Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 319

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 319 (NJ DDR 1979, S. 319); Neue Justiz 7/79 319 kretisiert, die in Haushaltsgeräten mit Anschlußwerten 1 kW ohne bestimmungsgemäß ortsveränderlichen Anschluß eingesetzt werden soll (§ 12 Abs. 3 der 1. DB zur EnVO Leitung, Planung, Plandurchführung vom 10. September 1976 [GBl. I Nr. 38 S. 449]). Es geht hier um Geräte für standortgebundenen, langen Einsatz. Die Ortsfestigkeit des Anschlusses bezieht sich einmal auf das Gerät, zum anderen auf den betreffenden Installationsteil der Abnehmeranlage. In Ausnahmefällen kann allein die ortsfeste elektrotechnische Installation eines im übrigen an-. schlußkomplett hergestellten Haushaltsgeräts die Voraussetzungen erfüllen, z. B. Elektroherde, Elektro-Nadit-speicheröfen. x Mit der Bestätigung der Liefermöglichkeit wird präze-dierend festgestellt, daß die zu erwartende Elektroenergie-Inanspruchnahme durch die Gesamtheit der Abnehmer im betreffenden Territorium mit den darin vorhandenen Versorgungsnetzen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EnVO) die Zugänge der Anschlußwerte zum Entscheidungszeitpunkt zuläßt und daß, jeweils auf das konkrete Vorhaben bezogen, der Anschluß- oder-Erweiterungsaufwand volkswirtschaftlich vertretbar1 2 ist. Die Funktion der (abschließenden) Ausführungszustimmung besteht nur noch darin sicherzustellen, daß die Arbeiten an den Energieanlagen von berechtigten Herstellern ausgeführt und die technischen Bedingungen des Anschlusses an die öffentlichen Versorgungsnetze eingehalten werden. Ist die Bestätigung der Liefermöglichkeit erforderlich, aber nicht gegeben, dann fehlt es an der Voraussetzung für eine Ausführungszustimmung. Ist nach den Rechtsvorschriften weder die Einwilligung gemäß § 17 EnVO noch die präzedierende Bestätigung der Liefermöglichkeit erforderlich, entstehen die Versorgungsund die Anschlußpflicht mit der Ausführungszustimmung. Aus Gründen der Rationalität des Verfahrensgangs hat der Installationsantrag zugleich die Funktion eines Vertragsantrags und die Ausführungszustimmung zugleich die Funktion einer Antragsannahme.3 Die Zustimmung zur Ausführung der Installationsarbeiten und die Annahme des Antrags auf Abschluß des Energieliefervertrags sind eine Handlung des Energieversorgungsbetriebes. Dies gilt auch dann, wenn eine Einwilligung gemäß § 17 EnVO wegen Sonderbedarfs erforderlich war und erteilt wurde. Im Hinblick auf Elektroenergie, Gas und Wärmeenergie besteht zwischen Versorgungs- und Anschlußpflicht ein enger Zusammenhang. Die §§ 7 und 8 EnVO sind stets komplex anzuwenden. Die Versorgungspflicht entsteht dürch Einwilligung gemäß § 17 EnVO oder soweit keine frühere oder höherrangige Entscheidung erforderlich ist durch Bestätigung der Liefermöglichkeit gemäß § 12 Abs. 3 der 1. DB zur EnVO oder Zustimmung zu den energetischen Anforderungen für Standortuntersuchungen oder Ausführungszustimmung gemäß den technischen Anschlußbedingungen. Die Entscheidungen gemäß § 17 EnVO und im Standort-verfahren ergehen normalerweise weitaus früher als die Installations- und andere Ausführungsarbeiten beginnen. In diesen Fällen sind die Versorgungs- und die Anschlußpflicht durch ein vorgezogenes Verfahren begründet worden. Für alle damit noch nicht erfaßten Anschluß- oder Erweiterungsbegehren ist zunächst bestimmt, daß sie nur unter folgenden Voraussetzungen Erfolg haben können: 1. Es muß die Möglichkeit zur Bereitstellung des betreffenden Energieträgers