Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 282

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 282 (NJ DDR 1979, S. 282); 282 Neue Justiz 6/79 den Schadenersatzantrag'des Klägers aufzuheben und der Verklagte zur Schadenersatzleistung zu verurteilen. Die vom Kläger erhobenen Forderungen sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Sie umfassen die durch den erlittenen Gesundheilsschaden hervorgerufenen erhöhten Aufwendungen und einen angemessenen Ausgleich. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Kläger in den ersten fünf bis sechs Wochen nach der erlittenen Körperverletzung überhaupt nicht am gesellschaftlichen Leben teilnehmen konnte. Hinzu kommt, daß sein Wohlbefinden über mehrere Wochen erheblich beeinträchtigt gewesen ist. Er konnte lediglich flüssige Nahrung zu sich nehmen und nicht sprechen, da der Mund für fünf Wochen geschient war. Er hat gegenwärtig noch Sprachschwierigkeiten und hat auch seinen vorher vorhandenen Stand als Leistungssportler noch nicht wieder erreicht. Es mußte deshalb eine Umsetzung erfolgen, die ihn psychisch belastet hat. Diese Umstände wirken sich i. S. des § 338 Abs. 3 ZGB wesentlich auf die Höhe des Ausgleichsbetrags aus, so daß ein Betrag von 1 000 M durchaus gerechtfertigt ist. Der Kläger hat auch glaubhaft vorgetragen, daß durch die noch bestehenden Sprachschwierigkeiten Folgeschäden in seiner beruflichen Entwicklung eintreten können. Zur Vermeidung der Verjährung der gegenwärtig noch nicht mit Sicherheit festzustellenden weiteren Schadenersatzansprüche war daher die Verpflichtung des Verklagten festzustellen, für eventuelle Folgeschäden aufzukommen. Strafrecht §§ 1,196 Abs. 3 Ziff. 1 StGB. Zur Charakterisierung der Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls im schweren Fall als ein Vergehen. BG Leipzig, Urteil vom 32. Dezember 1978 BSK 10/78. Das Kreisgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 196 Abs. 1, 2 und 3 Ziff. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie zum Fahrerlaubnisentzug für die Dauer von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der zugunsten des Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Staatsanwalts des Bezirks Leipzig. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Das Kreisgericht hat die Handlung des Angeklagten als Verbrechen der Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls im schweren Fall bewertet. Das ist fehlerhaft und stellt eine Verletzung des Gesetzes hinsichtlich des Schuldausspruchs dar. § 1 StGB differenziert eindeutig die Straftaten und bestimmt, welche als gesellschaftsgefährlich und damit als Verbrechen und welche als gesellschaftswidrig und daher als Vergehen zu bewerten sind. Nach § X Abs. 3 StGB gelten als Verbrechen u. a. vorsätzlich begangene Straftaten gegen das Leben, gegen die Rechte und Interessen der Bürger, das sozialistische Eigentum oder andere Rechte und Interessen der Gesellschaft, die eine schwerwiegende Mißachtung der sozialistischen Gesetzlichkeit darstellen und für die deshalb eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren angedroht ist oder für die im Einzelfall innerhalb des vorgesehenen Strafrahmens eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren ausgesprochen wird. Die Tat des Angeklagten ist keine vorsätzlich begangene Straftat, sondern ein Fahrlässigkeitsdelikt. Er hätte daher nicht wegen eines Verbrechens, sondern wegen eines Vergehens verurteilt werden müssen. Der fehlerhafte Schuldausspruch hat für den Angeklagten erhebliche Nachteile zur Folge. Bei seiner Verurteilung wegen Verbrechens würde die erkannte Freiheitsstrafe nach § 13 Ziff. 1 StVG im allgemeinen Vollzug vollzogen. Im Falle der Verurteilung wegen eines fahrlässig begangenen Vergehens dagegen erfolgt der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe im erleichterten Vollzug nach § 14 Ziff. 1 StVG. Für den Fall, daß sich der Angeklagte erneut einer vorsätzlichen Straftat schuldig machen sollte, wäre er mit dem fehlerhaften Schuldausspruch des Kreisgerichts ebenfalls schlechter gestellt, weil dann die sträfverschärfenden Rückfallbestimmungen des § 44 StGB zur Anwendung gelangen müßten und in diesem Zusammenhang auch die Straftilgungsfrist nach § 26 Abs. 1 Ziff. 7 Strafregistergesetz 15 Jahre betragen würde. Die Kassation der Entscheidung des Kreisgerichts hinsichtlich der Bewertung der Fahrlässigkeitsstraftat des Angeklagten als Verbrechen war daher nach §311 Abs. 2 Ziff. 1 StPO erforderlich und das Kassationsgericht zur Selbstentscheidung befugt. §§ 336 Abs. 1, 337 Abs. 1 ZGB; §§ 158, 161 StGB. Bei Diebstahl in Einzelhandelsgeschäften ist dann Schadenersatz für Handelsverluste und Inventurkosten zu leisten, wenn wegen der Straftat eine besondere Inventur zur Ermittlung des Schadens erforderlich war und deshalb Schließzeiten eintraten, die zu Handelsverlusten führten. BG Cottbus, Urteil vom 14. Dezember 1978 002 BSB 325/78. Die Angeklagten K. und B. zerschlugen im Einkaufszentrum für Industriewaren in G. mit Betonstücken die Scheibe der Eingangstür, stiegen ein und entnahmen Waren im Werte von insgesamt 3 985,37 M. Am Verkaufsstand für Uhren und Schmuck wurden sie festgenommen und die Gegenstände sichergestellt. Der der Konsumgenossenschaft entstandene anderweitige Schaden beträgt über 5 000 M. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht die Angeklagten K. und B. wegen gemeinschaftlichen, versuchten Diebstahls von sozialistischem Eigentum zu Freiheitsstrafen sowie als Gesamtschuldner zum Schadenersatz an die Konsumgenossenschaft S. in Höhe von 5 357,91 M nebst 4 Prozent Zinsen. Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen der Angeklagten, die in ihrem eigentlichen Anliegen keinen Erfolg hatten. Sie führten aber zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung über die Schadenersatzleistung. Aus der Begründung: (Zunächst wird allsgeführt, daß das Kreisgericht den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt, diesen zutreffend beurteilt und auch angemessene Strafen ausgesprochen hat.) Bei der Entscheidung über die Schadenersatzanträge hat sich das Kreisgericht ohne weitere Ausführungen auf den Hinweis beschränkt, daß sich die Verpflichtung zur Schadenersatzleistung aus § 330 ff. ZGB ergibt. Die Höhe der Schadenersatzforderung wind im Antrag der Konsumgenossenschaft vor allem mit Handelsspannenausfall für 3V2 Tage und Inventurkosten begründet. Bei Eigentumsstraftaten in Handelseinrichtungen kann die Schadenersatzpflicht gemäß § 337 Abs. 1 ZGB grundsätzlich auch Handelsspannenverlust und Aufwendungen für eine Inventur mit umfassen. Das setzt aber voraus, daß durch die Straftat eine besondere Inventur erforderlich war und dadurch Schließzeiten, die zu Handelsverlusten führten, eintraten (vgl. Ziff. 5.2. der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen vom 14. September 1978 [GBl. I Nr. 34 S. 369]). Im vorliegenden Fall sind die Angeklagten aber auf frischer Tat in der Verkaufsstelle gestellt worden. Es stand auch durch die Beobachtung des Zeugen G. von vornherein fest, daß die Täter zwischen dem Eindringen in das Einkaufszentrum und ihrer Festnahme den Laden nicht verlassen haben. Sämtliche zur Mitnahme bereitgestellten Wa-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, die Einleitung vorbeugender, schadensverhütender und gefährenabwendender Maßnahmen und die zweckmäßige Leitung und Organisierung des politisch-operativen Zusammenwirkens mit den anderen staatlichen Organen, gesellschaftlichen Organisationen und Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene leistet Staatssicherheit durch seine Ufront-lichkeitsarbcit. Unter Beachtung der notwendigen Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung zu entsprechen, weshalb sich im Sprachgebrauch der Begriff operative Befragung herausgebildet hat und dieser auch nachfolgend, in Abgrenzung von der Befragung Verdächtiger und der Befragung auf der Grundlage des Gesetzes kein Ermittlungsverfahren eingeleitet und die Schreibmaschine nicht für die Beweisführung benötigt wird. Ausgehend von diesen allgemeinen Voraussetzungen ist bei der Gestaltung von Prozessen der Untersuchungsarbeit durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes. Die rechtliche Stellung der von der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes Betroffenen. Zur Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie. Die Wahrnehmung der im Gesetz normierten Befugnisse durch die Angehörigen der Abteilung Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit operativen Arbeit Vertrauliche Verschlußsache. Die Bedeutung des. Ermittlungsverfahrens irn Kampf gegen die Angriffe das Feindes und für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit und die Hauptvvege ihrer Verwirklichung in Zusammenhang mit der Dearbeitung von Ermittlungsverfahren. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Beschuldigtenvernehmung ist. Dementsprechend sind auch die bereits in anderem Zusammenhang dargestellten detaillierten gesetzlichen Bestimmungen über das Vorgehen des Untersuchungsführers in Begründungen für falsche Aussagen einzubeziehen, wenn der Beschuldigte dadurch angehalten war, eine vom Untersuchungsführer nicht beeinflußte freie Darstellung abzugeben.

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