Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 283

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 283 (NJ DDR 1979, S. 283); Neue Justiz 6/79 283 ren sind sofort sichergestellt worden. Unter diesen Umständen war eine Inventur im Zusammenhang mit der Tat der Angeklagten nicht notwendig. Gleiches trifft auch auf den Handelsspannenausfall während der relativ langen Zeitdauer der durchgeführten Inventur zu. Bestandteil der Schadenersatzverpflichtung der Angeklagten werden allerdings Kosten für Aufräumungsarbeiten und für die Wiederherstellung der Sicherheit der Verkaufseinrichtung sein sowie nachzuweisende Handelsverluste aus vorübergehender Schließung der Verkaufsstelle, soweit eine solche im Interesse der Sicherheit unumgänglich oder geboten war. Die Ermittlung dieser sachlichen Voraussetzungen zur Bestimmung des von den Angeklagten zu vertretenden Schadensumfangs geht bedeutend über die im Strafverfahren vorzunehmende Sachaufklärung' hinaus, so daß sie einem besonderen Zivilprozeß Vorbehalten werden muß. Aus diesen Gründen wurde die Schadenersatzentscheidung gemäß § 299 Abs. 2 Ziff. 2 StPO vom Senat dahingehend abgeändert, daß die Angeklagten gesamtschuldnerisch dem Grunde nach zur Schadenersatzleistung an die Konsumgenossenschaft verurteilt werden und die Verhandlung über die Höhe des Anspruchs gemäß § 242 Abs. 5 Satz 2 StPO an die Zivilkammer des Kreisgerichts verwiesen wird. Allgemeine Gesetzlichkeitsaufsicht des Staatsanwalts Art. 11 der Verfassung der DDR; §§22 Abs. 3, 33 Abs. 1 ZGB; §§ 4, 5 der VO über die Verantwortung der Räte der Gemeinden, Stadtbezirke, Städte und Kreise bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken der Bevölkerung vom 22. März 1972 (GBl. II Nr. 26 S. 293) i. d. F. der VO vom 31. August 1978 (GBl. I Nr. 40 S. 425). / Zur Pflicht der örtlichen Räte, Zustimmungen zur Errichtung von Bauwerken der Bevölkerung nur zu erteilen, wenn die Eigentums- und Nutzungsverhältnisse am Baugrundstück nachgewiesen und geklärt sind. Protest des Staatsanwalts des Bezirks Suhl vom 28. Juli 1978 - 343-315/78. In der Stadt S. hatte eine Garagengemeinschaft einen Antrag auf Zustimmung zur Errichtung von Garagen eingereicht, ohne den erforderlichen Nachweis der Eigentumsund NutzungsVerhältnisse am Baugrundstück zu erbringen, weil ihr vom Rat der Stadt erklärt worden war, daß er für die Übertragung des Nutzungsrechts an den Grundstücken, die alle volkseigen seien, selber sorgen werde. Die Bauzustimmung wurde erteilt, ohne daß dies Eigentums- und Nutzungsverhältnisse tatsächlich geklärt' waren. Als die Garagengemeinschaft mit den Planierungsarbeiten begann, stellte sich heraus, daß zum Baugrund auch die etwa 1 200 m2 große Bodenfläche eines Grundstücks gehört, das persönliches Eigentum von Frau F. ist. Hiervon informierte der Vorsitzende der Garagengemeinschaft das Stadtbauamt, das jedoch auch jetzt noch keine gründliche Prüfung der Eigentumsverhältnisse am Baugrundstück veranlaßte, sondern die Zustimmung zur Weiterführung der Bauarbeiten gab. Gemäß § 31 Abs. 1 StAG legte der Staatsanwalt des Bezirks beim Oberbürgermeister Protest ein. Aus der Begründung: Das persönliche Eigentum der Bürger wird von der Verfassung der DDR gewährleistet (Art. 11) und durch den sozialistischen Staat geschützt (§§ 22 Abs. 3, 33 Abs. 1 ZGB). Der Rat der Stadt S. verletzte die ihm in der VO über die Verantwortung der Räte der Gemeinden, Stadtbezirke, Städte und Kreise bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken der Bevölkerung vom 22. März 1972 (GBl. II Nr. 26 S. 293) auferlegten Pflichten schon dadurch, daß er von der Garagengemeinschaft bei der Antragstellung auf Zustimmung zu den Baumaßnahmen nicht den nach § 4 Abs. 1 Ziff. 2 der VO erforderlichen Nachweis über die Eigentums- und Nutzungs Verhältnisse am Baugrundstück verlangte. Da der Leiter der Staatlichen Bauaufsicht selbst für die Übertragung des Nutzungsrechts an den seiner Meinung nach volkseigenen Grundstücken sorgen wollte, übernahm er auch die Verpflichtung, die Eigentumsverhältnisse zu klären. Dazu bestand um so mehr Veranlassung, nachdem er von dem Einspruch der Eigentümerin des erwähnten Grundstücks durch den Vorsitzenden der Garagengemeinschaft informiert worden war. Eine solche Prüfung unterblieb jedoch. (Es folgen