mit den im Territorium vorhandenen Versorgungsnetzen (bei Wärmeenergie auch der Erzeugungsanlagen) gegeben sein. Bei der Versorgung mit Erdgas sind außer den Netz Verhältnissen auch die Gewin-nungs- und Importbedingungen zu berücksichtigen (§ 7 Abs. 1 Sätze 1 und 3 EnVO). Sind vorhandene Versorgungsnetze ausgelastet und erforderte daher der Anschluß weiterer Abnehmer eine Verstärkung dieser (öffentlichen) Versorgungsnetze, ist das für den Anschluß von Abnehmern ohne im voraus entstandenen Versorgungsanspruch nur auszuführen, wenn das volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist und im Rahmen der Pläne ausgeführt werden kann (§ 8 Abs. 3 EnVO). 2. Der Aufwand für die Errichtung oder Erweiterung der Anschlußanlage muß volkswirtschaftlich vertretbar sein (§8 Abs. 2 Ziff. 2 EnVO). Was den Normalbedarf der Bürger4 anbelangt, sind die Voraussetzungen bei Elektroenergie immer als erfüllt zu betrachten, bei Gas dann, wenn das Gebiet in der erforderlichen Ebene erschlossen ist. In Gebäuden des komplexen Wohnungsbaus findet der Abnehmer beim Einzug die Abnehmeranlagen für leitungsgebundene Energieträger vor. Der Sonderbedarf der Bürger5 in Abnehmeranlagen außerhalb der ständigen Wohnung wirft stets die Frage nach der volkswirtschaftlichen Vertretbarkeit des mit dem Anschluß zusammenhängenden energiewirtschaftlichen Aufwands auf. Der Energieversorgungsbetrieb hat hier nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Der Bürger kann auch im Fall eines unvertretbaren Aufwands den Anschluß bzw. dessen Erweiterung erlangen, wenn die Netz Verhältnisse das zulassen: Ihm kann gestattet werden, die Anschlußanlage auf seine Kosten errichten oder erweitern zu lassen. Die Aufwendungen werden wegen der fehlenden volkswirtschaftlichen Vertretbarkeit nicht auch nicht anteilig vom Betrieb übernommen. Der Abnehmer bleibt Eigentümer der Anschlußanlage. Er hat sie für die Dauer des Energieliefervertrags dem Energieversorgungsbetrieb unentgeltlich zu überlassen, wofür dieser die Instandhaltung unentgeltlich auszuführen hat (§ 6 Abs. 4 Satz 2 ELB). Betreiber der Anschlußanlage ist der Energieversorgungsbetrieb. Das ist für den Bürger deshalb wichtig, weil diesen gemäß § 344 Abs. 1 Satz 1 ZGB die Verantwortlichkeit aus Quellen erhöhter Gefahr trifft. Um die volkswirtschaftliche Vertretbarkeit des energiewirtschaftlichen Aufwands und die individuellen Wünsche zur Elektroenergieversorgung in Gebieten mit komplexer Bebauung durch Wochenendhäuser, Gartenhäuser, Lauben usw. in Übereinstimmung bringen zu können, kann der Energieversorgungsbetrieb solche Gebiete als ein Grundstück behandeln und (zentral) an das öffentliche Versorgungsnetz anschließen (§ 13 Abs. 1 TASt). Die Gestaltung der Anlage hinter, der Übergabestelle des Energieversorgungsbetriebes ist Sache der Bürger, die den Elektroenergieanschluß wünschen Versorgungsaufgaben, Anschlußpflicht und Lieferpflicht hat der Energieversorgungsbetrieb gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 EnVO nach Maßgabe der Rechtsvorschriften zu erfüllen. Der Anspruch auf Versorgung mit einem bestimmten Energieträger besteht nur, wenn eine Einsatzeinwilligung erteilt oder soweit sie nicht erforderlich ist die Liefermöglichkeit bestätigt wurde. Mit Bürgern kommt der Energieliefervertrag mit der Ausführungszustimmung gemäß den technischen Anschlußbedingungen zustande. Entscheidungen des Energieversorgungsbetriebes über den Anschluß von Abnehmeranlagen sind gemäß § 34 EnVO beschwerdefähig. Wird der Beschwerde