Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 317

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 317 (NJ DDR 1979, S. 317); Neue Justiz 7/79 317 Ergebnisse bei der Verwirklichung der „Arbeitshinweise“ Die „Arbeitshinwedse“ erweisen sich als gute Grundlage für eine höhere Qualität der sozialistischen Rechtserziehung der Schüler. ; Die Weiterbildung der Pädagogen auf dem Gebiet des Rechts wurde unter Mitwirkung der Juristen ausgebaut. Es hat sich dabei als richtig erwiesen, von Anfang an großen Wert darauf zu legen, den Direktoren der Schulen feste Kenntnisse zu Grundfragen der sozialistischen Rechtserziehung zu vermitteln. Wir sehen darin einen wichtigen Schritt, die Pädagogenkollektive immer besser zu befähigen, ihre rechtserzieherischen Aufgaben gemeinsam zu lösen. Wirksame Hilfe für die Nutzung der in den Lehrplänen vorhandenen rechtserzieherischen Potenzen wird den Lehrern in den Pädagogischen Räten, durch die Fachkommissionen und Fachzirkel gegeben. Eine fundierte Arbeit leisten die Pädagogischen Kreiskabinette mit Veranstaltungen zu spezifischen Fragen des sozialistischen Rechts und das Haus des Lehrers in Halle, das einen Zyklus „Rechtsfragen im sozialistischen Alltag“ für Lehrer durchführt Seit den „Arbeitshinweisen“ werden Fragen der sozialistischen Rechtserziehung von immer mehr Lehrern als Bestandteil der Lehrplanerfüllung im Unterricht der verschiedenen Disziplinen eingeordnet. Auch durchdringt die Rechtserziehung bedeutend stärker den Inhalt der Arbeitsgemeinschaften der Schüler und anderer Formen der außerunterrichtlichen Tätigkeit, einschließlich der Feriengestaltung. Regen Zuspruch finden bei den Schülern z. B. Übungen auf den Gebieten des Brandschutzes und der Verkehrssicherheit, die die Feuerwehr bzw. Volkspolizei mit ihnen während der Ferienzeit durchführt. Dem zunehmenden Interesse der Schüler an der Entwicklung des sozialistischen Rechts und an den Fragen der Bekämpfung und Verhütung von Rechtsverletzungen entspricht ebenso die Praxis, daß sie im Rahmen der Jugendweihestunden das Traditionskabinett des Staatsanwalts des Bezirks Halle aufsuchen und dort Gespräche mit Staatsanwälten führen. Das hilft Lehrern und Schülern, Erkenntnisse zu gewinnen und sie in der täglichen Unterrichtsarbeit zu vertie- Erfahrungen aus der Praxis Zur strafrechtlichen Beurteilung der unbefugten Benutzung von Kraftfahrzeugen Wiederholt tritt in der Praxis der Gerichte die Frage auf, ob die unbefugte Benutzung eines Kraftfahrzeugs auf Betriebsgelände außerhalb von Werkstraßen i. S. des § 201 StGtB möglich ist So hatte ein Kreisgericht über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Die Angeklagten K. und Kr. hatten erhebliche Mengen Schnaps und Bier getrunken. Auf dem Heimweg entschlossen sie sich gegen 22 Uhr, mit den auf einem Rübenacker abgestellten Traktoren zu fahren. K. startete mit Hilfe \ eines Schraubenziehers einen Traktor, an dem sich ein Hackgerät in Arbeitsstellung befand, und fuhr damit bis zur Mitte des Feldes. Kr. setzte den zweiten Traktor in Gang, und beide unternahmen ausgedehnte Fahrten auf dem Feld. Zwischenzeitlich setzte K. auch den dritten Traktor in Gang. Infolge der mangelhaften Fahrpraxis und der alkoholischen Beeinflussung beschädigten sie erheblich die Zuckerrübenkultur und die Hackgeräte. Es entstand ein Schaden von 4 700 Mark. Auf Grund dieser Feststellungen wurden die beiden Angeklagten u. a. wegen unbefugter Benutzung von Kraftfahrzeugen gemäß § 201 Abs. 1 StGB bestraft Zutreffend fen. Zur Förderung der schon ausgeprägteren Interessen der Schüler der oberen Klassen an den Fragen des sozialistischen Rechts sind an Schulen unseres Bezirks im verstärkten Maße auch spezifische Arbeitsgemeinschaften tätig. Deutlich zugenommen haben ebenfalls die Aktivitäten der Organe der Kinder- und Jugendorganisation auf dem Gebiet der Rechtserziehung. Unter aktiver Mitwirkung der FDJ-Mitglieder und der Jungen Pioniere wurden an vielen Schulen des Bezirks neue Hausordnungen ausgearbeitet. Die Beratungen darüber sowie die feste Einbeziehung der Organe der Kinder- und Jugendorganisation in die Kontrolle der Durchsetzung der Hausordnung haben dazu beigetragen, daß ihre Einhaltung immer mehr zur Sache der Mädchen und Jungen selbst wird. Das zeigt sich besonders in einem ausgeprägteren Verantwortungsbewußtsein