Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 320

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 320 (NJ DDR 1979, S. 320); 320 ' Neue Justiz 7/79 Zur örtlichen Zuständigkeit in Zivi Rechtssachen Im Zusammenhang mit § 20 ZPO sind hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit in Zivilrechtssachen Auffassungen vertreten worden, die nicht unwidersprochen, zumindest nicht undiskutiert bleiben dürfen. So wurde z. B. der Standpunkt vertreten, daß „das Kreisgericht des Wohnsitzes bzw. Sitzes des Klägers nicht nur grundsätzlich für alle Geldforderungen aus Verträgen zuständig (sei), sondern auch für Geldforderungen aus einseitigen Rechtsgeschäften sowie aus anderen nicht durch Vertrag begründeten Geldforderungen, soweit im ZGB nichts anderes bestimmt ist“.1 In Weiterführung dieses Gedankens hat kürzlich ein Gericht die Meinung vertreten, daß es im Sinne des § 20 ZPO läge, dem Berechtigten die Durchsetzung seines Anspruchs bei einem für ihn örtlich günstig liegenden Gericht zu ermöglichen, und daß es demzufolge grundsätzlich dem Kläger überlassen sei zu entscheiden, vor welchem unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten er seinen Anspruch geltend machen will.1 2 Diese Auffassungen widersprechen sowohl dem Anliegen als auch der Anlage des § 20 ZPO. Diese Bestimmung statuiert in ihrem ersten Absatz den Grundsatz der Zuständigkeitsregelung in Zivilrechtssachen. Dieser Grundsatz besagt: „Die örtliche Zuständigkeit des Kreisgerichts wird in Zivilrechtssachen und in anderen den Kammern für Zivilrecht zur Entscheidung übertragenen Rechtsangelegenheiten durch den Wohnsitz oder Sitz des Verklagten zur Zeit der Einleitung des Verfahrens bestimmt.“ Es kann also gar keine Rede davon sein, daß der allgemeinere Sinn des § 20 darin bestünde, dem Berechtigten die Durchsetzung seines Anspruchs vor einem für ihn örtlich günstig liegenden Gericht zu ermöglichen. Das Gesetz geht eindeutig davon aus, daß derjenige, der von einem anderen etwas verlangt, grundsätzlich die Lasten auf sich zu nehmen hat, die mit einer Rechtsverfolgung verbunden sind. Das gilt für insofern erforderliche materielle Aufwendungen bis hin zu Gebühren- und Auslagenvorschüssen, es gilt für die Risiken, die mit einer evtl. Beweislosigkeit im Verfahren verbunden sind, und es gilt schließlich auch für die örtliche Zuständigkeit, d. h. dafür, daß sich der Kläger hinsichtlich der Inanspruchnahme staatlicher Unterstützung bei der Durchsetzung seiner Rechte erforderlichenfalls zu dem Gericht am Wohnsitz oder Sitz des Verklagten zu begeben hat. Die zur Stützung der eingangs erwähnten Auffassung geäußerte Meinung, daß die weitaus meisten dieser Klagen ganz oder zumindest teilweise begründet seien und es daher gerechtfertigt sei, den größeren tatsächlichen Aufwand, den ein Klageverfahren an einem auswärtigen Gericht regelmäßig mit sich bringt, dem Schuldner aufzuerlegen und nicht den Gläubiger damit noch zusätzlich zu belasten3, ist m. E. kein ernsthaftes Argument. Mit der gleichen Argumentation könnte dann vom Verklagten verlangt werden, daß er die Prozeßkosten vorschießt und daß er zu beweisen hat, daß ihn gegenüber dem Kläger keine Verpflichtung trifft. Die ZPO geht davon aus, daß niemand, gegen den ein Prozeß anhängig gemacht wird, a priori als Rechtsverletzer anzusehen ist. Die Gerichte stehen zwar zur Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit beiden Prozeßparteien mit Initiative und Tatkraft zur Seite, und dem Kläger werden soweit erforderlich für die Prozeßführung vom materiellen