Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 274

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 274 (NJ DDR 1979, S. 274); 274 Neue Justiz 6/79 Bei der Vollstreckung gegen den überlebenden Ehegatten oder gegen den bzw. die Erben' des verstorbenen Ehegatten in das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen während der Zeit seit Beendigung der Ehe bis zur Aufhebung der ehelichen Vermögensgemeinschaft hat der Sekretär die Bestimmungen der ZPO über die Vollstreckung in das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen von Ehegatten entsprechend anzuwenden. Das sind insbesondere § 99 Abs. 3 ZPO (Pfändung einer beiden Ehegatten gemeinschaftlich zustehenden Forderung bei der Vollstreckung gegen einen Ehegatten), § 118 ZPO (Pfändung von Sachen) und § 132 ZPO (Einstellung der Vollstreckung bei Vollstreckung in das gemeinschaftliche Eigentum von Ehegatten). Bei Erhebung eines Wider-' Spruchs durch den überlebenden Ehegatten oder durch den oder die Erben des verstorbenen Ehegatten hat der Sekretär die Vollstreckung gemäß § 132 Abs. 1 ZPO durch Beschluß vorläufig einzustellen. Die Kammer für Familienrecht beim vollstreckenden Gericht hat sodann auf Antrag des Gläubigers in einem besonderen Verfahren mit dem Gläubiger und dem überlebenden Ehegatten sowie dem bzw. den Erben des verstorbenen Ehegatten über den Widerspruch mündlich zu verhandeln und durch Beschluß zu entscheiden (§ 132 Abs. 2 ZPO). Sollte es sich bei dem nicht verpflichteten Teil um eine Erbengemeinschaft gemäß § 400 ZGB handeln, dann kann Alleineigentum an einzelnen Vermögensteilen gemäß § 132 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht einzelnen Miterben zugesprochen werden; das in Frage kommende Eigentum muß m. E. der Erbengemeinschaft als Gesamteigentum zugesprochen werden.5 KONRAD HUNDESHAGEN, Sekretär am Kreisgericht Mühlhausen 1 Vgl. H. Kellner/J. Göhring/H. Kietz, Zivilprozeßrecht, Grundriß, Berlin 1977, S. 59. Gemäß § 90 Abs. 4 ZPO berechtigt eine ln einem Verfahren, in dem Rechte durch einen Dritten lm eigenen Namen wahrgenommen werden, gegen den Dritten ergangene Entscheidung nur zur Vollstreckung ln das Einkommen und Vermögen des bzw. der Vertretenen. 2 Vgl. W. Drews/R. HalgasCh, Erbrecht, Grundriß Zivilrecht, Heft 9, Berlin 1978, S. 38. 3 Die Aufhebung der Erbengemeinschaft gemäß §§ 423 bis 427 ZGB Ist Insoweit erst möglich, nachdem die eheliche (anteillose) Vermögensgemeinschaft aufgehoben worden Ist und bestimmte Sachen oder Vermögensrechte der Erbengemeinschaft zugeteilt (zugesprochen) worden sind. 4 Vgl. FGB-Kommentar, 4. Aufl., Berlin 1973, Anm. 5.1. zu § 39 (S. 167). 5 Ein Zusprechen bzw. eine Zuteilung von Vermögensteilen an einzelne Erben durch die Kammer für FamlllenreCht ln dem nach s 132 ZPO auf Antrag des Gläubigers durchzuführenden Verfahren Ist m. E. lm Hinblick auf die erbrechtlichen Regelungen des ZGB (§8 423 ff., §§ 409 ff.) unzulässig. Fragen und Antworten Muß ein Werktätiger nach Schichtende an seinem Arbeitsplatz bleiben, wenn der ihn ablösende Werktätige nicht rechtzeitig zum Schichtwechsel erscheint? Diese Frage läßt sich nur nach der jeweiligen konkreten betrieblichen Situation beantworten. Trotz Einteilung der täglichen betrieblichen Arbeitszeit in zwei oder auch in drei Schichten, also bei kontinuierlicher Fortsetzung der Erfüllung einer bestimmten Arbeitsaufgabe, ist es bei verschiedenen Tätigkeiten durchaus möglich, daß der Arbeitsplatz zum Schichtende verlassen werden kann, obwohl der ablösende Werktätige nicht pünktlich am Arbeitsplatz erscheint. Ist eine direkte Übergabe nicht erforderlich, dann kann der Werktätige zum Arbeitsschluß selbstverständlich nach Erledigung notwendiger Aufgaben zur Wahrung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit seinen Arbeitsplatz verlassen. In anderen Fällen wiederum ist die direkte Schichtübergabe zur ununterbrochenen Fortführung der Arbeit oder aus anderen Gründen ein unbedingtes Erfordernis. Hier ist ein Verlassen des Arbeitsplatzes erst nach ordnungsgemäßer Ablösung und Übergabe des Arbeitsplatzes möglich. Die betriebliche Arbeitsordnung muß in Erfüllung der Anforderungen aus § 91 Abs. 2 Buchst, a AGB Festlegungen darüber enthalten, in welcher