Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 276

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 276 (NJ DDR 1979, S. 276); 276 Neue Justiz 6/79 Rechtsprechung Arbeitsrecht § 117 Abs. 2 Buchst, e AGB. Das gesellschaftliche Erfordernis für einen Betriebswechsel während des Planjahrs läßt sich grundsätzlich nicht aus einem Vergleich der Qualifikationsanforderungen und der Dauer der Ausübung der bisherigen und der neu bzw. erneut aufgenommenen Tätigkeit desjenigen Werktätigen herleiten, der anteilige Jahresendprämie beansprucht. OG, Urteil vom 30. März 1979 - OAK 3/79. Der Kläger hat sich nach Abschluß einer Lehre als Maschinenschlosser weiter als Krankenpfleger qualifiziert und war nach Beendigung der Ausbildung an einer medizinischen Schule als medizinischer Assistent tätig. Von 1972 bis zum 31. Mai 1977 arbeitete er beim verklagten Betrieb als Schlosser. Dieses Arbeitsrechtsverhältnis beendete er durch Kündigung. Seit dem 1. Juni 1977 ist er als medizinischer Assistent in einer Betriebspoliklinik tätig. Der Kläger hat den verklagten Betrieb um Zahlung anteiliger Jahresendprämie gebeten, weil sein Ausscheiden aus dem Betrieb aus gesundheitlichen Gründen notwendig geworden sei. Außerdem sei zur Gewährleistung einer regelmäßigen arbeitsmedizinischen Betreuung der Werktätigen sein Einsatz in der Betriebspoliklinik ab 1. Juni 1977 unbedingt notwendig gewesen. Da der verklagte Betrieb die Zahlung der anteiligen Jahresendprämie ablehnte, wandte sich der Kläger an die Konfliktkommission. Diese wies seine Forderung ab, weil sein Vorbringen nicht geeignet sei, den Betriebswechsel während des Planjahrs zu rechtfertigen. Vielmehr seien durch sein unvorhergesehenes Ausscheiden Störungen im Arbeitsablauf entstanden. Die vom Kläger erhobene Klage hat das Kreisgericht als unbegründet abgewiesen. Es ging davon aus, daß für den Kläger keine aus seinem Gesundheitszustand herzuleitende Notwendigkeit bestanden habe, den Betrieb während des Planjahrs zu wechseln. Auch für die Arbeitsaufnahme in der Betriebspoliklinik am 1. Juni 1977 habe kein gesellschaftliches Erfordernis bestanden. Der Bezirksarzt habe vielmehr in seiner Stellungnahme zum Ausdruck gebracht, daß der Kläger auch noch mit Beginn des Jahres 1978 hätte eingesetzt werden können. Auf die Berufung des Klägers hob das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts auf und verpflichtete den Verklagten, an den Kläger anteilige Jahresendprämie zu zahlen. Es ging davon aus, daß der Kläger durch seine umfangreiche Praxis und langjährige Ausbildung im Gesundheitswesen einen Qualifikationsstand erreicht habe, den er in seinem erlernten Beruf als Maschinenschlosser nicht besitze. Als medizinischer Assistent verfüge er über mehr Kenntnisse und Fähigkeiten. Deren Nutzung liege im gesellschaftlichen Interesse, so daß der Betriebswechsel des Klägers während des Planjahrs notwendig und gesellschaftlich gerechtfertigt gewesen sei. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob seine Tätigkeit als medizinischer Assistent gesellschaftlich notwendig und nützlich ist. Das ist ohne Zweifel der Fall, wie auch die vorangegangene Tätigkeit als Schlosser in gleichem Maße gesellschaftlich notwendig und nützlich war. Vielmehr ging es darum, zu prüfen, ob für den Betriebswechsel des Klägers während des Planjahrs ein gesellschaftliches Erfordernis gegeben war. Dazu hat das Oberste Gericht wiederholt ausgeführt, daß ein Betriebswechsel während des Planjahrs nicht bereits dann als gesellschaftlich erforderlich angesehen wer- den kann, wenn der Werktätige darauf verweist, er könne im neuen Betrieb seine Kenntnisse und Erfahrungen wirksamer anwenden. Diese Auffassung entspricht voll dem auch mit dem AGB verfolgten Anliegen, bei der Beurteilung des Betriebswechsels während des Planjahrs strenge Maßstäbe anzulegen, und nur in gesellschaftlich gerechtfertigten Ausnahmefällen anteilige Jahresendprämie zu gewähren, wenn die Tätigkeit nicht während des ganzen Planjahrs ausgeübt wurde. Davon hätte sich auch das Bezirksgericht bei seiner Prüfung leiten lassen müssen. Hierzu hätten, wie das gleichfalls in der Rechtsprechung des Obersten Gerichts zum Ausdruck gebracht worden ist, die persönlichen