Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 294

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 294 (NJ DDR 1979, S. 294); 294 Neue Justiz 7/79 Zu einigen Regelungen der außervertraglichen materiellen Verantwortlichkeit sozialistischer Betriebe Prof. Dr. sc. RICHARD HÄHNERT und Dozent Dr. sc. ERICH SIEGERT, Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Universität Leipzig Dr. KLAUS ZIEGER, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Eine wichtige Aufgabe des sozialistischen Rechts ist es, auf eine bedarfsgerechte Produktion und eine hohe Effektivität der Tätigkeit der sozialistischen Betriebe Einfluß zu nehmen.* 1 Beijjer Erfüllung der wirtschaftlichen Aufgaben durch die'einzelne Wirtschaftsorganisation (im folgenden: Betrieb) sind jedoch gleichzeitig die berechtigten Interessen anderer Betriebe und Einrichtungen sowie die Belange des Territoriums und der in ihm tätigen und wohnenden Bürger zu berücksichtigen. Wo dies nicht oder nicht ausreichend geschieht, werden u. a. mit den Regelungen über die materielle Verantwortlichkeit die gesellschaftlich bestimmten Erfordernisse durch eine nachträgliche Regulierung durchgesetzt.2 Die verantwortungsbewußte, konsequente Durchsetzung der Regelungen der materiellen Verantwortlichkeit ist ein untrennbarer Bestandteil der Forderung nach weiterer Verbesserung der Rechtsarbeit in der Volkswirtschaft.3 Im Zusammenwirken der Betriebe mit den örtlichen Räten ist eingeschlossen, daß z. B. örtliche Räte in solchen Territorien, die von Immissionen industrieller Produktionstätigkeit betroffen sind, auf der Grundlage kommunalvertraglicher Vereinbarungen Ersatzansprüche der Bürger für die Emittenten regulieren und damit bestimmte Aufgaben der betrieblichen Rechtsarbeit übernehmen. Sie beziehen diese Aufgabe in ihre Arbeit mit den Bürgern im Territorium ein und leisten so einen Beitrag zur Verbesserung der Rechtsarbeit in der Volkswirtschaft. Die örtlichen Räte helfen auch bei der Klärung anderer Ansprüche, die sozialistische Betriebe, Organisationen und Bürger gegenüber einem eine Störung oder einen Schaden verursachenden Betrieb haben (z. B. bei der Grundwasserabsenkung infolge bergbaulicher Tätigkeit durch einen Bergbaubetrieb), sofern der Betrieb die Regulierung der Auswirkungen verweigern will. Eine solche Verfahrensweise der örtlichen Räte, die zu begrüßen ist, darf allerdings nicht zur Verwischung der Verantwortung der verursachenden Betriebe für die Vermeidung von Beeinträchtigungen und Schäden führen. Für die wirksame Durchsetzung der Verantwortung der einzelnen Betriebe ist die eindeutige Bestimmung der inhaltlichen Voraussetzungen der verschiedenen Formen der materiellen Verantwortlichkeit für die Zuführung von Beeinträchtigungen und Schäden von großer Bedeutung. Dazu sollen im folgenden einige Fragen beantwortet werden, die in der Praxis aufgetreten sind. Materielle Verantwortlichkeit nach dem ZGB Die Regelungen des ZGB über die Wiedergutmachung von Schäden {§§330 bis 355) finden für die Beziehungen zwischen Betrieben untereinander sowie für die Beziehungen zwischen Betrieb und Bürger im Rahmen der außervertraglichen materiellen Verantwortlichkeit Anwendung, sofern nicht spezielle Bestimmungen diesen allgemeinen Regelungen Vorgehen.5 Rechtliche Voraussetzungen der materiellen Verantwortlichkeit nach der ZGB-Regelung sind6: die Pflichtverletzung (Rechtspflichtverletzung einschließlich Verletzung der allgemeinen Verhaltenspflichten gemäß §§ 323 bis 325 ZGB); der Schadenseintritt; die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Schaden; die Rechtswidrigkeit der Schadensverursachung. Bei Immissionsschäden (Schäden durch Rauch, Abgase, Staub u. ä.) besteht gemäß § 329 Abs. 2 ZGB dann kein Anspruch auf Schadenersatz, wenn die Immissionen unvermeidlich sind, das in Rechtsvorschriften festgesetzte Maß nicht überschreiten und entsprechende technische Vorkehrungen gegenwärtig nicht möglich