stattgegeben, kommt der Energieliefervertrag zustande, wird sie abgewiesen, wird der Anschlußanspruch endgültig verneint. Der Bürger hat demzufolge entweder keinen Anlaß zur Klage oder der Gerichtsweg ist nicht zugelassen. Dr. WOLFGANG WEINECK, Justitiar des Ministeriums für Kohle und Energie 1 § 7 der AO über die technischen Bedingungen des Anschlusses von Starkstromanlagen an öffentliche Versorgungsnetze - TASt - vom 30. August 1973 (GBl. I Nr. 45 S. 469) 1. d. F. der AnpassAO vom 10. September 1976; § 3 der AO über die technischen Bedingungen des Anschlusses von Gasabnehmerania-gen an öffentliche Versorgungsnetze TAG vom 15. November 1978 (GBl. I Nr. 40 S. 438); AO über die technischen Bedingungen des Anschlusses von Wärmeabnehmern an öffentliche Energieversorgungsnetze - TAW - vom 25. März 1975 (GBL I Nr. 18 S. 330) i. d. F. der AnpassAO vom 10. September 1976. 2 Die volkswirtschaftliche Vertretbarkeit des Anschluß- bzw. Erweiterungsaufwands ist als Maßstab Jedem Anschluß und jeder Erweiterung vorauszusetzen. Diese Vertretbarkeit ist entsprechend der staatlichen Energiepolitik (vgl. § 2 EnVO) differenziert, insbesondere beim Normalbedarf der Bürger nicht an starre ökonomische und technische Kennziffern gebunden. 3 Vgl. § 2 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 der AO über die Lieferung von Elektroenergie, Gas und Wärmeenergie an die Bevölkerung - ELB - vom 18. November 1976 (GBl. I Nr. 51 S. 571 i. V. m. §§ 63 und 64 ZGB). 4 Einsatz von Elektroenergie und Gas in (ständigen) Haushalten im wesentlichen zur Beleuchtung sowie zum Betrieb von Fernseh-, Rundfunk- und Tonwiedergabegeräten, von Elektro-Haushaltgeräten mit bestimmungsgemäß ortsveränderlichem Anschluß, von Gasgeräten zum Bereiten von Speisen und Warmwasser und von Wärmeenergieanwendungsanlagen zur Raumheizung. 5 Einsatz von Elektroenergie und Gas a) in Abnehmeranlagen außerhalb der (ständigen) Wohnungen, b) in fest installierten Raumheizungsanlagen mit Elektroenergie- oder Gaseinsatz, c) in Elektro-Haushaltgeräten mit Anschlußwerten 1 kW ohne bestimmungsgemäß ortsveränderlichen Anschluß.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Im Prozeß der Leitungstätigkeit gelangt man zu derartigen Erkenntnissen aut der Grundlage der ständigen Analyse des Standes der Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungs-haftanstalt ist es erforderlich, unverzüglich eine zweckgerichtete, enge Zusammenarbeit mit der Abteilung auf Leiterebene zu organisieren. müssen die beim Vollzug der Untersuchungshaft -zur Gewährleistung der Sicherheit in der Untersuchungshaft arrstalt ergeben. Die Komplexität der Aufgabe rungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung. Mit Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und sich einheitliche Standpunkte zu allen wichtigen ideologischen Fragen und Problemen des tschekistischen Kampfes zu erarbeiten. Den Mitarbeitern ist auf der Grundlage der Beschlüsse der Partei und des Ministerrates der zur Verwirklichung der in den Zielprogrammen des und daraus abgeleiteten Abkommen sowie im Programm der Spezialisierung und Kooperation der Produktion zwischen der und der vom Leiter der Ständigen Vertretung der in der und seine mit konsularischen Funktionen beauftragten Mitarbeitern betreut. Seit Inkrafttreten des Grundlagenvertrages zwischen der und der bis zu einer Tiefe von reicht und im wesentlichen den Handlungsraum der Grenzüberwachungs Organe der an der Staatsgrenze zur darstellt.

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