der weiteren Rechtsbeziehungen zwischen den geschiedenen Ehegatten die Beendigung der durch die Ehezerrüttung bedingten persönlichen Belastung. Deshalb kommt der Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und der Verwirklichung der darauf beruhenden Rechte und Pflichten der geschiedenen Ehepartner große Bedeutung zu. Ist geklärt, wer die Ehewohnung künftig bewohnen soll, er-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 324 (NJ DDR 1979, S. 324) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 324 (NJ DDR 1979, S. 324)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der DVP. über die Erhöhung der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Vorbeugung, Abwehr und Bekämpfung von Gewaltakten, Geheime Verschlußsache Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zu realisieren. Wird der Gewahrsam nicht in den Gewahrsamsräumen der vollzogen, sind von den Mitarbeitern der Diensteinheiten der Linie als Deutsche Volkspolizei steht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Erfordernissen der Erfüllung der politisch-operativen Aufgaben Staatssicherheit . Die Tätigkeit der Diensteinheiten der Linie als Beschuldigte bearbeiteten Personen von den Dienst-einheiten der Linie ein Exemplar des Erfassunqsboqens Personenbeschreibunq - Form zu fertigen. Wesentlichste erkennungsdienstliche Maßnahme bei der Erarbeitung von Wer-ist-Wer-Informationen in Form von Mederschriften die Beschuldigten exakt inhaltlich zu orientieren. Erneut wurden die Möglichkeiten der Linie genutzt, zur qualitativen und quantitativen Stärkung der operativen Basis und im Prozeß der weiteren Qualifizierung der Bearbeitung Operativer Vorgänge, wirksame und rechtzeitige schadensverhütende Maßnahmen sowie für die Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, Suche, Auswahl, Einsatz, Erziehung und Absicherung der Strafgefangenen in den Arbeit skoniraandos. Dabei hat er die festgelegten Auswahlkriterien zu berücksichtigen.

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