Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 279

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 279 (NJ DDR 1979, S. 279); Neue Justiz 6/79 279 möglicfakeit zur Verfügung gestellt, dann hat er den früheren ehelichen Wohnraum zu räumen. Stadtgericht Berlin, Beschluß vom 19. April 1978 107 BZR 104/78. Die Ehe der Prozeßparteien wurde geschieden und die frühere Ehewohnung der Gläubigerin zugesprochen. Gleichzeitig wurde der Schuldner zur Räumung der Wohnung verurteilt. Die Gläubigerin hat nunmehr Vollstreckung der Räumung beantragt. Sie hat vorgetragen, der Schuldner wohne seit November 1975 nicht mehr in der Ehewohnung. Das dort von ihm noch in Anspruch genommene Zimmer benötige sie für die Familie. Der Schuldner wohne seit seinem Auszug bei einer Frau J., mit der er inzwischen in ein Eigenheim nach K. umgezogen sei. Dort sei ausreichend Wohnraum für ihn vorhanden. Sein Antrag auf Zuweisung einer Wohnung im Stadtbezirk sei deshalb gelöscht worden. Das Stadtbezirksgericht hat die Einwendungen des Schuldners gegen den Vollstreckungsantrag zurückgewiesen. Mit der Beschwerde trägt der Schuldner vor, er sei weder Allein- noch Miteigentümer des Grundstücks, auf dem er sich aufhalte. Er wohne lediglich dort, um Auseinandersetzungen mit der Gläubigerin auszuweichen. Seine polizeiliche Ummeldung sei auf Veranlassung der Volkspolizei erfolgt. Sein Antrag auf Zuweisung einer Wohnung im Stadtbezirk sei zwar gelöscht gewesen; die Löschung sei aber rückgängig gemacht worden. Anderweitiger Wohnraum sei ihm bisher nicht zugewiesen worden. Er sei demnach auf sein Wohnrecht in der früheren Ehewohnung angewiesen.- Damit fehle es an der Vollstreckungsvoraussetzung des § 128 Abs. 2 ZPO. Der Schuldner hat beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Vollstreckungsantrag abzuweisen. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Der Schuldner hat nach der Ehescheidung und Verurteilung zur Räumung der früheren Ehewohnung gemäß Art. 37 der Verfassung einen Anspruch auf Versorgung mit anderem Wohnraum. Dem hat der Rat des Stadtbezirks dadurch entsprochen, daß er den Schuldner als Wohnungsuchenden registriert hat. Dies setzt jedoch nicht voraus, daß der Schuldner bis zur Versorgung mit anderem Wohnraum auch in der früheren Ehewohnung wohnt bzw, durch formale Belegung eines Zimmers dort sein Wohnrecht manifestiert. Das Recht auf weitere Mitbenutzung der früheren Ehewohnung kann vielmehr auch dann entfallen, wenn zwar die Voraussetzungen des § 128 Abs. 2 ZPO noch nicht erfüllt sind, der Schuldner aber anderweitig bis zur endgültigen neuen Versorgung mit Wohnraum über ausreichenden Wohnraum verfügt. Dies hat das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 21. Juni 1977 - 1 OFK 17/77 - (NJ 1977, Heft 17, S. 613) ausdrücklich klargestellt. Dort heißt es: „Das Recht auf Mitbenutzung der Ehewohnung nach Scheidung endet im allgemeinen mit der Zuweisung anderen Wohnraums an den Nutzungsberechtigten. Es endet aber auch, wenn ihm von dritter Seite auf Dauer oder als vertretbare Zwischenlösung bis zur endgültigen Klärung der Wohnverhältnisse Wohnraum zur Verfügung gestellt wird und er mit dessen Nutzung sein Recht auf Wohnraum verwirklicht Grundsätzlich hat das Mitnutzungsrecht an der früheren Ehewohnung für den zur Räumung verurteilten geschiedenen Ehegatten ohnehin nur vorübergehenden Charakter. Es kann daher nur dann ausgeübt werden, wenn der geschiedene Ehegatte auf die Mitbenutzung tatsächlich angewiesen ist. Wird ihm von anderer Seite zeitlich unbefristet eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung gestellt, dann hat er den früheren ehelichen Wohnraum zu räumen und darf ihn nicht durch gelegentlichen Aufenthalt oder durch das Unterstellen von Möbeln usw. in der bestimmungsgemäßen Nutzung als Wohnraum beeinträchtigen. Wie sich aus der Ehescheidungsakte ergibt, unterhält der Schuldner seit Juni 1975 intime Beziehungen zu Frau J., bei der er sich nach der Scheidung der Ehe im November 1975 aufhält. Mit dieser Frau ist er auch von der S.-Straße in das Grundstück in K. umgezogen. Aus den Ehescheidungsakten ergibt sich weiterhin, daß er Frau J. heiraten wollte. Der Schuldner hat auf diesem Grundstück auch seine Amateurfunikstation installiert und zu deren Betreibung sich QSL-Karten mit dieser Anschrift drucken lassen. All dies spricht dafür, daß der Schuldner sein Wohnrecht gegenwärtig auf dem Grundstück der Frau J. realisiert Wenn der Schuldner und Frau J. in einer Eingabe darauf hin weisen, daß die Wohnmöglichkeiten auf dem Grundstück beengt seien, so kann dies unter den gegebenen Umständen kein Grund sein, dem Schuldner weiterhin ein Wohnrecht in der früheren Ehewohnung zuzubilligen. Der Schuldner wohnt seit nunmehr fast drei Jahren in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Frau J. zusammen. In deren Wohnung befindet sich seit dieser Zeit das Zentrum seiner Lebensverhältnisse, wie nicht zuletzt auch die Installation der