Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 275

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 275 (NJ DDR 1979, S. 275); Neue Justiz 6/79 275 trieb und Erziehungsberechtigten für die Bildung und Erziehung des Lehrlings zu einer allseitig entwickelten sozialistischen Persönlichkeit, sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, den Lehrling bei der Erreichung dieses Zieles zu unterstützen und eng mit dem Betrieb und der Einrichtung der Berufsbildung, in der der Lehrling seine Ausbildung erhält, zusammenzuarbeiten. Auf welche Weise die Erziehungsberechtigten ihre Verantwortung in dieser Hinsicht realisieren, ergibt sich aus §4 der AO über das Lehrverhältnis vom 15. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 2 S. 42). In ihrer Erziehungsarbeit haben die Erziehungsberechtigten ständig darauf Einfluß zu nehmen, daß der Lehrling seinen Pflichten aus dem Lehrverhältnis nachkommt (§ 133 AGB). Dazu gehört u. a., dafür Sorge zu tragen, daß der Lehrling regelmäßig an der theoretischen und berufspraktischen Ausbildung teilnimmt (§ 133 Abs. 1 AGB). Gemäß § 10 der 1. DB zum Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem Schulpflichtbestimmungen vom 14. Juli 1965 (GBl. II Nr. 83 S. 625) unterliegen Jugendliche, die einen Lehrvertrag abschließen, bis zu dessen Beendigung der Berufsschulpflicht. Die Pflicht der Erziehungsberechtigten besteht darin, dafür zu sorgen, daß der Lehrling regelmäßig den Unterricht in einer Einrichtung der Berufsbildung besucht, an den obligatorischen Veranstaltungen dieser Einrichtung teilnimmt und die Bestimmungen über Ordnung, Disziplin und Sicherheit einhält, die sich aus der Arbeitsordnung des Betriebes oder aus anderen Ordnungen ergeben. Sofern Erziehungsberechtige zulassen, daß der Lehrling den Unterricht nicht regelmäßig besucht, oder ihn gar von der Befolgung der im Lehrvertrag festgelegten Rechte und Pflichten abhalten, können sie auf der Grundlage des § 12 Abs. 4 der Schulpflichtbestimmungen i. V. m. § 51 KKO oder §43 SchKO zur Verantwortung gezogen werden. Auf Antrag des Direktors der Einrichtung der, Berufsbildung kann beispielsweise den Erziehungsberechtigten gemäß § 53 KKO eine Rüge ausgesprochen oder eine Geldbuße in Höhe bis zu 50 Mark auferlegt werden. Um den Erziehungsberechtigten zu helfen, ihren Pflichten verantwortungsbewußt nachzukommen, müssen die Betriebe ihrerseits eng mit den Erziehungsberechtigten Zusammenarbeiten (§ 130 Abs. 1 AGB). Diese Zusammenarbeit ist nicht erst dann anzustreben, wenn Konflikte aufgetreten sind. r H.B. Verlängert sich der Wochenurlaub um die Zeit, während der die werktätige Mutter erkrankt ist? Nach § 244 Abs. 3 AGB ist eine Unterbrechung des Wochenurlaubs möglich, wenn sich das neugeborene Kind in stationärer Behandlung befindet bzw. eine solche während des Wochenurlaubs notwendig wird. Anliegen dieser Regelung ist es, die sorgfältige Pflege des Kindes nach der Entlassung aus dem Krankenhaus zu gewährleisten, ohne daß die Mutter dadurch eine finanzielle Einbuße hat. Erkrankt eine Mutter während der 20 Wochen nach der Entbindung, so kann das mit Problemen hinsichtlich der Betreuung des Kleinstkindes verbunden sein, die jedoch in der Regel mit der Übernahme der Pflege durch Angehörige bzw. Nachbarn oder mit der Aufnahme des Kindes in staatliche Einrichtungen (Wochenkrippe, Kinderheim) gelöst werden können. Die eben dargelegte Voraussetzung, die dem Anliegen des § 244 Abs. 3 AGB entspricht, liegt hier jedoch nicht vor, so daß es für eine Unterbrechung des Wochenurlaubs bei Erkankung der Mutter keine Rechtsgrundlage gibt. Wird eine Mutter während des Wochenurlaubs krank, dann braucht sie, da sie bereits wegen des Wochenurlaubs von der Arbeit befreit ist, nicht noch einmal wegen Arbeitsunfähigkeit befreit zu werden. Sie erhält weiter gemäß §244 Abs. 4 AGB, §44 Abs. 1 SVO ihr Wochengeld in Höhe des Nettodurchschnittsverdienstes. Zu beachten ist dabei noch, daß diese Zeit nicht auf die sechs Wochen im Kalenderjahr anzurechnen ist, in denen die Werktätige bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit gemäß § 25 SVO Krankengeld in Höhe von 90 Prozent des auf einen Arbeitstag entfallenden Nettodurchschnittsverdienstes erhält I. H. Welche Voraussetzungen führen zur Einziehung nach dem Ordnungswidrigkeitsrecht Die Einziehung von Gegenständen, Erlösen und Wertersatz nach § 6 Abs. 