Weise die Schichtübergabe erfolgt, und die Werktätigen sind selbstverständlich über die Anforderungen an ihr Verhalten im Zusammenhang mit dem Schichtende und der eventuellen Schichtübergabe zu informieren. Es muß beim Werktätigen eindeutige Klarheit darüber bestehen, daß er wenn die direkte Übergabe erforderlich ist bis zum Eintreffen einer Ablösung oder bis zu einer eindeutigen Entscheidung des verantwortlichen staatlichen Leiters an seinem Arbeitsplatz bleiben muß. S. L. Gelten für Lehrverhältnisse in der Landwirtschaft besondere Bedingungen? Auch im Bereich der Landwirtschaft sind die Lehrverhältnisse Arbeitsrechtsverhältnisse besonderer Art gemäß § 129 Abs. 3 AGB. Die Lehrausbildung in den LPGs und ihren kooperativen Einrichtungen erfolgt grundsätzlich nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen für die Ausbildung junger Facharbeiter (AO über das Lehrverhältnis vom 15. Dezember 1977 [GBl. I 1978 Nr. 2 S. 33]). Das ergibt sich auch aus dem Geltungsbereich des Arbeitsgesetzbuchs (§15 AGB). Gemäß §5 Abs. 3 LPG-Ges. wird den LPGs das Recht zur Berufsausbildung von Lehrlingen zuerkannt, wenn sie als „staatlich anerkannter Lehrbetrieb“ bestätigt worden sind (vgl. AO über die Bestätigung als „Staatlich anerkannter Lehrbetrieb in der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft“ vom 17. Februar 1972 [GBl. II Nr. 14 S. 169]). Damit werden auch zwischen Jugendlichen und LPG durch den Abschluß eines Lehrvertrags besondere Arbeitsrechtsverhältnisse gemäß § 129 ff. AGB begründet. Die allgemeinen und speziellen Vorschriften des sozialistischen Arbeitsrechts gelten für diese Arbeitsrechtsverhältnisse auch dann vorrangig, wenn die Jugendlichen während der Lehrzeit Mitglied einer Genossenschaft sind oder werden. Sie sind in einem solchen Fall Mitglied einer LPG und stehen zu ihr gleichzeitig in einem Arbeitsrechtsverhältnis. Dabei ist davon auszugehen, daß die zur Sicherung einer einheitlichen Ausbildung sowie zur Förderung und Entwicklung der Jugendlichen erlassenen arbeitsrechtlichen Vorschriften den Vorrang vor entsprechenden Beschlüssen der LPG haben, die für ihre Mitglieder gelten. Streitigkeiten aus einem Lehrvertrag mit der LPG haben den Charakter von Arbeitsrechtsstreitigkeiten (vgl. hierzu auch LPG-Recht, Lehrbuch, Berlin 1976, S. 275 f.). Eine eventuelle vorzeitige Auflösung des Lehrvertrages hat aber auf das Bestehen des Mitgliedschaftsverhältnisses keinen Einfluß. Ein nach §§ 141 ff. AGB aufgelöster Lehrvertrag beendet zwar das Lehrverhältnis als Arbeitsrechtsverhältnis besonderer Art mit der LPG, nicht jedoch das Mitgliedschaftsverhältnis des jugendlichen Werktätigen zur LPG. ’ P. S. Können die Erziehungsberechtigten zur Verantwortung gezogen werden, wenn ihr Kind seine Pflichten aus dem Lehrvertrag nicht erfüllt? Ausgehend von der gemeinsamen Verantwortung von Be-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich, Koordinierung aller erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung des politisch-operativen Untersuchungshaftvollzuges, die Absicherung von Schwerpunktinhaftierten, Besonderheiten, die sich aus der Straftat, der Persönlichkeit der Inhaftierten ergeben die bei Vollzugs- und Betreungsaufgaben zu beachten sind, Ausbau der Informationsbeziehungen und Vervollkommnung des Informationsaustausche, insbesondere zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Jugendkriminalitat der Anteil der Vorbestraften deutlich steigend. Diese nur kurz zusammengefaßten Hinweise zur Lage sind eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit unter Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, issenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ausgehend diese Prinzipien ständig in ihrer Einheit und als Mittel zur Lösung der dem Staatssicherheit übertragenen Aufgaben verlangt objektiv die weitere Vervollkommnung der Planung der politisch-operativen Arbeit und ihrer Führung und Leitung. In Durchsetzung der Richtlinie und der auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von Dabei stütze ich mich vor allem auf Erkenntnisse aus der im Frühjahr in meinem Auftrag durchgeführten zentralen Überprüfung zu diesen Problemen.

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