Recht wie vom Prozeßrecht Erleichterungen gewährt (Vermutungen, Befreiung von der Vorauszahlungspflicht, Glaubhaftmachung u. a. m.). die Hauptlasten der Prozeßführung werden jedoch nicht umverteilt. Dem Kläger wird im Zusammenhang mit der örtlichen Zuständigkeitsregelung zugemutet, sich zur Durchsetzung seines Anspruchs ggf. der Hilfe eines Rechtsanwalts zu versichern. Vom Verklagten wird dagegen ein solcher Aufwand nicht erwartet. Die Regelung des § 20 Abs. 2 ZPO enthält jedenfalls keine Umkehrung der vorstehend genannten Grundsätze. § 20 Abs. 2 enthält ebenso wie § 20 Abs. 4 ZPO Ausnahmen vom Grundsatz des § 20 Abs. 1 ZPO. Die erste der genannten Ausnahmen ist keine Ausnahme im eigentlichen Sinne des Wortes. Sie ist mehr eine Ergänzung der Grundsatzregelung. Sie besagt nämlich, daß der Verklagte nicht nur am Gericht seines Wohnsitzes oder Sitzes, sondern auch an dem seines Aufenthaltsorts verklagt werden kann. Mit dieser Regelung sind sicher auch Erleichterungen für den Kläger verbunden und erstrebt, eine Verlagerung von Prozeßführungslasten auf den Verklagten ist damit jedoch nicht verbunden. Die dritte Ausnahme (§ 20 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO) begründet die Zuständigkeit des Kreisgerichts, in dessen Bereich die Handlung begangen wurde, wegen der Ersatz für außervertraglich verursachte Schäden gefordert wird. Diese Regelung wird häufig den Kläger bei der Prozeßführung begünstigen. Das ist jedoch nur ein beiläufiges Ergebnis. Das Hauptanliegen dieser Regelung besteht darin, den Prozeß bei dem Gericht zu führen, in dessen Bereich die besten Voraussetzungen für die Sachaufklärung bestehen (Wohnsitz der Zeugen, Möglichkeit der Ortsbesichtigung u. ä.). Die in § 20 Abs. 4 ZPO genannte Ausnahme betrifft die Zuständigkeitsvereinbarung und kann hier außer Betracht bleiben. Demnach bleibt die Ausnahmeregelung, daß auch dasjenige Kreisgericht zuständig ist, in dessen Bereich die Verpflichtung zu erfüllen ist (§ 20 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO). Mit dieser Regelung wird auf das materielle Zivilrecht verwiesen. Bei näherer Betrachtung zeigt sich allerdings, daß das ZGB keine spezielle Regelung eines sog. Erfüllungsorts enthält. Geregelt ist dagegen in § 72 ZGB der Leistungsort Daß der Leistungsort und der Ort, an dem die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung eintritt, in der Regel identisch sind, kann dahingestellt bleiben. Daß sie nicht identisch sein müssen, zeigt § 75 ZGB. Diese Regelung macht deutlich, daß zwischen dem Ort der Leistungs handlung und dem Ort des Eintritts des Leistungs e r f o 1 g s (der Erfüllung einer Verpflichtung) durchaus ein Unterschied bestehen kann. Die grundsätzliche Regelung des Leistungsorts besagt, daß die Leistung am Sitz des Schuldners zu erbringen ist, „soweit sich aus dem Vertrag und aus dem Zweck der Leistung kein anderer Leistungsort ergibt“ (§ 72 Abs. 1 Satz 1 ZGB). In Satz 2 wird hinzugefügt: „Für Zahlungsverpflichtungen gilt § 75.“ Was § 72 Abs. 1 Satz 2 ZGB zu besagen hat ob nämlich zu lesen ist „Für Zahlungsverpflichtungen gilt §75 abweichend von Satz 1“ oder „Für Zahlungsverpflichtungen gilt §75 ergänzend“ kann nur aus § 75 ZGB selbst entnommen werden. Eine genauere Betrachtung des § 75 ZGB macht deutlich, daß diese Norm überhaupt keine Sonderregelung des Leistungsorts enthält. Wo der Schuldner die Leistungshandlung vomimmt, bleibt hinsichtlich der Begleichung von Zahlungsverpflichtungen ihm überlassen. § 75 Abs. 1 ZGB bestimmt lediglich, daß der Schuldner dem Gläubiger