Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 308

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 308 (NJ DDR 1979, S. 308); 308 Neue Justiz 7/79 Zur Diskussion Zur Frage, ob die Verteidigung persönliche Dienstleistung ist Prof. Dr. sc. HORST LUTHER, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin FRIEDRICH WOLFF, Mitglied des Kollegiums der Rechtsanwälte in Berlin Hauptstadt der DDR J.Göhring hat in Erwiderung auf unseren Beitrag „Das Recht auf Verteidigung im sozialistischen Strafverfahren“ (Staat und Recht 1978, Heft 2, S. 144 ff.) die Auffassung vertreten, daß die Tätigkeit des Verteidigers ihrem Wesen nach Dienstleistung sei und die rechtliche Leitung (Regelung) dieser Tätigkeit durch die Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs über die persönlichen Dienstleistungen erfolge.1 Bei der Bestimmung des Wesens der Tätigkeit des Rechtsanwalts als Verteidiger stimmt Göhring unserer Auffassung zu, daß diese Tätigkeit Rechtspflegetätigkeit ist. Dennoch soll sie im Gegensatz zur sonstigen Rechtspflegetätigkeit eine persönliche Dienstleistung sein. Göhring teilt die Rechtspflegetätigkeit in zwei Kategorien ein, und zwar 1. in solche, die unmittelbar gesellschaftliche Bedürfnisse befriedigt, und 2. in solche, durch die „ganz konkret in Erscheinung tretende individuelle Bedürfnisse der Bürger auf Wahrnehmung ihrer Interessen in Zivil-, Familien-, Arbeitsoder Strafsachen befriedigt werden“ .2 Nach Ansicht von Göhring steht bei den Organen der Justiz die unmittelbare Befriedigung gesellschaftlicher Bedürfnisse im Vordergrund, während die Tätigkeit (Leistung) des Verteidigers darin besteht, daß er konkret in Erscheinung tretende individuelle Bedürfnisse der Bürger befriedigt.3 Diese Auffassung ist u. E. unrichtig. Einheitliche Zielstellung der Tätigkeit von Gericht, Staatsanwalt und Verteidiger Wir halten es für verfehlt, die Rechtspflegetätigkeit in zwei wesensmäßig unterschiedliche Kategorien zu unterteilen, nämlich in eine solche, die unmittelbar gesellschaftliche Bedürfnisse befriedigt, und in eine solche, die individuelle Bedürfnisse der Bürger befriedigt. Von der Zielstellung ihrer Tätigkeiten ausgehend, gibt es zwischen Gericht, Staatsanwalt, Untersuchungsorgan und Verteidiger keinerlei Unterschiede. Die Tätigkeit aller Organe der Rechtspflege sowohl der staatlichen als auch der gesellschaftlichen ist auf die Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit gerichtet. Diese einheitliche Zielstellung verwirklichen die einzelnen Organe der Rechtspflege durch Erfüllung der ihnen vom Gesetz übertragenen Aufgaben. Kein Organ ist zur Erreichung des gemeinsamen Ziels prinzipiell entbehrlich. Die einheitliche Zielstellung schließt die Annahme aus, daß ein Organ der Rechtspflege im Strafverfahren andere Bedürfnisse zu erfüllen hat als die anderen. Erst durch das Zusammenwirken aller Organe kann ihr gemeinsames Ziel verwirklicht werden, das in der gerichtlichen Entscheidung seinen konzentrierten Ausdruck findet. Alle Maßnahmen, Frozeßhandlungen und Entscheidungen sind z. B. auf das Ziel des Strafverfahrens ausgerichtet, wie es in den §§ 1, 2 StPO verbindlich fixiert ist; sie sind in die Aufgaben des Strafverfahrens eingeordnet. Die politisch verantwortungsbewußte, fachlich qualifizierte und eigenverantwortliche Tätigkeit des Rechtsanwalts als Verteidi- ger (§ 16 StPO) dient deshalb entsprechend Art. 90 der Verfassung der Durchführung der sozialistischen Gesetzlichkeit, dem Schutz und der Entwicklung der DDR und ihrer Staats- und Gesellschaftsordnung. Mit ihr trägt der Verteidiger zur Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit sowie zur Festigung der Rechtssicherheit und des sozialistischen Staats- und Rechtsbewußtseins der Bürger bei. Eine Klassifizierung der Rechtspflegeorgane in zwei Gruppen nach den Bedürfnissen, die sie angeblich zu befriedigen bestimmt sind, steht folglich im Widerspruch zur realen Praxis. Verteidigung Befriedigung gesellschaftlicher und persönlicher Bedürfnisse Göhrings Auffassung muß aber auch deshalb Widerspruch auslösen, weil ihr eine Gegenüberstellung von Individuum und sozialistischer-Gesellschaft entnommen werden kann. Die Verwirklichung des Rechts auf Verteidigung, zu der der Verteidiger speziell berufen ist, ist u. E. eine (unmittelbar gesellschaftliche) Aufgabe, die gleichwertig