Interessen, die betrieblichen Verhältnisse und auch die überbetrieblichen Auswirkungen untersucht werden müssen. In Ser ungenügenden Wertung und im nicht ausreichenden Abwägen dieser Umstände liegt der wesentliche Mangel der Entscheidung des Bezirksgerichts über den Anspruch des Klägers auf anteilige Jahresendprämie. Bereits im Verfahren vor dem Kreisgericht war nämlich klargestellt worden, daß der Betriebswechsel des Klägers weder aus gesundheitlichen Gründen sofort geboten noch im Zusammenhang mit der Arbeitskräftesituation in der Betriebspoliklinik während des Planjahrs notwendig gewesen war. In erster Linie ging es um den persönlichen Wunsch des Klägers, wieder in dem Beruf zu arbeiten, in dem er über eine längere Ausbildung und Praxis verfügt, in dem er aber aus in seiner Person liegenden Gründen zeitweilig nicht tätig sein konnte. Im Kassationsantrag wird zutreffend zum Ausdruck gebracht, daß der Kläger diesen durchaus verständlichen und durch Entgegenkommen der Gesellschaft zu verwirklichenden Wunsch durch einen Betriebswechsel auch am Ende des Planjahrs hätte realisieren können. Ihm wäre dadurch der Anspruch auf die Jahresendprämie erhalten geblieben. Wenn der Kläger seinen persönlichen Interessen folgend den Betriebswechsel bereits während des Planjahrs vornahm, muß er sich entgegenhalten lassen, daß hierfür ein gesellschaftliches Erfordernis nicht zu bejahen ist. Gemäß § 117 Abs. 2 AGB besteht in solchen Fällen kein Anspruch auf anteilige Jahresendprämie. -Bei richtiger rechtlicher Würdigung hätte das Bezirksgericht folglich die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Kreisgerichts als unbegründet abweisen müssen. §§ 40, 41 AGB. Ein Einstellnngsgespräch zur Vorbereitung eines Arbeitsvertrags begründet noch kein Arbeitsrechtsverhältnis, wenn über den wesentlichen Inhalt des beabsichtigten Vertrags (Arbeitsaufgabe, Arbeitsort, Tag der Arbeitsaufnahme) keine Vereinbarungen getroffen wurden. Beschluß der Konfliktkommission des Bahnbetriebswerkes R. vom 21. März 1979. Die Antragstellerin hatte sich beim Antragsgegner um eine Beschäftigung als Sportstättenhelfer beworben. Am 25. Januar 1979 fand ein Gespräch zwischen der Antragstellerin und Vertretern des Antragsgegners statt, das der Vorbereitung eines evtl, abzuschließenden Arbeitsvertrages dienen sollte. Nach der ärztlichen Einstellungsuntersuchung wurde der Antragstellerin am 9. Februar 1979 mitgeteilt, daß ein Arbeitsvertrag mit ihr nicht abgeschlossen werden könne, da sie für die vorgesehene Arbeit nicht geeignet sei. Die Antragstellerin hat bei der Konfliktkommission beantragt festzustellen, daß mit dem Gespräch am 25. Januar 1979 ein mündlicher Arbeitsvertrag zustande gekommen sei. Der Antrag hatte keinen Erfolg.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 276 (NJ DDR 1979, S. 276) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 276 (NJ DDR 1979, S. 276)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher, Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten hat, daß jeder Inhaftierte sicher verwahrt wird, sich nioht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel persönlich zu erfolgen, wobei die Mentalität Gesichtspunkte des jeweiligen Inoffiziellen Mitarbeiters berücksichtigt werden müssen. Der Abbruch der Zusammenarbeit. Ein Abbrechen der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, der Lösung der Aufgaben und der Geheimhaltung, die nicht unbedingt in schriftlicher Form erfolgen muß. Die politisch-operative Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit ist auf die Erfüllung von Sicherungs- und Informationsaufgaben Staatssicherheit gerichtet. Sie ist Ausdruck und dient der Förderung einer entfalteten Massenwachsamkeit. Die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sichei heit erfordert besondere Methoden, die nicht den Umfang der Zusammenarbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern annehmen dürfen. Sie ist nach folgenden Gesichtspunkten zu organisieren: Auf der Grundlage der exakten Berichterstattung der sind alle Hinweise, die für das Herauslösen Bedeutung haben oder haben können, herauszuarbeiten und sorgfältig zu nutzen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X