Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 281

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 281 (NJ DDR 1979, S. 281); Neue Justiz 6/79 281 instituten der DDR vom 28. Oktober 1975 (GBl. I Nr. 43 S. 705) können die Rechte aus einer Spareinlage nur durch den Sparer durch schriftliche Abtretungserklärung und Umschreibung des Sparkontos auf einen anderen übertragen werden. Somit läßt auch diese Anordnung ebenso wie § 240 Abs. 3 ZGB nicht die Deutung zu, daß eine Spareinlage auch durch mündliche Vereinbarung zwischen Sparer und Dritten und Übergabe des Sparbuchs durch den Sparer abgetreten werden kann (vgl. Grundriß Zivilrecht, Heft 7, Berlin 1977, S. 29 f.). Da es der von den Verklagten behaupteten Abtretung der Forderung aus den Sparbüchern an der in § 240 Abs. 3 ZGB geforderten Formvorschrift fehlt, ist diese Abtretung gemäß § 66 Abs. 2 ZGB nichtig. Deshalb war das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben. Die Verklagten waren antragsgemäß zur Zahlung der Beträge zu verurteilen, die sie von den Sparbüchern der Erblasser abgehoben haben. Diese Beträge gehören zur Erbmasse, und Erben sind nach dem notariellen Testament allein die Kläger geworden. §§ 330, 338 Abs. 3, 342, 434 ZGB. 1. Haben mehrere Bürger gemeinschaftlich einen anderen Bürger durch eine Körperverletzung geschädigt, kann der Geschädigte seinen Schadenersatzanspruch in voller Höhe gegen jeden Schadensverursacher als Gesamtschuldner geltend machen. Dabei ist unbeachtlich, ob der in Anspruch Genommene strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde. 2. Zur Bemessung eines Ausgleichsanspruchs wegen Nichtteilnahme am gesellschaftlichen Leben und Beeinträchtigung des Wohlbefindens eines durch eine Körperverletzung Geschädigten (hier: doppelter Kieferbruch). BG Schwerin, Urteil vom 18. Dezember 1978 BZB 78/78. Der unter Alkoholeinfluß stehende Verklagte hat dem Kläger vorsätzlich ins Gesicht geschlagen. Dieser erlitt dadurch einen doppelten Kieferbruch. Auf Grund dieses Sachverhalts wurde der Verklagte im Strafverfahren wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Den Schadenersatzanspruch des Klägers hat die Strafkammer des Kreisgerichts als unbegründet abgewiesen. Gegen die Entscheidung über den Schadenersatz richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der er vorträgt: Er habe auf Grund der erlittenen Verletzungen fünf Wochen stationär behandelt werden müssen und erhebliche Schmerzen gehabt. Während der stationären Behandlung habe er nur flüssige Nahrung zu sich nehmen und nicht sprechen können. Unter den Auswirkungen der Verletzungen leide er noch jetzt. Insbesondere habe er Sprachschwierigkeiten, so daß noch nicht abzusehen sei, ob er nach Abschluß seines Studiums entsprechend seiner Qualifikation eingesetzt werden könne. Er sei auch in seiner Teilnahme am gesellschaftlichen Leben eingeschränkt gewesen. Erst nach sechs Wochen habe er allmählich wieder begonnen, Leistungssport zu treiben; seinen ursprünglichen Leistungsstand habe er noch nicht wieder erreicht. Der Kläger hat beantragt, unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils den Verklagten zu verpflichten, an ihn Schadenersatz und Ausgleich für erlittenen Gesundheitsschaden in Höhe von 1 263 M zu zahlen und festzustellen, daß er auch noch den Folgeschaden auszugleichen hat. Der Verklagte hat beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerde hatte Erfolg. Aus der Begründung: Die Beschwerde ist gemäß §310 Abs. 1 StPO zulässig, da der Verklagte durch das Urteil der Strafkammer des Kreisgerichts wegen der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlung der Körperverletzung gegenüber dem Kläger strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist. Die Beschwerde ist nach § 147 Abs. 2 ZPO wie eine Berufung zu behandeln, wobei die angefochtene Entscheidung gemäß §154 ZPO in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen ist. Der rechtskräftige Strafausspruch wird davon nicht berührt. Im Hinblick auf die Schadenersatzforderung des Klägers ist von folgendem auszugehen: Als bewiesen ist anzusehen, daß der Kläger am 7. September 1978 zwei Schläge in das Gesicht erhalten hat, in deren Folge er einen doppelten Kieferbruch erlitt. Wer den Kläger wie oft geschlagen hat, darüber gibt es unterschiedliche Darstellungen. Während die Zeugin G., die nicht unter Alkoholeinfluß stand und das Handlungsgeschehen aus unmittelbarer Nähe verfolgte, sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht bekundet hat, daß der erste Schlag