Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 273

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 273 (NJ DDR 1979, S. 273); Neue Justiz 6/79 273 Besonderheiten der Vollstreckung in den Nachlaß Nach § 409 ZGB hat der Erbe Nachlaßverbindlichkeiten grundsätzlich nur mit dem Nachlaß zu erfüllen. Ohne Beschränkung auf den Nachlaß sind vom Erben zu zahlen: Bestattungskosten und Kosten des Nachlaßverfahrens (§ 411 Abs. 2 ZGB); Zinsen aus Krediten, die zu den Zahlungsverpflichtungen des Erblassers gehören, (§ 411 Abs. 3 ZGB) und alle Nachlaßverbindlichkeiten, wenn der Erbe die Pflicht zur Errichtung eines ordnungsgemäßen Nachlaßverzeichnisses schuldhaft verletzt hat (§§ 411 Abs. 4, 416 bis 418 ZGB). Miterben haben nach Aufhebung der Erbengemeinschaft die Nachlaßverbindlichkeiten bis zur Höhe des aus der Erbschaft Erlangten zu erfüllen (§ 412 Abs. 4 ZGB). Damit ein Nachlaßgläubiger aus einem gegen den Erblasser ergangenen Vollstreckungstitel in den Nachlaß vollstrecken kann, ist gemäß § 90 Abs. 3 ZPO die Rechtsnachfolge (Erbfolge) nachzuweisen, und durch Beschluß des Sekretärs ist der Rechtsnachfolger (Erbe oder Miterben) festzustellen. Die sich aus den §§ 409 ff. ZGB ergebenden Beschränkungen bleiben bä der Vollstreckung zunächst unberücksichtigt. Soweit der Vollstreckungsanspruch (Nachlaßverbindlichkeit) die Höhe des Nachlasses übersteigt, kann der Schuldner beantragen, die Vollstreckung für unzulässig zu erklären (§ 133 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO). Uber diesen Antrag hat gemäß § 133 Abs. 2 ZPO die zuständige Kammer des Kreisgerichts zu entscheiden. Die Vollstrek-kung in den Nachlaß durch einen anderen Gläubiger ist genau so unzulässig wie die Vollstreckung durch einen Nachlaßgläubiger in das persönliche Vermögen des oder der Erben, sofern im letzten Fall nicht bereits eine Haftung ohne Beschränkung auf den Nachlaß (vgl. §§ 411 Abs. 4, 412 Abs. 3 und 418 ZGB) besteht. Liegt zum Zeitpunkt des Todes des Schuldners (Erblassers) kein Vollstreckungstitel vor und soll in den Nachlaß vollstreckt werden, so ist ein Vollstreckungstitel gegen den Erben und wenn mehrere Erben vorhanden sind bis zur Aufteilung des Nachlasses gemäß §423 ZGB ein gegen alle Erben gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich (§ 400 Abs. 1 ZGB). Nach Aufteilung des Nachlasses ist ein Vollstreckungstitel gegen die einzelnen Erben erforderlich und ausreichend. Die Vollstreckung gegen die einzelnen Erben ist grundsätzlich in voller Höhe des Anspruchs möglich, da sie für die Nachlaßverbindlichkeiten auch jetzt noch als Gesamtschuldner haften (§§ 412 Abs. 1, 423 ZGB). Übersteigen Nachlaßverbindlichkeiten die Höhe des Nachlasses bzw. die Höhe des aus der Erbschaft Erlangten (vgl. §412 Abs. 4 ZGB), dann hat der Erbe bzw. Miterbe, sofern er nicht gemäß § 412 Abs. 3 ZGB wegen schuldhafter Verletzung der Pflicht zur Errichtung des Nachlaß Verzeichnisses unbeschränkt haftet, nur die Möglichkeit, seine Einwendungen bis zur abschließenden Stellungnahme der Prozeßparteien in der mündlichen Verhandlung (§ 64 ZPO) oder durch ein Rechtsmittel geltend zu machen. Stirbt der Schuldner (Erblasser) nach der Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen (Pfändung von Forderungen, Rechten, beweglichen Sachen sowie Grundstücken und Gebäuden), wird die Vollstreckung in den betreffenden Gegenstand fortgesetzt. Nach § 420 ZGB kann das Staatliche Notariat die Nachlaßverwaltung anordnen, wenn die Errichtung des Nachlaßverzeichnisses (§§ 416 bis 419 ZGB) nicht ausreicht, um die berechtigten Interessen des Staates, der Nachlaßgläubiger oder der Erben zu schützen, oder wenn die Miterben sich über eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses oder einzelner Nachlaßgegenstände nicht einigen können und dadurch die Interessen der Beteiligten, der Nachlaßgläubiger oder des Staates gefährdet werden. Nach Anordnung der Nachlaßverwaltung können Ansprüche, die sich gegen den Nachlaß richten, nur noch gegen den Nachlaßverwalter geltend gemacht werden (§ 421 Abs. 3 ZGB). Der Nachlaß Verwalter ist im Rahmen seines Wirkungskreises gesetzlicher Vertreter der Erben und Prozeßpartei i. S. des § 9 Abs. 1 ZPO. Nur er kann klagen, verklagt werden und unterbrochene Prozesse (§ 71 Abs. 1 ZPO) aufnehmen.1 Sofern die Vollstreckung in den Nachlaß notwendig wird, kann diese auch nach Anordnung der Nachlaßverwaltung erfolgen. Ein durch das Staatliche Notariat bestellter Nachlaßpfleger ist im Rahmen seines Wirkungskreises gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben (§ 415 Abs. 2 ZGB) und Prozeßvertreter gemäß § 9 Abs. 2 ZPO. Prozeßpartei sind die vertretenen Erben. Während der Nachlaßpflegschaft kann gleichfalls in den Nachlaß vollstreckt werden. Nach §'371 Abs. 3 ZGB kann der Erblasser einen Miterben oder einen anderen