Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 304

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 304 (NJ DDR 1979, S. 304); 304 Neue Justiz 7/79 Maßnahmen des Staatlichen Notariats zur Sicherung des persönlichen Eigentums Der überwiegende Teil aller Pflegschaften wird zur Wahrnehmung der Interessen verhinderter Bürger in bezug auf ihr Eigentum und Vermögen bzw. auf Teile davon erforderlich. Bei der Festlegung der Aufgaben des Pflegers hat das Staatliche Notariat daher von den mutmaßlichen Interessen des Bürgers auszugehen, für den die Pflegschaft angeordnet wurde, und sowohl dessen Rechte als auch dessen Pflichten wahrzunehmen. Der Notar muß verantwortungsbewußt entscheiden, um die Übereinstimmung der Interessen des verhinderten Bürgers mit den gesellschaftlichen Erfordernissen zu sichern. Die zur Sicherung und Verwaltung von Sachen, Forderungen und Rechten angeordneten Fürsorgemaßnahmen dienen dem Schutz und der Erhaltung des persönlichen Eigentums. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die sorgfältige und vollständige Erfassung und Registrierung der Werte. Das gilt auch für Nachlaßpflegschaft, die als Maßnahme zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses für unbekannte unter bestimmten Voraussetzungen auch für bekannte Erben angeordnet werden kann. Entsprechend § 415 ZGB hat sie vorrangig die Aufgabe, den Erben den Bestand des Nachlasses zu erhalten. Der Pfleger kann allerdings im Rahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung auch Nachlaßgegenstände veräußern, wenn das unbedingt erforderlich ist. Wird z. B. für die Ermittlung, unbekannter Erben eine längere Zeit benötigt und ist zur Durchsetzung der staatlichen Wohnungspolitik der Wohnraum des Erblassers in angemessenem Zeitraum freizumachen und sind keine Unterstellmöglichkeiten für die in der Wohnung befindlichen Nachlaßgegenstände vorhanden, dann kann ihre Veräußerung unumgänglich sein. Eine Veräußerung kann aber auch dann im Interesse der Erben gerechtfertigt sein, wenn Aufwand und Kosten für eine anderweitige Unter-, bringung der Gegenstände in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des Nachlasses stehen. Erweist es sich im Interesse des verhinderten Bürgers als notwendig, Sachen zu veräußern, hat das Staatliche Notariat zu sichern, daß der Vormund, Pfleger oder Nachlaßverwalter die dazu erforderlichen Maßnahmen und Rechtsgeschäfte bei strikter Wahrung der gesetzlich garantierten Rechte des Eigentümers abwickelt und ordnungsgemäß abrechnet. Käufer gebrauchter Konsumgüter werden zunehmend die Verkaufseinrichtungen des Gebrauchtwarenhandels sein. Die Rechtsvorschriften gewährleisten den korrekten 'Abschluß entsprechender Verträge.3 Gemäß seiner Rechtspflicht, das sozialistische Eigentum zu sichern und die Vermögensinteressen der Staatsorgane zu wahren (§ 2 Abs. 2 NG), hat das Staatliche Notariat besondere Vorkehrungen zum Schutz des Nachlasses zu treffen, wenn bei der Abwicklung einer Erbschaftsangelegenheit, insbesondere bei einer Nachlaßpflegschaft für unbekannte Erben (§ 415 Abs. 1 und 2 ZGB) oder nach Ausschlagung der Erbschaft durch die Erben (§§ 402 Abs. 1, 404 ZGB)4, bekannt ist oder begründet vermutet wird, daß der Staat gesetzlicher Erbe ist, weil keine Erben bis zur 3. Ordnung vorhanden sind (§ 369 ZGB). Es wird umgehend den Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, Referat Staatliches Eigentum, zu informieren haben und bei allen Tätigkeiten zur Sicherung der Erbschaft eng mit ihm Zusammenarbeiten. In derartigen Fällen kann' der Rat des Kreises gemäß § 12 der AO zur Grundstücksverkehrsverordnung vom 23. Januar 1978 (GBl. I Nr. 5 S. 79) auf Antrag des Staatlichen Notariats und ohne Mitwirkung des Nachlaßpflegers die vorläufige Verwaltung des zum Nachlaß gehörenden Grundstücks veranlassen. Exakte Anwendung der Rechtsvorschriften liehe Notar unter strikter Beachtung der Verfahrensvorschriften den Vormund, Pfleger bzw. Nachlaßverwalter für das jeweilige Verfahren konkret anleitet, rechtzeitig die notwendigen Entscheidungen trifft und die Ausführung aller Maßnahmen sorgfältig kontrolliert. Eine wichtige Handhabe für den Notar ist dabei die rechtliche Möglichkeit, besondere Anordnungen über die Verwahrung und Verwaltung des Vermögens bzw. Nachlasses zu treffen und die Vertretungsbefugnis des Vormundes, Pflegers bzw. Nachlaßverwalters in bezug auf das von ihm verwaltete Vermögen einzuschränken (§ 94 Abs. 2 FGB, § 415 Abs. 2 letzter