oder volkswirtschaftlich nicht vertretbar sind. Liegen diese drei Kriterien vor, dann fehlt es an der Rechtswidrigkeit der Einwirkung. Dagegen handelt ein Betrieb rechtswidrig, wenn er zwar das in Rechtsvorschriften festgesetzte Maß (einschließlich der durch die zuständigen staatlichen Organe für den Betrieb festgelegten Emissionsgrenzwerte) einhält, dieses aber entsprechend seinen technischen und ökonomischen Möglichkeiten unterschreiten könnte.7 Diese sifh aus § 329 Abs. 2 ZGB im Umkehrschluß ergebende rechtliche Konsequenz korrespondiert im Hinblick auf Betriebe als Geschädigte mit § 19 Abs. 1 der 5. DVO zum Landeskulturgesetz, wonach Emittenten zum Ersatz von Schäden gegenüber anderen Betrieben verpflichtet sind, „wenn nachgewiesen wird, daß der Emittent die ihm im Rahmen der sozialistischen Produktionsverhältnisse gegebenen Möglichkeiten zur Vermeidung oder Verminderung der schädigenden Emissionen nicht pflichtgemäß genutzt hat“.8 Als Art der Schadenersatzleistung kommt gemäß § 337 Satz 1 ZGB der Ersatz in Geld in Betracht; hinsichtlich des Umfangs des Schadenersatzes gelten die §§ 336, 337 Abs. 1 ZGB. Im übrigen räumt die ZGB-Regelung (§ 329 Abs. 2 Satz 2) für Bürger, die von Immissionen betroffen sind, die Möglichkeit einer angemessenen Entschädigung durch den Emittenten auch bei fehlender Rechtswidrigkeit der Einwirkung ein. Diese Regelung ist nicht analog auf betroffene Betriebe anzuwenden. Soweit sich Immissionen zwar „störend“ auswirken, jedoch nicht „materieller Schaden“ sind, kommt auch bei Bergbaubetrieben als Verursachern der Immission die ZGB-Regelung zur Anwendung, da die spezielle Rechtsvorschrift i. S. des § 329 Abs. 3 ZGB den Eintritt eines Personen- oder Sachschadens voraussetzt (vgl. § 18 Abs. 1 Berggesetz). Stellt sich die störende Einwirkung der Immissionen eines Bergbaubetriebes hingegen bei einem anderen Betrieb oder bei einem Bürger als Schaden dar, dann gehen die Bestimmungen des Berggesetzes über den Bergschaden als spezielle Rechtsvorschrift L S. des § 329 Abs. 3 ZGB der ZGB-Regelung vor. Materielle Verantwortlichkeit nach dem Berggesetz Die materielle Verantwortlichkeit nach den §§ 18 bis 25 Berggesetz i. V. m. den §§ 25 bis 30 der 1. DVO zum Berggesetz tritt ein, wenn ein Bergschaden vorliegt Rechtliche Voraussetzungen dafür sind9: 1. Es muß eine bergschadensfähige Tätigkeit gegeben sein. Dabei kann es sich um eine Tätigkeit im Rahmen jeder der in § 1 Berggesetz genannten vier Hauptbereiche bergbaulicher Tätigkeit bergbauliche Untersuchungsarbeiten, bergbauliche Gewinnungsarbeiten, unterirdische;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen verwirklichen, Störungen verursachen und der gesellschaftlichen Entwicklung in der Schaden zufügen kann. Es geht vor allem auch darum, rechtzeitig solche feindlich-negativen Kräfte im Innern der bewußt die Konfrontation mit den-Sicherheitsorganen anstreben, haben sich die Leiter, die Mitarbeiter der Linie künftig auf ein Ansteigen dieser feindlich-negativen Aktivitäten, insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen bei Vorführungen sowie - die vorbeugende Verhinderung bzw, maximale Einschränkung von feindlich-negativen und provokatorisch-demonstrativen Handlungen bei Vorführungen, insbesondere während der gerichtlichen Hauptverhandlung. Überraschungen weitestgehend auszusohlieSen und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt einzuhalten und daß er kompromißlos gegen solche Mitarbeiter vorging, die sie verletzten. Immer wieder forderte er, dem Differen-zie rungsp rinzip in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Vernehmung, insbesondere bei der Protokollierung. Es ist Anliegen der Ausführungen, die ErfOrdermisse der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit im allgemeinen, im Beweisführungsprozeß im besonderen und bei der Realisierung jeder Untersuchungshandlung im einzelnen.

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