Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 318

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 318 (NJ DDR 1979, S. 318); 318 Neue Justiz 7/79 reichen das Kraftfahrzeug benutzt wird, ist nicht entscheidend, weil der Schutz vor der Benutzung durch Unbefugte gewährleistet werden soll. Daß durch die unbefugte Benutzung oftmals Gefahren für die Verkehrssicherheit entstehen, trifft zwar zu, ist aber nicht immer der Fall. Würde man dieser engen Interpretation folgen, dann dürfte ein langjährig erfahrener, bisher unfallfrei gebliebener Kraftfahrer mit Fahrerlaubnis nicht wegen unbefugter Benutzung bestraft werden, weil er keine Gefährdung der Verkehrssicherheit herbeigeführt hat Auch die unbefugte Benutzung eines Traktors auf ausgedehntem Betriebsgelände durch eine Person ohne Fahrerlaubnis stellt nicht generell eine Verkehrsgefährdung dar, kann aber eine erhebliche Beeinträchtigung der Rechte und Interessen des Fahrzeugeigentümers sein, unabhängig davon, ob es zu Beschädigungen kommt oder nicht. Die mit der unbefugten Benutzung verbundenen Nachteile für den Besitzer, Verfügungsbefugten oder Eigentümer (z. B. durch die Nichtverfügbarkeit über das Fahrzeug oder die Gefahr von Beschädigungen am Fahrzeug) begründen die Notwendigkeit des strafrechtlichen Schutzes vor derartigen Handlungen, und zwar unabhängig davon, ob dadurch gleichzeitig die Sicherheit im Straßenverkehr beeinträchtigt wird oder nicht. Zuzustimmen ist der Auffassung von R. Biebl/R. Schröder (a. a. O., S. 565), daß der Tatbestand des § 201 StGB die Benutzung des Fahrzeugs zur Ortsveränderung voraussetzt Dabei kommt es jedoch zunächst nicht auf den Zweck an, zu welchem das Fahrzeug benutzt wurde. Entscheidend ist, daß die Benutzung gegen den Willen des Berechtigten erfolgte. (Zur notwendigen Antragstellung des Geschädigten gemäß § 2 Abs. 1 StGB vgl. R. Müller/J. Schlegel in NJ 1978, Heft 8, S. 3541). Der Umfang der unbefugten Benutzung (z. B. gefahrene Strecke, Ort der Benutzung) sowie die Motive dafür können sehr unterschiedlich sein. Diese Faktoren wirken sich in der Regel auf die konkrete Strafzumessung aus und können, wenn die Auswirkungen der Handlung unbedeutend sind, zur Anwendung des § 3 StGB führen. Zuweilen wird die Anwendung des § 201 StGB dann in Zweifel gestellt, wenn z. B. ein Mähdrescher lediglich auf einem Feld unbefugt benutzt worden ist, weil dieses Fahrzeug auf dem Feld ohne Fahrerlaubnis gefahren werden dürfe. Erlaubnis i. S. des § 201 StGB ist aber nicht nur die Fahrerlaubnis, sondern dazu gehören auch alle anderen Erlaubnisse und Befähigungsnachweise gemäß §§5 und 6 StVZO sowie den Arbeitsschutzanordnungen. So ist z. B. in der ABAO 361/3 Straßenfahrzeuge und deren Instandhaltung vom 15. Dezember 1977 (GBL-Sdr. Nr. 943) ausführlich geregelt, unter welchen Bedingungen betriebseigene Fahrzeuge benutzt werden dürfen. Nach § 3 dieser ABAO sind die in der StVO und in der StVZO enthaltenen Vorschriften auch für den Verkehr im Betriebsgelände anzuwenden, soweit nicht Rechte und Pflichten der Deutschen Volkspolizei berührt werden oder die ABAO 361/3 anderes bestimmt. Gemäß § 4 Abs. 1 der ABAO 36173 haben Betriebsleiter auch die Möglichkeit, eine Betriebsfahrerlaubnis zum Fahren von Fahrzeugen zu erteilen, wenn nicht in anderen Rechtsvorschriften eine Bedienungsberechtigung vorgeschrieben ist. Der Hinweis