Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 281

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 281 (NJ DDR 1979, S. 281); Neue Justiz 6/79 281 instituten der DDR vom 28. Oktober 1975 (GBl. I Nr. 43 S. 705) können die Rechte aus einer Spareinlage nur durch den Sparer durch schriftliche Abtretungserklärung und Umschreibung des Sparkontos auf einen anderen übertragen werden. Somit läßt auch diese Anordnung ebenso wie § 240 Abs. 3 ZGB nicht die Deutung zu, daß eine Spareinlage auch durch mündliche Vereinbarung zwischen Sparer und Dritten und Übergabe des Sparbuchs durch den Sparer abgetreten werden kann (vgl. Grundriß Zivilrecht, Heft 7, Berlin 1977, S. 29 f.). Da es der von den Verklagten behaupteten Abtretung der Forderung aus den Sparbüchern an der in § 240 Abs. 3 ZGB geforderten Formvorschrift fehlt, ist diese Abtretung gemäß § 66 Abs. 2 ZGB nichtig. Deshalb war das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben. Die Verklagten waren antragsgemäß zur Zahlung der Beträge zu verurteilen, die sie von den Sparbüchern der Erblasser abgehoben haben. Diese Beträge gehören zur Erbmasse, und Erben sind nach dem notariellen Testament allein die Kläger geworden. §§ 330, 338 Abs. 3, 342, 434 ZGB. 1. Haben mehrere Bürger gemeinschaftlich einen anderen Bürger durch eine Körperverletzung geschädigt, kann der Geschädigte seinen Schadenersatzanspruch in voller Höhe gegen jeden Schadensverursacher als Gesamtschuldner geltend machen. Dabei ist unbeachtlich, ob der in Anspruch Genommene strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde. 2. Zur Bemessung eines Ausgleichsanspruchs wegen Nichtteilnahme am gesellschaftlichen Leben und Beeinträchtigung des Wohlbefindens eines durch eine Körperverletzung Geschädigten (hier: doppelter Kieferbruch). BG Schwerin, Urteil vom 18. Dezember 1978 BZB 78/78. Der unter Alkoholeinfluß stehende Verklagte hat dem Kläger vorsätzlich ins Gesicht geschlagen. Dieser erlitt dadurch einen doppelten Kieferbruch. Auf Grund dieses Sachverhalts wurde der Verklagte im Strafverfahren wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Den Schadenersatzanspruch des Klägers hat die Strafkammer des Kreisgerichts als unbegründet abgewiesen. Gegen die Entscheidung über den Schadenersatz richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der er vorträgt: Er habe auf Grund der erlittenen Verletzungen fünf Wochen stationär behandelt werden müssen und erhebliche Schmerzen gehabt. Während der stationären Behandlung habe er nur flüssige Nahrung zu sich nehmen und nicht sprechen können. Unter den Auswirkungen der Verletzungen leide er noch jetzt. Insbesondere habe er Sprachschwierigkeiten, so daß noch nicht abzusehen sei, ob er nach Abschluß seines Studiums entsprechend seiner Qualifikation eingesetzt werden könne. Er sei auch in seiner Teilnahme am gesellschaftlichen Leben eingeschränkt gewesen. Erst nach sechs Wochen habe er allmählich wieder begonnen, Leistungssport zu treiben; seinen ursprünglichen Leistungsstand habe er noch nicht wieder erreicht. Der Kläger hat beantragt, unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils den Verklagten zu verpflichten, an ihn Schadenersatz und Ausgleich für erlittenen Gesundheitsschaden in Höhe von 1 263 M zu zahlen und festzustellen, daß er auch noch den Folgeschaden auszugleichen hat. Der Verklagte hat beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerde hatte Erfolg. Aus der Begründung: Die Beschwerde ist gemäß §310 Abs. 1 StPO zulässig, da der Verklagte durch das Urteil der Strafkammer des Kreisgerichts wegen der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlung der Körperverletzung gegenüber dem Kläger strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist. Die Beschwerde ist nach § 147 Abs. 2 ZPO wie eine Berufung zu behandeln, wobei die angefochtene Entscheidung gemäß §154 ZPO in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen ist. Der rechtskräftige Strafausspruch wird davon nicht berührt. Im Hinblick auf die Schadenersatzforderung des Klägers ist von folgendem auszugehen: Als bewiesen ist anzusehen, daß der Kläger am 7. September 1978 zwei Schläge in das Gesicht erhalten hat, in deren Folge er einen doppelten Kieferbruch erlitt. Wer den Kläger wie oft geschlagen hat, darüber gibt es unterschiedliche Darstellungen. Während die Zeugin G., die nicht unter Alkoholeinfluß stand und das Handlungsgeschehen aus unmittelbarer Nähe verfolgte, sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht bekundet hat, daß der erste Schlag vom Verklagten und der zweite Schlag vom Zeugen J. kam, hat der Verklagte im erstinstanzlichen Verfahren ausgesagt, daß er zweimal geschlagen habe. Nach seinen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht kann er sich jedoch wegen der damaligen alkoholischen Beeinflussung nicht mehr mit Sicherheit daran erinnern. Weder die übrigen in der Vorinstanz vernommenen Zeugen