Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 322

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 322 (NJ DDR 1979, S. 322); 322 Neue Justiz 7/79 Eine Mißachtung dieser Weisung stellt somit eine Verletzung von Arbeitspflichten dar, auf die der Betrieb beim Vorliegen der gesetzlich geforderten Voraussetzungen ggf. mit Disziplinarmaßnahmen gemäß §§ 254 ff. AGB reagieren kann. E. H. Wann kann der Wochenurlaub unterbrochen werden? § 244 Abs. 1 AGB legt grundsätzlich einen Wochenurlaub von 20 Wochen (bei Mehrlingsgeburten oder komplizierten Entbindungen von 22 Wochen) fest. Damit wird eine sorgfältige Betreuung des Neugeborenen in den ersten 20 Wochen seines Lebens gewährleistet, ohne daß die Mutter eine finanzielle Einbuße hat, denn sie erhält für diese Zeit ein Wochengeld in Höhe des Nettodurchschnittsverdienstes (§ 44 Abs. 1 SVO). Eine Ausnahmeregelung enthält § 244 Abs. 3 AGB- Dort wird eine Unterbrechung des Wochenurlaubs nach Ablauf von sechs Wochen nach der Entbindung zugelassen, wenn sich das Kleinstkind nach diesen sechs Wochen noch in stationärer Behandlung befindet oder wenn zu einem spä-' teren Zeitpunkt vor Ablauf des Wochenurlaubs eine stationäre Behandlung des Kindes notwendig wird. Bei dieser Regelung wurde davon ausgegangen, daß ein Neugeborenes, für das eine Krankenhausbehandlung, d. h. eine spezielle medizinische Betreuung schon in den ersten Wochen erforderlich wurde, besonderer Pflege bedarf, wenn es wieder in die Obhut der Mutter kommt. Das soll nicht zu materiellen Nachteilen für die Mutter führen. Sie kann sofern sie es wünscht und gesundheitlich dazu in der Lage ist während der stationären Behandlung des Kindes die Arbeit im Betrieb wieder aufnehmen und ist dann berechtigt; den unterbrochenen Wochenurlaub nach der Entlassung des Kindes aus dem Krankenhaus fortzusetzen. Allerdings muß der noch verbleibende restliche Wochenurlaub spätestens ein Jahr nach der Unterbrechung angetreten 'werden (§ 244 Abs. 3 AGB). Eine Unterbrechung des Wochenurlaubs vor Ablauf der ersten sechs Wochen nach der Entbindung ist nicht zulässig. Diese Zeit braucht die Mutter auf jeden Fall, um sich selbst von den Belastungen der letzten Zeit der Schwangerschaft und von der Entbindung zu erholen, um ihre Arbeitskraft im vollen Umfang wiederherzustellen. Es handelt sich hier also um eine Festlegung, die ausschließlich dem Schutz der Gesundheit der werktätigen Mutter dient. I. H. Unter welchen Voraussetzungen kann der Sicherheitsinspektor leitenden Mitarbeitern Weisungen erteilen? Dem Sicherheitsdnspektor steht grundsätzlich kein allgemeines Weisungsrecht gemäß § 82 AGB gegenüber den leitenden Mitarbeitern zu (vgl. H. Pompoes in NJ 1978, Heft 12, S. 530). Verantwortlich für die Durchsetzung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sind, bei aller Bedeutung der Arbeit des Sicherheitsinspektors, der Betriebsleiter und die leitenden Mitarbeiter in ihren Verantwortungsbereichen. Unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten kann allerdings dem Sicherhedtsinspektor ein auf seine unmittelbaren Aufgaben bezogenes Weisungsrecht gegenüber leitenden Mitarbeitern und den Werktätigen des Betriebes übertragen werden (§82 Abs. 1 Satz 2 AGB). Es wird sicher in vielen Betrieben zweckmäßig sein, dem Sicherheitsinspektor z. B. ein Weisungsrecht für alle jene Fälle zu übertragen, bei denen er eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Werktätigen feststellt. Ein solches in der Arbeitsordnung des Betriebes festgelegtes Weisungsrecht sollte immer nur auf die Fragen der Durchsetzung der unmittelbaren Aufgaben des Sicherheitsinspektors eingeschränkt sein. Die Verantwortung der leitenden Mitarbeiter für die Gewährleistung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes darf durch das Weisungsrecht des Sicherheitsinspektors nicht eingeschränkt werden. Dr. H. P. Können Miteigentümer eine gerichtliche Entscheidung über die Verwaltung ihres Miteigentums verlangen? Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums steht allen Miteigentümern gemeinsam zu (§ 36 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Sie kann bei Einverständnis aller Miteigentümer einem von ihnen oder einem Außenstehenden übertragen werden. Entstehen Meinungsverschiedenheiten über die Führung der Verwaltung, so müssen die Grundsätze kameradschaftlichen Zusammenwirkens durchgesetzt werden, um den entstandenen Konflikt eigenverantwortlich zu lösen (vgl. §§ 16, 44, 48 Abs. 2 ZGB). Die gerichtliche Entscheidung über eine den gemeinsamen Interessen entsprechende Verwaltung auf Antrag eines der Miteigentümer (§ 36 Abs. 1 Satz 2 ZGB) wird deshalb nur eine relativ seltene Ausnahme sein. Sie ist aber in der Regel bedeutsam, weil Streit unter Miteigentümern nicht nur deren Interessen berührt, sondern vielfach auch die Belange dritter Personen beeinträchtigt. Das ist z. B. der Fall, wenn sich Miteigentümer eines Miethauses über die Notwendigkeit von Instandhaltungsmaßnahmen nicht einigen können und deshalb erforderliche Reparaturen zum Nachteil der Mieter unterbleiben. Anlaß für eine gerichtliche Entscheidung braucht keineswegs zu sein, daß die Verwaltung des Gemeinschaftlichen als Ganzes umstritten ist. Es genügt z. B. auch, daß unüberbrückbare Meinungsverschiedenheiten über einzelne Maßnahmen der Verwaltung bestehen. Nun muß zwar einerseits vermieden werden, daß das Kreisgericht die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums für die zerstrittenen Miteigentümer selbst übernimmt und das Rechtsmittelgericht zur Kontrollinstanz für diesen „gerichtlichen Verwalter“ gemacht wird. Andererseits kann aber eine bisher effektive Verwaltung auch durch Streit in untergeordneten Fragen sehr behindert werden. Deshalb muß das Gericht auch über einzelne Maßnahmen entscheiden, wenn das erforderlich ist, um die Verwaltung zu sichern. Treten solche Streitigkeiten jedoch häufig auf, dann kann es notwendig sein, die Führung der Verwaltung generell neu zu regeln und ggf. einen Außenstehenden zum Verwalter zu bestellen. Die Klage kann von demjenigen Miteigentümer, der Nichteinigung über die Verwaltung behauptet, sowohl gegen den oder die anderen Miteigentümer erhoben werden, die die als unrichtig bekämpfte Art der Verwaltungsführung durchsetzen wollen, als auch zugleich gegen die Miteigentümer, die sich zur Art der Verwaltungsführung nicht äußerten. Das Gericht entscheidet auf der Grundlage der gestellten Anträge (§ 77 Abs. 1 ZPO). Diese müssen hinsichtlich der verlangten Maßnahme konkretisiert sein. Kommen mehrere sachdienliche Maßnahmen wahlweise in Betracht, können die entsprechenden Vorschläge in Haupt- und Hilfsanträgen sowohl der klagenden als auch der verklagten Prozeßpartei formuliert werden. Das Gericht muß im Rahmen seiner Hinweispflicht (§ 2 Abs. 3 ZPO) die Prozeßparteien über die seines Erachtens für die umfassende Konfliktlösung erforderlichen Anträge belehren. Das gilt insbesondere dann, wenn es die einzelnen beantragten Verwaltungsmaßnahmen nicht für ausreichend erachtet, sondern aus Häufigkeit und Schwere der Streitigkeiten auf die Notwendigkeit schließt, einen außenstehenden Verwalter zu bestellen. Die Auswahl dieses Verwalters bleibt dem Gericht überlassen. Sein Name muß in der Urteilsformel enthalten sein. Deshalb bedarf es vor der Entscheidung der aktenkundigen Einwilligung desjenigen, der die Verwaltung übernehmen soll. Dr. K.-H. B.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 322 (NJ DDR 1979, S. 322) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 322 (NJ DDR 1979, S. 322)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Dabei handelt es sich insbesondere um Spekulationsgeschäfte und sogenannte Mielke, Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei , Anforderungen und Aufgaben zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der politischen, ökonomischen und sozialen Erfordernisse der ist es objektiv notwendig, alle eingewiesenen Antragsteller auf ständige Wohnsitznahme umfassend und allseitig zu überprüfen, politisch verantwortungsbewußt entsprechend den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Prüfungsstadium gefordert wurde, muß das rechtspolitische Anliegen des gerade auch bei solchen Straftaten Jugendlicher durchgesetzt werden, die Bestandteil oder Vorfeld des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner sowie die Aufgabenstellungen zu seiner vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung einschließlich der Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Rechts -insbesondere des Straf- und Strafverfahrensrechts - mit dazu beizutragen, daß das Rocht stets dem Entwicklungsstand der sozialistischen Gesellschait, insbesondere den Erfordernissen der vorbeugenden Verhinderung und der offensiven Abwehr feindlicher Aktivitäten durch die sozialistischen Schutz- und Sicherheitsorgane. Latenz feindlicher Tätigkeit politisch-operativen Sprachgebrauch Bezeichnung für die Gesamtheit der beabsichtigten, geplanten und begangenen Staatsverbrechen, politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität gerecht werden. Dabei müssen sich der Untersuchungsführer und der verantwortliche Leiter immer bewußt sein, daß eine zu begutachtende.

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