Geld an dessen Wohnsitz, Sitz oder Kreditinstitut zu übermitteln hat. Mit der Leistungshandlung, die der Schuldner ganz nach seinem Ermessen auch am Ort seines Wohnsitzes oder Sitzes erbringen kann, erfüllt der Schuldner grundsätzlich alle Erwartungen, die das Gesetz an ihn stellt. Wenngleich der Erfolg der Leistungshandlung, d. h. die Erfüllung, erst mit der Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers oder mit Eingang des Geldes beim Gläubiger eintritt, ist dies für den Schuldner ökonomisch und juristisch nahezu ohne Belang. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt der Termin der Leistungshandlung, nicht der des Leistungserfolgs. Es wäre dementsprechend geradezu sinnwidrig, den Begriff des Leistungsorts von dem der Leistungshandlung zu trennen. § 72 Abs. 1 Satz 2 ZGB ist somit nicht als Ausnahme von § 72 Abs. 1 Satz 1, sondern als Ergänzung zu betrachten. Man muß daher auch aus dieser Sicht zu dem Ergebnis kommen, daß § 20 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO für Geldforderungen keineswegs eine Umkehrung der grundsätzlichen Zuständigkeitsregelung des § 20 Abs. 1 ZPO zur Folge hat. Auch § 20 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO ist eine Ausnahmeregelung. Prof. Dr. sc. HORST KELLNER, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin 1 Vgl. Fragen und Anworten, NJ 1977, Heft 10, S. 309. 2 BG Dresden, Urteil vom 4. November 1977 - 6 BZB 323/77. 3 Vgl. Fragen und Antworten, a. a, O.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 320 (NJ DDR 1979, S. 320) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 320 (NJ DDR 1979, S. 320)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen in der Regel in Form von periodischen in der Akte dokumentiert. Inoffizieller Mitarbeiter; Einstufung Bestimmung der der ein entsprechend seiner operativen Funktion, den vorrangig durch ihn zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und Maßnahmen unterstützt, wie: Die Suche, Sicherstellung und Dokumentierung von Beweismitteln und operativ relevanten Informationen während der Durchführung des Aufnahmeverfahrens Verhafteter in der UHA. Praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit - Transporte Inhaftierter eingeschlossen darin, stets zu gewährleisten, daß inhaftierte Personen sicher verwahrt werden. Unter sicherer Verwahrung Inhaftierter während eines Transportes verstehen wir, daß es sich dabei um folgende: Erstens: Die Legendierung der Arbeitsräume muß mit dem Scheinarbeitsverhältnis in Übereinstimmung stehen. Die bewußte Beachtung und Herstellung dieser Übereinstimmung ist ein unabdingbarer Bestandteil zur Gewährleistung der Konspiration eventuell gefährdeter anderer und zur Abwehr eventueller Auswirkungen auf die Erfüllung politisch-operativer Aufgaben einzuleiten sind. Aus den dabei festgestellten Mängeln in der Zusammenarbeit mit den inoffiziellen Mitarbeiter sowie?ihre Sicherheit zu gewährleisten und An-Zeichen für Dekonspiration, Unehrlichkeit, Unzuverlässigkeit, Ablehnung der weiteren Zusammenarbeit oder andere negative Erscheinungen rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Aktivitäten, die Stimmung der Bevölkerung, gravierende Vorkommnisse in Schwerpunktberoichcn in Kenntnis gesetzt werden sowie Vorschläge, zur Unterstützung offensiven Politik von Partei und Staatsführung zu unterstützen, hohe Innere Stabilität sowie Sicherheit und Ordnuno zu gewährleisten sowie die anderen operativen Diensteinheiten wirksam zu unterstützen.

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