die Befriedigung gesellschaftlicher und persönlicher Bedürfnisse einschließt. Die Auffassung von Göhring läuft dagegen darauf hinaus, die Verteidigung (speziell die Tätigkeit des Verteidigers) als eine allein den Beschuldigten angehende Aufgabe (Tätigkeit) anzusehen und diese qualitativ von der Tätigkeit der anderen Rechtspflegeorgane zu unterscheiden. Eine gerichtliche Entscheidung, in der auch alle entlastenden Umstände berücksichtigt worden sind, entspricht gesellschaftlichen Bedürfnissen. Und es wäre falsch, wenn die Berücksichtigung der entlastenden Umstände allein dem Kreis individueller Bedürfnisse zugerechnet würde. Eine solche These wurde bereits im Lehrbuch des Strafverfahrensrechts abgelehnt4 Ist sie schon hinsichtlich des Wahlverteidigers also für den vom Beschuldigten beauftragter Verteidiger falsch, so wird sie für den Offizialverteidiger, d. h. für den bei der notwendigen Verteidigung vom Gericht bestellten Verteidiger, geradezu unannehmbar. Das Gericht bestellt den Verteidiger nicht, um allein ein „individuelles Bedürfnis“ des Angeklagten zu befriedigen. Die Tätigkeit des Verteidigers ist immer Ausdruck des gesellschaftlichen Bedürfnisses nach unbedingter Garantie des Rechts des Angeklagten auf Verteidigung als eines Unterpfands der sozialistischen Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit. Auf den Kern zurückgeführt, dient Göhring die Tatsache, daß dem Verteidiger vom Gesetz her allein man kann auch „einseitig“ sagen die Aufgabe der Verteidigung, , d. h. die Herausarbeitung der schuldverneinenden oder schuldmindernden Umstände, übertragen worden ist und daß sich aus dieser Funktion spezifische Beziehungen zwischen dem Verteidiger und dem Mandanten ergeben (zu denen die Pflicht zur Verteidigung, die Wahrung des Berufsgeheimnisses u. a. gehören), als Grundlage für seine Auffassung, daß die Verteidigung Dienstleistung für den Beschuldigten ist. Er verkennt damit u. E. aber, daß die Verteidigung und die Tätigkeit des Verteidigers notwendigerweise zum sozialistischen Strafverfahren gehören. Verteidigung notwendiger Bestandteil des sozialistischen Strafverfahrens Das Stratrecht legt die Untersuchung über Schuld oder Nichtsdhiud nicht in die Hand einer einzigen Person, sondern ver raut sie einer Mehrzahl von Organen und Personen an wobei jeder von ihnen spezifische, vom Gesetz bestimmte Aufgaben (Funktionen) zu erfüllen hat (Er-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 308 (NJ DDR 1979, S. 308) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 308 (NJ DDR 1979, S. 308)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsortinunq in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchungs-haftvollzugos im Staatssicherheit ergeben. Der Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit erfolgt in den Untersuchungshaftanstalten der Linie und hat konseauent den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten hat, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Vorgangsführungtedlen: von operativen Mitarbeitern mit geringen Erfahrungen geführt werden: geeignet sind. Methoden der operativen Arbeit zu studieren und neue Erkenntnisse für die generellefQüalifizierung der Arbeit mit zu erreichen ist. Die Diskussion unterstrich auch, daß sowohl über die Notwendigkeit als auch über die grundsätzlichen Wege und das. Wie zur weiteren Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren sind die Anstrengungen zur weiteren Vervollkommnung der diesbezüglichen Leitungsprozesse vor allem zu konzentrieren auf die weitere Qualifizierung und feiet ivisrung der Untersuchungsplanung, der Erziehung und Befähigung des UatFsjfcungsführers in der täglichen Untersuchungsarbeit, abfcncn im Zusammenhang mit Maßnahmen seiner schulischen Ausbildung und Qualifizierung Schwergewicht auf die aufgabenbezogene weitere qualitative Ausprägung der wesentlichen Persönlichkeitseigenschaften in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Verhinderung der Ausreise in sozialistische Länder; Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen in Verbindung mit den zuständigen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen solche Maßnahmen einzuleiten, die verhindern, daß diese Konzentrationen zu Ausgangspunkten strafbarer Handlungen Jugendlicher werden.

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