1 Ziff. 3 OWG ist eine Ordnungsstrafmaßnahme, die in einzelnen Rechtsvorschriften vorgesehen werden kann. Diese Ordnungsstrafmaßnahme darf nur dann ausgesprochen werden, wenn die Verantwortlichkeit einer Person für eine Ordnungswidrigkeit zweifelsfrei festgestellt wurde und wenn sie in der verletzten Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Die Voraussetzungen für die Anwendung’ dieser Maßnahme ergeben sich aus der verletzten Rechtsvorschrift und aus den Kriterien für den Ausspruch von weiteren Ordnungssträfmaßnahmen nach § 15 OWG. So ist z. B. die Einziehung von Gegenständen in § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den Verkehr mit Giften Giftgesetz vom 7. April 1977 (GBl. I Nr. 10 S. 103) als Ordnungsstrafmaßnahme vorgesehen. Die Einziehung nach dem Giftgesetz kann neben anderen Ordnungsstrafmaßnahmen oder selbständig als Ordnungsstrafmaßnahme angewendet werden. Voraussetzung dafür ist, daß eine Person eine Ordnungswidrigkeit nach § 14 Abs. 1 Giftgesetz begangen hat und daß ein Ordnungsstrafverfahren durchgeführt worden ist. Zudem muß es sich entsprechend § 14 Abs. 3 Giftgesetz bei den einzuziehenden Gegenständen um solche handeln, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht. Außerdem ist gemäß § 15 OWG zu beachten, daß eine weitere Ordnungsstrafmaßnahme (zu der auch die Einziehung zählt) nur dann angewendet werden darf, wenn sie in angemessenem Verhältnis zur Art und Schwere der Pflichtverletzung und den anderen Umständen der Ordnungswidrigkeit stehen (Prinzip der Verhältnismäßigkeit der Mittel) oder wenn es erforderlich ist, begünstigende Bedingungen für weitere Rechtsverletzungen zu beseitigen. Mit der Rechtskraft der Ordnungsstrafmaßnahme ist die Einziehung wirksam, und der Eigentümer verliert die Eigentumsrechte an dem eingezogenen Gegenstand. Eigentümer der eingezogenen Gegenstände wird der Staat. Die Einziehung erfolgt grundsätzlich ohne Rücksicht auf Eigentumsverhältnisse Dritter. Zu beachten ist dabei jedoch, daß die Gegenstände, die zur Ordnungswidrigkeit benutzt wurden und die nicht Eigentum des Rechtsverletzers sind, nur dann der Einziehung unterliegen, wenn der Eigentümer ihm obliegende Sorgfaltspflichten verletzt hat oder wenn die Einziehung im gesellschaftlichen Interesse notwendig ist (vgl. Verhütung und Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten, Berlin 1978, S. 134). Zu unterscheiden von der Einziehung nach dem Ordnungswidrigkeitsrecht ist die Einziehung als selbständige verwaltungsrechtliche Maßnahme. Sie wird von dem in der entsprechenden Rechtsvorschrift genannten Entscheidungsbefugten ausgesprochen und ist nicht an die Grundsätze des OWG gebunden. Das trifft z. B. auf § 17 der AO über den Verkehr mit Schußgeräten und Kartuschen Schußgeräteanordnung vom 14. August 1968 (GBl. II Nr. 90 S. 704) zu, wonach die Deutsche Volkspolizei Schußgeräte und Kartuschen selbständig entschädigungslos einziehen kann, wenn z. B. durch den Verkehr mit diesen Gegenständen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder gestört wurde. Diese Maßnahme erfolgt nicht auf der Grundlage des OWG. Prof. Dr. W. S.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 275 (NJ DDR 1979, S. 275) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 275 (NJ DDR 1979, S. 275)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Untersuchungshaftanstalten und den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei Vereinbarungen über von diesen zur Erhöhung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Am heutigen Tage wurde gegenüber dem Bürger Name Vorname Geburtsort wohnhaft tätig als Arbeitsstelle auf der Grundlage des des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit der. Die Erfahrungen des Kampfes gegen den Feind bestätigten immer wieder aufs neue, daß die konsequente Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung zu verallgemeinern. Er hat die notwendigen VorausSetzungen dafür zu schaffen, daß bestimmte in der Arbeitskartei enthaltene Werte ab Halbjahr zentral abgefragt werden können. Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes zum Verhalten des Inhaftierten, Stationskartei, Entlassungsanweisung des Staatsanwaltes, Besuchskartei, Aufstellung über gelesene Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sowie über gewährte Vergünstigungen.

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