der Schüler für den Schutz des Volkseigentums und in einer, größeren gegenseitigen Achtung. Nicht zuletzt haben wir auch in der Arbeit mit Schülern, die in ihrer Persönlichkeitsentwicklung besonderer Förderung bedürfen, Erfolge aufzuweisen. Mit Hilfe präziser Anforderungen in den „Arbeitshinweisen“ zur Feststellung der Ursachen des Zurückbleibens und zur Sicherung einer positiven Entwicklung dieser Schüler wurde ein einheitliches Vorgehen und eine persönlichkeitsbezo-genere Arbeit mit ihnen gewährleistet. Im Rahmen eines Erziehungsprogramms, das gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten und dem Schüler aufgestellt wird, werden ihm bestimmte Aufgaben übertragen, die seine Stellung im Klassenkollektiv stabilisieren und ihn zu Erfolgserlebnissen führen. Durch Empfehlungen und Hinweise hilft der Klassenleiter den Eltern, die notwendige Fami-lienatmosphäre zu schaffen, durch die das Kind bei der Erfüllung seiner Aufgaben gefördert wird. Zusammenfassend kann gesagt werden, daß sich die „Arbeitshinweise“ als Ausgangspunkt für eine neue Qualität gemeinsamen Wirkens bei der Rechtserziehung der Schuljugend bewährt habefi. 1 2 1 Vgl. hierzu H. Oslewacz, „Erfahrungen der Volksbildungsorgane mit der Rechtserziehung“, NJ 1977, Heft 14, S. 464 f. 2 Vgl. „Weitere Aufgaben zur Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit im Kreis Zeitz, NJ 1977, Heft 14, S. 438 ff. hat das Kreisgericht die Frage nach der unbefugten Benutzung eines Kraftfahrzeugs auf Betriebsgelände außerhalb von Werkstraßen bejaht. Das Urteil setzt sich jedoch nicht mit der entgegengesetzten Auffassung von R. Biebl/R. Schröder in NJ 1973, Heft 19, S. 563 ff. auseinander, die neben vielen nach wie vor zutreffenden Aussagen u. a. den Standpunkt vertreten, daß eine unbefugte Benutzung gemäß § 201 StGB nicht vorliegt, wenn ein Unberechtigter das Fahrzeug nur zur Durchführung bestimmter Arbeiten (z. B. Mähen mit einem Mähdrescher) oder zum Fahren auf einem eng begrenzten Werkgelände benutzt. Als ausschlaggebendes Argument für diese Rechtsauffassung wird angeführt, daß durch ein solches Verhalten nicht die Verkehrssicherheit gefährdet werde. Unseres Erachtens ist dieser Standpunkt nicht haltbar, weil er unzulässig den Anwendungsbereich des § 201 StGB auf den Bereich des Straßenverkehrs (soweit es sich um Kraftfahrzeuge handelt) beschränkt. Entscheidend ist dabei nicht, in welchem Kapitel des StGB diese Bestimmung auf-genammen wurde, sondern welchem rechtspolitischen und gesellschaftlichen Ziel sie dient. R. Biebl/R. Schröder haben in ihrem Beitrag eingangs selbst richtig dargelegt, daß diese Bestimmung neben der Verkehrssicherheit gleichzeitig auch das Eigentum an Verkehrsmitteln schützt Diesen Ausführungen ist voll zuzustimmen. Das Gesetz verbietet generell das unbefugte Benutzen von bestimmten Fahrzeugen. In welchen örtlichen Be-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind, beispielsweise durch gerichtliche Hauptverhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit, die Nutzung von Beweismaterialien für außenpolitische Aktivitäten oder für publizistische Maßnahmen; zur weiteren Zurückdrangung der Kriminalität, vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der Sachverhaltsklärung zur Gefahrenabwehr gemäß Gesetz durchgeführt wurden. Daraus resultiert das Erfordernis, gegebenenfalls die Maßnahmen im Rahmen der Sachverhaltsklärung gemäß Gesetz :.in strafprozessuale Ermittlungshandlungen hinüberzuleiten. Die im Zusammenhang mit der Sachverhaltsklärung und bei anderen Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern. Die im Ergebnis von Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern. Die im Ergebnis von Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse nur gestattet, wenn eine konkrete Gefahr besteht im Entstehen begriffen ist. Nur die im Einzelfall tatsächlich gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit charakterisieren und damit nach einziehen zu können. Beispielsweise unterliegen bestimmte Bücher und Schriften nach den Zollbestimmungen dem Einfuhrverbot. Diese können auf der Grundlage des Gesetzes in dem von den Erfordernissen der Gefahrenabwehr gesteckten Rahmen auch spätere Beschuldigte sowie Zeugen befragt und Sachverständige konsultiert werden.

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