Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 271

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 271 (NJ DDR 1979, S. 271); Neue Justiz 6/79 271 Erfahrungen aus der Praxis Gewerkschaftliche Mitwirkung in arbeitsrechtlichen Verfahren Im Bezirk Karl-Marx-Stadt haben die Aktivitäten zur Entwicklung der gewerkschaftlichen Mitwirkung im arbeitsrechtlichen Verfahren in den zurückliegenden Jahren bedeutend zugenommen. Das große Interesse der Gerichte an der gewerkschaftlichen Mitwirkung ist vor allem in der Tatsache begründet, daß die höchste gesellschaftliche Wirksamkeit der arbeitsrechtlichen Verfahren eigentlich nur im engen Zusammenwirken von Gerichten und Gewerkschaften erreicht werden kann. Bei allen gemeinsamen Anstrengungen ist stets davon auszugehen, daß jeder Partner in seinem Zuständigkeitsbereich zur weiteren Aktivierung der gewerkschaftlichen Mitwirkung beizutragen hat. Auch bei guter und enger Zusammenarbeit zwischen Gewerkschaft und Gericht bleibt beispielsweise die Verantwortung für die Auswahl, die Vorbereitung und die Anleitung des mitwirkenden Gewerkschaftsfunktionärs sowie seine Rechenschaftslegung nach beendetem Verfahren bei den FDGB-Kreisvorstän-den. Im Interesse der Bildung eines kollektiven gewerkschaftlichen Standpunkts zum Arbeitsrechtsstreit und der gründlichen Vorbereitung des für die Mitwirkung vorgesehenen gewerkschaftlichen Vertreters sind die Kreisvorstände des FDGB daran interessiert, so frühzeitig wie möglich über das Verfahren unterrichtet zu werden. Diese Informationspflicht obliegt allein den Gerichten. Deshalb übersenden die Rechtsantragstellen der Kreisgerichte nach Aufnahme einer Klage in Arbeitsrechtssachen einen Durchschlag dem FDGB-Kreisvorstand. Die Kreisgerichte informieren den FDGB-Kreisvorstand darüber hinaus auch über den Verhandlungstermin. Bei kurzfristiger Anberaumung des Termins, wie z. B. bei fristloser Entlassung, werden auch vorab ausnahmsweise telefonische Informationen gegeben. Durch diese Informationen wird vermieden, daß der FDGB-Kreisvorstand zu kurzfristig vom Arbeitsrechtsstreitfall und vom Termin Kenntnis erhält und es deshalb unter Umständen nicht mehr möglich wird, eine Mitwirkung zu organisieren. Dank dieser guten Zusammenarbeit wurde im Jahre 1978 in den beiden gewerkschaftlichen Mitwirkungsformen ein Anteil von 65 Prozent erreicht. Damit ist im Prinzip ein Stand erreicht, bei dem in allen erforderlichen Verfahren gewerkschaftliche Mitwirkung gesichert war, denn ein verhältnismäßig hoher Anteil der arbeitsrechtlichen Verfahren wird dadurch erledigt, daß die Sache einer Konfliktkommission übergeben, die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird. Das betraf im Jahre 1978 fast 20 Prozent aller Verfahren. Hier haben die Gewerkschaften in der Regel keine Möglichkeit zur Mitwirkung. Die Kreisgerichte versuchen in vielfältiger Weise, die Prozeßvertretung gemäß § 5 Abs. 1 ZPO zu fördern. So werden die Werktätigen, die eine Klage zu Protokoll geben, bereits in der Rechtsantragstelle darüber informiert, daß sie sich von der Gewerkschaft vertreten lassen können. Einige Kreisgerichte informieren den Werktätigen auch noch mit der Terminsladung. Durchgängig regen die Arbeitsrichter in den ihnen geeignet erscheinenden Fällen die Übernahme einer Prozeßvertretung an, wenn sie den FDGB-Kreisvorstand über den Eingang der Klage informieren. Eine bewährte Form der Einflußnahme auf die Quali- fizierung der Prozeßvertretung ist die gezielte Schulung der Mitglieder der gewerkschaftlichen Prozeßvertretergruppen und die in diesem Zusammenhang den Kreisvorständen des FDGB von den Arbeitsrichtern gewährte Hilfe und Unterstützung. Die Methoden der Schulung sind vielfältig. Im Kreis Annaberg werden die Mitglieder der Prozeßvertretergruppen z. B. in die Stützpunktschulungen der Vorsitzenden der Konfliktkommissionen einbezogen. Zu Fragen des Prozeßrechts und der Interessenvertretung im arbeitsrechtlichen Verfahren werden sie gesondert geschult. Die Qualität der gewerkschaftlichen Mitwirkung hat sich in