Ausführungen über die Verletzung weiterer Pflichten, die der Rat der Stadt S. auf Grund des Gesetzes über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 14. Dezember 1970 [GBl.I Nr. 24 S.372] i. d. F. vom 19. Dezember 1973 [GBl. I Nr. 58 S. 578] hatte, so daß auch für diese Grundstücke eine wirksame Übertragung des Nutzungsrechts an die Garagengemeinschaft nicht zustande gekommen ist.) Ungeachtet der ungeklärten Eigentumsverhältnisse erteilte der Stadtbaudirektor die Zustimmung zum Bauantrag und zur Fortsetzung der Baumaßnahmen nach Kenntnisnahme der Einwände der Frau F. Er verletzte damit ihm obliegende Pflichten beim Treffen von Entscheidungen gemäß § 5 der VO vom 22. März 1972. Durch die Planierungsarbeiten auf etwa 1 200 m2 des Grundstücks dieser Bürgerin ist nicht nur auf dieser Fläche selbst ein Schaden durch Ertragsausfall entstanden, sondern auch das Restgrundstück von ca. 4 000 m2 konnte von ihr nicht mehr genutzt werden, weil die Zufahrt versperrt war. Es ist eine Entscheidung über die Haftung des Rates der Stadt für den Schaden, der Frau F. entstanden ist, zu treffen sowie ihr die Ausübung des Eigentumsrechts an ihrem Grundstück wieder zu verschaffen und zu gewährleisten. Für den dem Rat der Stadt entstandenen Schaden ist der Leiter der Staatlichen Bauaufsicht entsprechend §§ 260 ff. AGB materiell verantwortlich zu machen. ■ Anmerkung: Der Oberbürgermeister der Stadt teilte dem Staatsanwalt des Bezirks mit, daß die Schadensregulierung eingeleitet sei, mit der sich die Eigentümerin auch einverstanden erklärt habe; gegen den Stadtbaudirektor sei ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Bei einer kurze Zeit später durchgeführten Nachkontrolle erwies sich, daß die Gesetzlichkeit keinesfalls wiederhergestellt worden war. Der Rat der Stadt hatte nämlich die Garagengemeinschaft beauflagt, auf deren Kosten das Grundstück von Frau F. in den alten Zustand zu versetzen, was sie mit Recht ablehnte. Es wurde auch nicht die materielle Verantwortlichkeit des Leiters der Staatlichen Bauaufsicht geltend gemacht. Wegen der weiterhin bestehenden bzw. neu auf getretenen Rechtsverletzungen war ein weiterer Hinweis des Staatsanwalts des Bezirks an den Oberbürgermeister erforderlich. Nunmehr erkannte der Rat der Stadt den Schadenersatzanspruch der Frau F. an und entschädigte sie in Höhe von 500 M für den Ertragsausfall nach dem Staatshaftungsgesetz und ließ den alten Zustand des Grundstücks durch Aufbringen von Mutterboden wiederherstellen. Für den dem Rat der Stadt dadurch entstandenen Schaden wurde der Leiter der Staatlichen Bauaufsicht durch Beschluß der Konfliktkommission materiell in Höhe von 400 M verantwortlich gemacht. RUDOLF WUNSCH, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 283 (NJ DDR 1979, S. 283) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 283 (NJ DDR 1979, S. 283)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen. Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit den standigMi den Mittelpunkt ihrer Führungs- und Leitungstätigkeit zu stellen. JßtääjSi? Sie hab emIlg Möglichkeiten zur politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischeiffezleyung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung festgelegt und konkrete, abrechenbare Maßnahmen zu ihrer Erreichung eingeleitet und die häufig noch anzutreffenden globalen und standardisierten Festlegungen überwunden werden; daß bei jedem mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter müssen besser dazu befähigt werden, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu bestimmen. Die Leiter haben zu gewährleisten, daß jeder Operative Vorgang auf der Grundlage eines dem aktuellen Stand der Bearbeitung entsprechenden Operativplanes bearbeitet wird. Die operativen Mitarbeiter sind bei der Erarbeitung von Beweisen, beim Einsatz der operativen Kräfte und Mittel sowie durch gemeinsame Festlegung und Realisierung der politisch-operativ zweckmäßigsten Abschlußart zu erfolgen. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge Politisch-operative und strafrechtliche Voraussetzungen für das Anlegen Operativer Vorgänge und erforderliche Leiterentscheidungen. Die zielstrebige Bearbeitung und der Abschluß Operativer Vorgänge.

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