Bürger dazu bestimmen, im Testament getroffene Festlegungen auszuführen und insoweit den Nachlaß zu verwalten sowie darüber zu verfügen (Testamentsvollstrecker). Dem oder den Erben gegenüber hat der Testamentsvollstrecker im wesentlichen die Stellung eines Beauftragten nach § 275 ZGB. Prozeßpartei sind gleichfalls die vertretenen Erben. Für alle Streitigkeiten, die den vom Testamentsvollstrecker verwalteten Nachlaß betreffen, ist dieser jedoch in analoger Anwendung des § 9 Abs. 2 ZPO zur Führung eines Prozesses befugt.2 Beim Tode eines Ehegatten bzw. mit der Rechtskraft des Beschlusses auf Todeserklärung eines Ehegatten verliert die eheliche Vermögensgemeinschaft ihre Grundlage und bedarf deshalb der Aufhebung (durch Einigung oder eine Entscheidung des Gerichts gemäß §§ 39 bis 40 FGB). Die Beteiligten müssen die eheliche Vermögensgemeinschaft nicht innerhalb einer bestimmten Frist aufheben. Unternehmen der überlebende Ehegatte und der Erbe (bzw. die Erben) des verstorbenen Ehegatten nichts, dann besteht die Gemeinschaft vorläufig zwischen dem überlebenden Ehegatten und dem oder den Erben des verstorbenen Ehegatten fort. Über Sachen und Vermögensrechte der Gemeinschaft verfügen sie weiterhin im bäderseitigen Einverständnis (§ 15 Abs. 1 Satzl FGB). Gegenüber Außenstehenden kann dagegen ein Beteiligter die Gemeinschaft nach § 15 Abs. 1 Satz 2 FGB nicht mehr "allein vertreten. Für persönliche Verbindlichkeiten und für* Unterhaltsverpflichtungen eines Ehegatten, die während der Ehe entstanden sind, haftet nach seinem Tode außer seinem persönlichen Vermögen (persönlicher Nachlaß) auch weiterhin das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen. Während der Zeit zwischen Beendigung der Ehe und der Aufhebung der ehelichen Eigentums- und Vermögensgemeinschaft findet § 16 FGB (Haftung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens) weiterhin entsprechende Anwendung, so daß für die während dieser Zeit entstandenen persönlichen Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten oder des Erben des verstorbenen Ehegatten (der Erbengemeinschaft bei mehreren Erben3) nach dem persönlichen Vermögen bzw. dem persönlichen Nachlaß auch das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen haftet.4 Somit gehen beim Tode eines Ehegatten auch die sich aus §§ 15 Abs. 1 Satz 1, 16 FGB ergebenden Rechte und Pflichten gemäß § 362 Abs. 2 ZGB auf den oder die Erben über. Demzufolge haben bei einer Inanspruchnahme des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens nach Beendigung der Ehe durch Tod oder Todeserklärung die Erben des verstorbenen Ehegatten auch das Recht, gemäß § 16 Abs. 2 FGB der Inanspruchnahme zu widersprechen, und das Gericht hat auf Antrag des Gläubigers zur Wahrung seiner Rechte und der Rechte des oder der widersprechenden Erben in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens bä Beendigung einer Ehe festzulegen, inwieweit Teile des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens der Haftung unterliegen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 273 (NJ DDR 1979, S. 273) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 273 (NJ DDR 1979, S. 273)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben in Vorbereitung der Werbung als Höhepunkt im Gewinnungsprozeß insbesondere zu sichern, daß die Werbung auf der Grundlage der Strafprozeßordnung durchgeführt werden, Die Verwahrung von Sachen gemäß und Gese. Als Präventivmaßnahme ist die Verwahrung ebenfalls auf die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen. Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit den standigMi den Mittelpunkt ihrer Führungs- und Leitungstätigkeit zu stellen. JßtääjSi? Sie hab emIlg Möglichkeiten zur politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischeiffezleyung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter gegenwärtig besonders an? Ein grundsätzliches Erfordernis ist die Festigung der marxistisch-leninistischen Kampfposition, die Stärkung des Klassenstandpunktes und absolutes Vertrauen zur Politik von Partei und Staatsführung; die Gewährleistung der Objektivität und Unantastbarkeit. der Untersuchungsbandlungen als wirksamer Schutz vor Provokationen und Hetzkampagnen des Gegners - die konsequente Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit beim Vollzug der Untersuchungshaft zu überprüfen, wie - Inhaftiertenregistrierung und Vollzähligkeit der Haftunterlagen, Einhaltung der Differenzierungsgrundsätze, Wahrung der Rechte der Inhaftierten, Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sich individuell weiterbilden, die Bücherei der Untersuchungshaftanstalt nutzen sowie erlaubte Unterhaltungsspiele benutzen und sich mit den aktuell-politischen Tagesereignissen vertraut machen können.

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