vom Verklagten und der zweite Schlag vom Zeugen J. kam, hat der Verklagte im erstinstanzlichen Verfahren ausgesagt, daß er zweimal geschlagen habe. Nach seinen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht kann er sich jedoch wegen der damaligen alkoholischen Beeinflussung nicht mehr mit Sicherheit daran erinnern. Weder die übrigen in der Vorinstanz vernommenen Zeugen noch der Kläger können eindeutig sagen, wer den zweiten Schlag geführt hat. Bei diesem Beweisergebnis ist das Kreisgericht zutreffend davon ausgegangen, daß der Verklagte dem Kläger den ersten Schlag versetzt hat. Dieser Schlag traf ihn so unvermittelt und heftig, daß er zu Boden stürzte. Hierüber gibt es einheitliche Darstellungen durch die vernommenen Zeugen und den Verklagten. Wie sich darüber hinaus aus der Anzeige der Zeugin C. ergibt, hat sie nach dem ersten Schlag beobachtet, daß der Kläger sich die linke Wange festgehalten hat. Soweit das Kreisgericht nach diesem Sachverhalt davon ausgeht, daß der Verklagte für den beim Kläger eingetretenen Schaden nicht verantwortlich ist, kann dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt werden. Es reicht in diesem Zusammenhang die durch die Beweisaufnahme eindeutig getroffene Feststellung im Strafurteil aus, daß der Verklagte den Kläger geschlagen hat. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der vom Verklagten nachweisbar geführte Schlag ungeeignet war, die beim Kläger eingetretenen Folgen herbeizuführen. Die Zeugen haben bekundet, daß der Kläger schon nach dem ersten Schlag zu Boden stürzte und für kurze Zeit benommen war. Schon daraus ist erkennbar, daß der Schlag mit großer Heftigkeit geführt worden ist. Selbst wenn der zweite Schlag nicht vom Verklagten, sondern von einem Dritten geführt worden ist, muß davon ausgegangen werden, daß beide den Kläger kurz hintereinander treffende Schläge ins Gesicht die Gesundheitsschäden bei ihm hervorgerufen haben. Hierzu stellt das medizinische Gutachten eindeutig fest, daß der doppelte Kieferbruch durch ein Roheitsdelikt verursacht worden ist. Daher haben sowohl der Verklagte als auch der Dritte die beim Kläger eingetretenen Folgen durch ihr Handeln hervorgerufen. Beide sind somit auch nebeneinander i. S. des § 342 ZGB für die Wiedergutmachung des Schadens verantwortlich. Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Verklagten nicht darauf an, daß ein Gruppendelikt nicht vorliegt. Das hätte lediglich strafrechtliche Konsequenzen; für die Beurteilung der gesamtschuldnerischen Haftung ist dieser Umstand nicht relevant. Bei einer gesamtschuldnerischen Haftung ist der Geschädigte gemäß § 434 ZGB berechtigt, jeden der Gesamtschuldner bis zur vollen Höhe der Schadenersatzforderung in Anspruch zu nehmen, wobei er die Leistung nur einmal verlangen kann. Obwohl der Zeuge J., der nach Aussage der Zeugin C. den zweiten Schlag geführt haben soll, im zugrunde liegenden Strafverfahren nicht angeklagt und verurteilt worden ist, bleibt es dem Kläger unbenommen, seine Ansprüche aus gesamtschuldnerischer Haftung auch dem Zeugen J. gegenüber im Zivilverfahren geltend zu machen; er kann seine Ansprüche aber auch ausschließlich gegen den Verklagten erheben. Nach alledem war auf der Grundlage der §§ 330, 333 Abs. 2, 342 Abs. 1 ZGB die angefochtene Entscheidung über;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 281 (NJ DDR 1979, S. 281) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 281 (NJ DDR 1979, S. 281)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Auf der Grundlage der sozialistischen, Strafgesetze der können deshalb auch alle Straftaten von Ausländem aus decji nichtsozialistischen Ausland verfolgt und grundsätzlich geahndet werden. Im - des Ausländergesetzes heißt es: Ausländer, die sich in der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten, haben die gleichen Rechte - soweit diese nicht an die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik gebunden sind - wie Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Umstände und Gründe für den Abbruch des Besuches sind aktenkundig zu machen. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Abteilungen der bei der Erarbeitung und Realisierung der langfristigen Konzeptionen für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Veränderungen im Befehl, den Anlagen und Durchführungsbestimmungen zum Befehl ist von der in Zusammenarbeit mit der Zentralen Koordinierungsgruppe vorzunehmen und nach Bestätigung durch mich durchzusetzen.

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