Satz ZGB). Der Notar ist gehalten, diese Frage in jedem Verfahren konkret zu prüfen und die entsprechenden Entscheidungen hierzu zu treffen (Ziff. 6.1.5. und 6.1.9. der Arbeitsordnung). Die Vielfalt der Verfahrensarten notarieller Fürsorge ist ein Grund dafür, daß die Verfahrensvorschriften in mehreren rechtlichen Regelungen enthalten sind. Für die nach §§ 98 ff. FGB anzuordnenden Vormundschaften für volljährige Bürger und die Pflegschaften nach §§ 105 ff. FGB ergeben sie sich aus § 37 NG und Ziff. 6.1. der Arbeitsordnung sowie unmittelbar aus dem FGB. Durch Verweisungen sind die Bestimmungen über die Vormundschaft für minderjährige Bürger (§§ 88 ff. FGB) nicht nur auf die Vormundschaften für Volljährige anzuwenden, sondern auch auf vorläufige Vormundschaften und auch auf Pflegschaften nach § 105 FGB. Für die als Maßnahmen zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses notwendigen Nachlaßpflegschaften und Nachlaßverwaltungen sieht bereits das ZGB Verfahrensregelungen vor (§§ 415, 421 ZGB), die aber durch § 33 NG und Ziff. 6.1.9. der Arbeitsordnung ergänzt und mit den Bestimmungen über Vormundschaften und Pflegschaften entsprechend verbunden wurden, so daß auch für diese Tätigkeiten Einzelregelungen der Vormundschaft für nicht volljährige Bürger anzuwenden sind. Das hat zur Folge, daß zwar das Verfahrensrecht im Verhältnis zur Breite der materiell-rechtlichen Bestimmungen mit einer geringen Anzahl von Rechtsnormen auskommt, daß aber der Notar die Konsequenzen aus den Verweisungen besonders sorgfältig zu prüfen hat, um die notariellen Fürsorgeverfahren allseitig rechtlich einwandfrei bearbeiten zu können. Vor allem dürfen ihn die zum Teil doch recht komplizierten und aufwendigen Fürsorgeaufgaben nicht davon abhalten, die einzelnen Verfahren zielstrebig und zügig durchzuführen. * 1 1 Hierzu zählen die mit der Aufstellung eines Nachlaßverzeichnisses verbundenen Maßnahmen (§§ 416 bis 419 ZGB) sowie die sowohl innerhalb einer Nachlaßpflegschaft als auch selbständig zulässige Anordnung des Staatlichen Notariats zur Hinterlegung von Geld, Wertpapieren, Urkunden oder Wertsachen, zur Sperrung von Konten, zur Einstellung von Zahlungen sowie die Anlegung von Siegeln (vgl. Ziff. 5.7.1. der Ordnung über die Organisation der Arbeit des Staatlichen Notariats - Arbeitsordnung - vom 5. Februar 1976, in: Aufgaben und Arbeitsweise der Staatlichen Notariate, Berlin 1978, S. 29 ff.). 2 Je nach den Erfordernissen der konkreten Rechtsangelegenheit hat das Staatliche Notariat bei der Anleitung der Vormünder und Pfleger eine Vielzahl spezifischer Rechtsvorschriften des Sozialwesens zu beachten, so z. B. - AO zur Sicherung des Rechts auf Arbeit für Rehabilitanden vom 26. August 1969 (GBl. H Nr. 75 S. 470), - AO Nr. 2 zur Sicherung des Rechts auf Arbeit für Rehabilitanden vom 4. Oktober 1973 (GBl. I Nr. 48 S. 500), - VO zur weiteren Verbesserung der gesellschaftlichen Unterstützung schwerst- und schwergeschädigter Bürger vom 29. Juli 1976 (GBl. I Nr. 33 S. 411), - VO über Feierabend- und Pflegeheime nebst 1. DB dazu vom 1. März 1978 (GBl. I Nr. 10 S. 125 bzw. S. 128), - Richtlinie zur Durchführung der VO über Feierabend- und Pflegeheime vom 2. Oktober 1978 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Gesundheitswesen, Sonderdruck vom 16. November 1978). 3 Vgl. AO über die Allgemeinen Bedingungen beim An- und Verkauf gebrauchter Konsumgüter vom 10. November 1978 (GBl. I Nr. 41 S. 449). 4 Vgl. hierzu z. B. H.-J. Neumann, .Aufgaben des Staatlichen Notariats zur Sicherung der Rechte unbekannter Erben ln Erbausschlagungsverfahren“, NJ 1977, Heft 10, S. 307 f. Die Aufgaben des Staatlichen Notariats im Fürsorgeverfahren können nur erfüllt werden, wenn der verantwort-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren sind die Anstrengungen zur weiteren Vervollkommnung der diesbezüglichen Leitungsprozesse vor allem zu konzentrieren auf die weitere Qualifizierung und feiet ivisrung der Untersuchungsplanung, der Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der aufzeigen. Zunächst ist es notwendig, Klarheit über die entscheidenden Ziele zu schaffen, auf die sich die Erziehung und Befähigung der die richtige Auswahl der dafür zweckmäßigsten Mittel und Methoden sowie der dazu zu beschreitenden Wege; die Einschätzung und Bewertung des erreichten Standes der tschekistischen Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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