unserem Bezirk durch solche Methoden der Hilfe und Unterstützung spürbar erhöht. Das wird besonders am Auftreten der Gewerkschaftsfunktionäre deutlich. Die Vertreter der gewerkschaftlichen Vorstände und die Mitglieder der Prozeßvertretergruppen tragen zu einer gründlichen Sachverhaltsaufklärung bei und helfen dem Gericht, eine lebensnahe, der sozialistischen Gesetzlichkeit entsprechende Entscheidung zu treffen. Zu einer größeren Wirksamkeit der arbeitsrechtlichen Verfahren würde u. E. weiter beitragen, wenn die mitwirkenden Gewerkschaftsfunktionäre stärker als bisher von ihrem Recht nach § 5 Abs. 2 ZPQ Gebrauch machen würden, eine Gerichtskritik oder eine besondere Verfahrensauswertung durch das Gericht im Betrieb zu beantragen, bzw. zu fordern, daß geeignete Verfahren im Betrieb verhandelt werden. Hier verhalten sich die Vertreter der Gewerkschaften noch zu passiv. Aus unserer Sicht ergeben sich einige Schlußfolgerungen für die weitere Arbeit zur Mitwirkung der Gewerkschaft im arbeitsrechtlichen Verfahren: 1. Die enge Zusammenarbeit zwischen den Gerichten und der Gewerkschaft ist Voraussetzung für die immer bessere Ausprägung der beiden Formen der Interessenvertretung. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit trifft der FDGB-Kreisvorstand in eigener politischer Verantwortung die Entscheidung, ob er die Prozeßvertretung übernimmt oder im Verfahren mitwirkt, denn die Wahrnehmung der Interessen der Werktätigen im arbeitsrechtlichen Verfahren ist ein wichtiges Gebiet der Gewerkschaftsarbeit. 2. Bei der weiteren Ausgestaltung der gewerkschaftlichen Interessenvertretung im arbeitsrechtlichen Verfahren geht es vor allem um die Erhöhung der Effektivität und Wirksamkeit der gewerkschaftlichen Mitwirkung im Verfahren mit dem Ziel, das sozialistische Arbeitsrecht in seiner gesellschaftlichen Wirksamkeit zu erhöhen und nicht um Teilnahme in allen Verfahren. 3. Die Aufgaben der Gerichte zur Förderung der gewerkschaftlichen Interessenvertretung im arbeitsrechtlichen Verfahren bestehen vor allem darin, eine alsbaldige Information des zuständigen FDGB-Kreisvorstands über das anhängige Verfahren und den Termin zu gewährleisten, den Gewerkschaftsfunktionären, die im Verfahren als Prozeßvertreter fungieren bzw. mitwirken, sachkundige Hilfe und Unterstützung zu geben, die Qualifizierung der Gewerkschaftsfunktionäre durch gezielte Schulungsmaßnahmen in Form von Prozeßvertreterlehrgängen bzw. durch Erfahrungsaustausch zu unterstützen und eine gezielte analytische Arbeit zu leisten sowie gegenüber den Vorständen des FDGB über Erfahrungen aus der gerichtlichen Tätigkeit und über die gewerkschaftliche Mitwirkung in Arbeitsrechtssachen regelmäßig zu berichten. ELSE KUCKORE1T, Direktor des Bezirksgerichts Karl-Marx-Stadt;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Bestimmungen für den Verteidigungszustand unter besonderer Berücksichtigung der Kennziffer. Das Ziel der spezifisch-operativen Informations- und Auswertungstätigkeit unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Im Einsatzplan sind auszuweisen: die Maßnahmen der Alarmierung und Benachrichtigung die Termine und Maßnahmen zur Herstellung der Arbeits- und Einsatzbereitschaft die Maßnahmen zur Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sind vor allem folgende Informationen zu analysieren: Charakter desjeweiligen Strafverfahrens, Täter-TatBeziehungen und politisch-operative Informationen über geplante vorbereitete feindlich-negative Aktivitäten, wie geplante oder angedrohte Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte, demonst rat Handlungen von Sympathiesanten und anderen negativen Kräften vor dem oder im rieht sgebä ude im Verhandlungssaal, unzulässige Verbindungsaufnahmen zu Angeklagten, Zeugen, insbesondere unmittelbar vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Genossen Minister gerichtete, wissenschaftlich begründete Orientierung für eine den hohen Anforderungen der er Oahre gerecht werdende Untersuchungsarbeit gegeben.

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