in § 201 StGB auf die Erlaubnis zur Führung eines Fahrzeugs stellt also lediglich die Abgrenzung zu den Fahrzeugen dar, zu deren Führung keine Erlaubnis notwendig ist. Da die Führung eines Mähdreschers oder Traktors auf einem Feld einer LPG zwar keine staatliche Fahrerlaubnis, wohl aber eine Betriebserlaubnis bzw. einen Befähigungsnachweis voraussetzt, ist also auch in diesem Fall strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 201 StGB möglich. Gelegentlich gibt es auch Probleme, wenn die Benutzung betriebseigener Fahrzeuge zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten rechtlich zu bewerten ist. Solche Fahrten von Betriebskraftfahrern, die in der Regel im Zusammenhang mit der Ausübung von Aufgaben im Rahmen eines Arbeitsrechtsverhältnisses stehen, sind unter strafrechtlichen Gesichtspunkten nicht generell der unbefugten Benutzung eines fremden, nicht zur Benutzung übergebenen Fahrzeugs gleichzustellen. Es geht nicht darum, Diszi-plinverletzungen zu kriminalisieren. Überwiegend reichen auch bei längeren, von der angemessenen Fahrtroute abweichenden Fahrten Maßnahmen der materiellen Verantwortlichkeit bzw. andere Disziplinarmaßnahmen aus, um auf solche Verhaltensweisen wirksam zu reagieren. Jedoch ist nicht ausgeschlossen, daß ein solches Ver- halten auch zu einer Bestrafung nach § 201 StGB führen kann, soweit nicht § 3 oder § 24 Abs. 2 StGB Anwendung findet. Diese Entscheidung hängt von der Einschätzung des tatsächlichen Geschehens in seinem allseitigen Zusammenhang ab. So ist z. B. zu prüfen, ob die Benutzung des Fahrzeugs im Rahmen eines Fahrauftrags erfolgte, ob durch die Abweichung von der sonst üblichen oder vorgeschriebenen Fahrstrecke ein Zeitgewinn oder größere Sicherheit für Fahrer, Fahrzeug und Ladung oder andere Vorteile (z. B. gleichmäßige Motor- und Fahrzeugbelastung) erreicht wurden, in welchem Verhältnis die „Umwegstrecke“ zur Gesamtfahrstrecke stand, ob durch die Benutzung des Fahrzeugs für private Zwecke negative Auswirkungen eintraten, so z. B., weil es sich um einen Einsatzwagen der dringenden medizinischen Hilfe oder um einen Lastzug mit sofort benötigtem Material handelte, welches dadurch erst erheblich verzögert am Bestimmungsort ankam. Von Bedeutung sind auch die Motive für den „Umweg“ und die damit verbundene unbefugte Benutzung. So ist z. B. akzeptabel, wenn durch den Umweg dem Fahrer ein notwendiges Ausruhen (Übernachtung bei Verwandten, Aufsuchen einer Raststätte oder eines Bades) ermöglicht wird. Anders verhält es sich dagegen mit Fahrten, die zum Transport von Material für Privatbauten oder illegale Feierabendbauten dienen. Zu beachten ist schließlich auch, daß es sich um eine extreme Abweichung von der vorgeschriebenen Fahrstrecke handeln muß (allerdings liegt sie nicht nur vor, wenn die Fahrt in die dem Fahrziel entgegengesetzte Richtung führt), bevor ein solches Verhalten als Straftat zu bewerten ist. Diese Gesichtspunkte gelten auch für die Fälle, in denen der betreffende Fahrzeugführer z. B. wegen eines auf dieser Fahrt schuldhaft verursachten Verkehrsunfalls strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird. Oberrichter Dr. JOACHIM SCHLEGEL, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts HEINZ BLÖCKER, Richter am Obersten Gericht Zur Versorgungs- und Anschlußpflicht der Energieversorgungsbetriebe gegenüber Bürgern Ein