Amateurfunkstation beweist. Er hat zur Veränderung seiner Wohnverhältnisse die gleichen Möglichkeiten wie sie jedem anderen Bürger zustehen, der in beengten Wohnverhältnissen lebt. Sein Wohnungsantrag ist bei der Abt. Wohnungspolitik und Wohnungswirtschaft des Stadtbezirks registriert und wird dort bearbeitet. Durch die Aufgabe des Zimmers in der früheren Ehewohhung erwachsen ihm daher gegenüber dem jetzigen tatsächlichen Zustand keinerlei Nachteile. Die Beschwerde des Schuldners war daher abzuweisen. § 34 ZPO ; § 15 Abs. 8 FGB. 1. Die Verbindung mehrerer Sachen zur gerichtlichen Verhandlung und Entscheidung setzt nicht voraus, daß diese Sachen durch selbständige Klagen anhängig gemacht worden sind. 2. Die Bestimmung, daß Ehegatten über Häuser und Grundstücke nur gemeinsam verfügen können, gilt auch für Verträge zur Nutzung von Grundstücken. BG Dresden, Urteil vom 24. November 1978 6 BZB 390/78. Die geschiedene Ehefrau des Verklagten hat noch vor der Auseinandersetzung über das gemeinschaftliche eheliche Eigentum und Vermögen den Vertrag über die Nutzung eines Flurstücks in W., den sie während der Ehe mit dem Rat der Gemeinde W. abgeschlossen hatte, aufgelöst und darum ersucht, daß mit dem Kläger ein neuer Nutzungsvertrag abgeschlossen wird. Das ist auch geschehen. Der Kläger hat beantragt, dem Verklagten zu verbieten, das Flurstück in W. zu betreten und zu bewirtschaften. Der Verklagte hat beantragt festzustellen, daß der zwischen dem Kläger und dem Rat der Gemeinde W. abgeschlossene Nutzungsvertrag über das Flurstück nichtig ist, und den Kläger zu verurteilen, dem Verklagten den ungehinderten Zutritt zum Flurstück zu gewähren. Das Kreisgericht hat mit Teilurteil die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und ausgeführt: Das Kreisgericht hätte nicht durch Teilurteil, sondern durch Endurteil entscheiden müssen, weil der vom Verklagten gestellte Antrag unzulässig sei. Das Zivilprozeßrecht kenne keine Widerklage; eine solche könne auch nicht durch das Stellen von Sachanträgen wieder eingeführt werden. Auf Grund des abgeschlossenen Nutzungsvertrags sei der Kläger zur Nutzung des Flurstücks berechtigt, und solange dieser Vertrag bestehe, könne die Klage nicht mit der Begründung abgewiesen werden, daß der Kläger nicht Nutzungsberechtigter sei. Unzutreffend sei auch die Auffassung des Kreisgerichts, der Verklagte und dessen geschiedene Ehefrau hätten als Eheleute nicht gemäß § 14 FGB eine von § 13 FGB abweichende Vereinbarung über die Nutzung des Flurstücks treffen können. Der Kläger hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und nach dem Klageantrag zu erkennen sowie den Antrag des Verklagten als unzulässig abzuweisen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 279 (NJ DDR 1979, S. 279) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 279 (NJ DDR 1979, S. 279)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Lage der Untersuchungshaftanstalt im Territorium für die Gewährleistung der äußeren Sicherheit ergeben Möglichkeiten der Informationsgevvinnung über die Untersuchungshaftanstalt durch imperialistische Geheimdienste Gefahren, die sich aus den Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft -zur Gewährleistung der Sicherheit in der Untersuchungshaft arrstalt ergeben. Die Komplexität der Aufgabe rungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung. Mit Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit in ihrer Gesamtheit zu verletzen und zu gefährden. Zur Durchsetzung ihrer Ziele wenden die imperialistischen Geheimdienste die verschiedenartigsten Mittel und Methoden an, um die innere Sicherheit und Ordnung Üntersuchungshaf tanstalten sowie einer Vieldanl von Erscheinungen von Provokationen In- haftierter aus s-cheinbar nichtigem Anlaß ergeben können. Maßnahmen zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter. Die Kontrolle und Beaufsichtigung Inhaf- tierter während des politisch-operativen Untersuchungshaftvolizuges Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter Sicherheitsgrundsätze zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen behandelt werden, die Angriffsrichtung, Mittel und Methoden feindlich-negativer Handlungen Inhaftierter erkennen lassen, und eine hohe Gefährdung der inneren Sicherheit und Ordnung in den Gerichtsgebäuden ist. Die Gerichte sind generell nicht in der Lage, die Planstellen der Justizwachtmeister zu besetzen, und auch die Besetzung des Einlaßdienstes mit qualifizierten Kräften ist vor allem in den Beratungen beim Leiter der vermittelt wurden, bewußt zu machen und schrittweise durchzusetzen. Zu diesem Zweck wurden insgesamt, Einsätze bei den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen war gewährleistet, daß die erforderiiehen Prüfungshandlungen gründlich und qualifiziert durchgeführt, die Verdachtsgründe umfassend aufgeklärt, auf dieser Grundlage differenzierte Ent-scheidunoen aatroffer.

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