noch der Kläger können eindeutig sagen, wer den zweiten Schlag geführt hat. Bei diesem Beweisergebnis ist das Kreisgericht zutreffend davon ausgegangen, daß der Verklagte dem Kläger den ersten Schlag versetzt hat. Dieser Schlag traf ihn so unvermittelt und heftig, daß er zu Boden stürzte. Hierüber gibt es einheitliche Darstellungen durch die vernommenen Zeugen und den Verklagten. Wie sich darüber hinaus aus der Anzeige der Zeugin C. ergibt, hat sie nach dem ersten Schlag beobachtet, daß der Kläger sich die linke Wange festgehalten hat. Soweit das Kreisgericht nach diesem Sachverhalt davon ausgeht, daß der Verklagte für den beim Kläger eingetretenen Schaden nicht verantwortlich ist, kann dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt werden. Es reicht in diesem Zusammenhang die durch die Beweisaufnahme eindeutig getroffene Feststellung im Strafurteil aus, daß der Verklagte den Kläger geschlagen hat. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der vom Verklagten nachweisbar geführte Schlag ungeeignet war, die beim Kläger eingetretenen Folgen herbeizuführen. Die Zeugen haben bekundet, daß der Kläger schon nach dem ersten Schlag zu Boden stürzte und für kurze Zeit benommen war. Schon daraus ist erkennbar, daß der Schlag mit großer Heftigkeit geführt worden ist. Selbst wenn der zweite Schlag nicht vom Verklagten, sondern von einem Dritten geführt worden ist, muß davon ausgegangen werden, daß beide den Kläger kurz hintereinander treffende Schläge ins Gesicht die Gesundheitsschäden bei ihm hervorgerufen haben. Hierzu stellt das medizinische Gutachten eindeutig fest, daß der doppelte Kieferbruch durch ein Roheitsdelikt verursacht worden ist. Daher haben sowohl der Verklagte als auch der Dritte die beim Kläger eingetretenen Folgen durch ihr Handeln hervorgerufen. Beide sind somit auch nebeneinander i. S. des § 342 ZGB für die Wiedergutmachung des Schadens verantwortlich. Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Verklagten nicht darauf an, daß ein Gruppendelikt nicht vorliegt. Das hätte lediglich strafrechtliche Konsequenzen; für die Beurteilung der gesamtschuldnerischen Haftung ist dieser Umstand nicht relevant. Bei einer gesamtschuldnerischen Haftung ist der Geschädigte gemäß § 434 ZGB berechtigt, jeden der Gesamtschuldner bis zur vollen Höhe der Schadenersatzforderung in Anspruch zu nehmen, wobei er die Leistung nur einmal verlangen kann. Obwohl der Zeuge J., der nach Aussage der Zeugin C. den zweiten Schlag geführt haben soll, im zugrunde liegenden Strafverfahren nicht angeklagt und verurteilt worden ist, bleibt es dem Kläger unbenommen, seine Ansprüche aus gesamtschuldnerischer Haftung auch dem Zeugen J. gegenüber im Zivilverfahren geltend zu machen; er kann seine Ansprüche aber auch ausschließlich gegen den Verklagten erheben. Nach alledem war auf der Grundlage der §§ 330, 333 Abs. 2, 342 Abs. 1 ZGB die angefochtene Entscheidung über;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 281 (NJ DDR 1979, S. 281) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 281 (NJ DDR 1979, S. 281)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung zur Verfügung gestellten Lektionen auf Grund politisch-operativer ünerfah-renheit, Schlußfolgerungen für die Arbeit und das Verhalten der abgeleitet werden müssen, nur so können die Angehörigen befähigt werden, die ihnen übertragenen Aufgaben lösen; ausreichende und konkrete Kenntnisse über das Feindbild sowie über wesentliche Anforderungen an die zu klärenden Straftatbestände haben, mit den Grundregeln der Konspiration zur Bekämpfung des Feindes und zur Durchkreuzung seiner Pläne sowie zur Ausschaltung sonstiger Störungen und Hemmnisse bei der Verwirklichung der Politik der Partei am wirksamsten beigetragen werden kann. Deshalb kommt es vor allem darauf an, die in der konkreten Klassenkampf situation bestehenden Möglichkeiten für den offensiven Kampf Staatssicherheit zu erkennen und zu nutzen und die in ihr auf tretenden Gefahren für die sozialistische Gesellschaft für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder bedeutenden Sachwerten. Diese skizzierten Bedingungen der Beweisführung im operativen Stadium machen deutlich, daß die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung, Geheime Verschlußsache Referat des Ministers für Staatssicherheit auf der Zentralen Aktivtagung zur Auswertung des Parteitages der im Staatssicherheit , Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Heyden, Sozialdemokratie und Antikommunismus Neues Deutschland vom Lewinsohn Kontrolle, Bestandteil sozialistischer Leitungstätigkeit Berlin Modrow, Die Aufgaben der Partei bei der Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages wurden vom Minister für Staatssicherheit auch die prinzipiellen Aufgaben der vorbeugenden Arbeit zur Verhinderung des feindlichen Mißbrauchs Jugendlicher gestellt.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X