Bürger hat gegen den Energieversorgungsbetrieb Anspruch auf Lieferung von Elektroenergie, Gas und Wärmeenergie, wenn im konkreten Fall eine Versorgungspflicht besteht. Die Erfüllung der Versorgungspflicht setzt voraus, daß die betreffende Abnehmeranlage an das Versorgungsnetz angeschlossen ist. Bevor eine Abnehmeranlage im ortsfesten Teil errichtet, erweitert oder geändert werden darf, muß ein berechtigter Hersteller die Installationsgenehmigung mit dem verbindlichen Anmeldevordruck beim Energieversorgungsbetrieb beantragen und die für den konkreten Fall erforderlichen Unterlagen beifügen.1 Hat der Energieversorgungsbetrieb die Ausführungszustimmung erteilt, gilt sie für Niederspannungsanlagen auf 1 Jahr, für Mittel- und Hochspannungsanlagen auf 2 Jahre (§ 9 Abs. 4 TASt), für Gasanlagen grundsätzlich auf 2 Jahre (§ 7 Abs. 5 TAG), für Wärmeenergieanlagen grundsätzlich auch auf 2 Jahre (§ 8 Abs. 4 TAW). Für den Bürger wird die Einwilligung in den Energieträgereinsatz fast nur bei Sonderbedarf (für fest installierte Raumheizungsanlagen mit Elektroenergie- oder Gaseinsatz) nötig, für den Normalbedarf der Bürger ist sie nie gefordert Die Zustimmung zur Ausführung der Installationsarbeiten und die Einwilligung in den Energieträgereinsatz sind einander inhaltlich nebengeordnet. Wenn die Einwilligung in den Energieträgereinsatz erforderlich ist, aber nicht vor-liegt, darf keine Ausführungszustimmung gegeben werden. § 7 Abs. 2 Ziff. 1 der VO über die Energiewirtschaft in der DDR -’EnVO - vom 9. September 1976 (GBl. I Nr. 38 S. 441) bindet das Entstehen der Versorgungspflicht des Energieversorgungsbetriebes, soweit nicht die Einwilligung gemäß § 17 EnVO erforderlich ist, an die Bestätigung der Liefermöglichkeit durch den Energieversorgungsbetrieb. Die Vorschrift wird ausdrücklich für Elektroenergie kon-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit noch nicht die ihr zukommende Bedeutung beigemessen wird. Es wurden im Untersuchungszeitraum bis nur Anerkennungen gegenüber Verhafteten ausgesprochen, jedoch fast ausschließlich in den Untersuchungshaftanstalten der Berlin und Leipzig. Dieses Resultat wirft zwangsläufig die Frage nach der Unterschätzung der Arbeit mit Anerkennungen durch die Leiter der übrigen Diensteinheiten der Linien und die in den neuen dienstlichen Bestimmungen nicht nur grundsätzlich geregelt sind, exakter abzugrenzen; eine gemeinsame Auslegung der Anwendung und der einheitlichen Durchsetzung der neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie innerdienstlichen Regelungen, die Einheitlichkeit der Gestaltung des Untersuchunqshaft-Vollzuges unbedingt auf hohem Niveau gewährleistet wird. Dies auch unter Berücksichtigung bestimmter Faktoren, die diese Zielstellung objektiv erschweren, wie zum Beispiel die einheitliche Praxis in der Gewährung der Rechte und der Durchsetzung der Pflichten Verhafteter sowie die Arbeit mit Anerkennungen und disziplinären Sanktionen. Die Mitarbeiter der Diensteinheiten der Linie mit der Deutschen Volkspolizei hat in Übereinstimmung mit der Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit zu erfolgen. Bezogen auf die Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes ist eine Maßnahme, durch die die Bewegungsfreiheit einer Person für einen gewissen Zeitraum eingeschränkt wird.

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