Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 270

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 270 (NJ DDR 1979, S. 270); 270 Neue Justiz 6/79 Rechtspropaganda in Betriebszeitungen Dt. GERHARD BAATZ, Halle Die Betriebszeitungen nehmen in der massenpolitischen Arbeit einen bedeutenden Platz ein. Dies ergibt sich nicht nur aus ihrem Verbreitungsgrad sie erscheinen in 628 Großbetrieben in einer Gesamtauflage von 2 Millionen Exemplaren je Ausgaue1. Hinzu kommt, daß sich aus der festen Verankerung im Betrieb eine besonders enge Verbindung der Werktätigen und der Arbeitskollektive zu ihrer Betriebszeitung ergibt. Daraus resultiert ein relativ einheitlicher und konstanter Leserkreis. Das sind Faktoren, die der Betriebszeitung eine besondere Massenwirksamkeit verleihen. Diese Vorzüge gilt es besser zu nutzen, um die Politik von Partei und Regierung, dargestellt am betrieblichen Beispiel als einem Teil des gesellschaftlichen Ganzen, in jedem Arbeitskollektiv zu propagieren und jedem Werktätigen verständlich zu machen. Eine wichtige Aufgabe dabei ist es, auch durch die Rechtspropaganda in den Betriebszeitungen die Arbeit zur Bewußtseinsentwicklung in den Arbeitskollektiven zu fördern. Effektivität durch Betriebsbezogenheit Für die Effektivität der Publikationen ist bedeutsam, daß sie eine unmittelbare Beziehung zum Betriebsgeschehen haben. Der Werktätige muß in seiner Erwartungshaltung enttäuscht sein, wenn er einen Artikel liest, der ebenso in jeder anderen Zeitung veröffentlicht werden könnte. Eine Untersuchung der rechtspropagandistischen Wirkung von Beiträgen in Betriebszeitungen* 2 ließ erkennen, daß diesem Gesichtspunkt noch mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden muß. Die enge betriebliche Bezogenheit verdient insbesondere bei der Erläuterung des Arbeitsrechts, einschließlich des Neuererrechts, Beachtung. So haben Artikel, in denen z. B. die Regelungen über Schonarbeit, Änderungsvertrag, Jahresendprämie und Abschlußbeurteilung nicht abstrakt, sondern in Verbindung mit der betrieblichen Praxis dargelegt werden,' große gesellschaftliche Resonanz. Zu Recht weist U. Krause darauf hin, daß „insbesondere für die Betriebszeitungen die enge Zusammenarbeit mit den im Betrieb bestehenden Konfliktkommissionen eine ergiebige Quelle zusätzlicher Informationen (darstellt)“.3 Regelmäßige Berichte von Vorsitzenden der Konfliktkommissionen über Schwerpunkte der Entscheidungsund vorbeugend-erzieherischen Tätigkeit dieser gesellschaftlichen Gerichte wie auch die Behandlung von Rechtsfällen und ihrer Zusammenhänge tragen dazu bei, das Arbeitsrecht lebendig, interessant und wirksam zu vermitteln. Weitere Möglichkeiten sind, das Arbeitsrecht in Verbindung mit dem Betriebs- und Rahmenkollektivvertrag zu erläutern oder Rechtsauskünfte zum Ausgangspunkt publizistischer Rechtspropaganda zu nehmen. Thematische Schwerpunkte Eine größere Rolle sollten in den Betriebszeitungen wirtschaftsrechtliche Fragen spielen. Ein Werktätiger, der beispielsweise unter der Überschrift „Sozialistisches Recht unterstützt Planerfüllung“ darauf gelenkt wird, daß in seinem Betrieb der Verlust des Gütezeichens für ein bestimmtes betriebliches Erzeugnis nicht nur eine erhebliche Qualitätsvertragsstrafe, sondern auch volkswirtschaftliche Nachteile nach sich zieht, wird sich die Folgen einer Vertragsverletzung vorstellen können und eigene Schlüsse über richtiges Verhalten ableiten. Ein wichtiges Anliegen der Betriebszeitungen sind Fragen der Ordnung und Sicherheit. Bei diesen Publikationen genügt es m. E. nicht, unliebsame Erscheinungen in Wort und Bild zu beschreiben, sondern der Leser sollte gleichzeitig darauf hingewiesen werden, wer für die Mängel verantwortlich ist und welche Maßnahmen eingeleitet wurden, um künftig ein pflichtgemäßes Verhalten zu gewährleisten. Nur Mängel aufzuzeigen bedeutet, auf halbem Wege stehenzubleiben. Es ist richtig, in den Vordergrund der rechtspropagandistischen Arbeit der Betriebszeitungen Fragen des Ar-beits- und Wirtschaftsrechts, der Ordnung und Sicherheit einschließlich der Kriminalitätsbekämpfung , des Neuerer- rechts und der Materialökonomie zu stellen. Im Interesse der allseitigen sozialistischen Persönlichkeitsentwicklung dürfen hierbei aber zivil- und familienrechtliche Fragen des Alltags nicht untergehen. Hier liegen weitere Reserven, die Vorstellungen der Arbeiterklasse über sozialistische Lebensweise bewußt werden zu lassen. Sprachliche Erfordernisse und methodische Vielfalt Die Massenwirksamkeit der Rechtspropaganda in Betriebszeitungen hängt auch mit von einem wohlüberlegten Fremd- und Fachwortgebrauch ab. Ein Autor, der in einem Artikel die Begriffe „gewerkschaftliche Prozeßvertretung“ und „gewerkschaftliche Mitwirkung“ gebraucht, ohne sie zu erläutern, wird den Werktätigen wohl kaum das Anliegen seines Beitrags näherbringen können. Das trifft auch auf die Verwendung solcher juristischen Begriffe wie „Schuld“ und „Fahrlässigkeif1 zu. Sorgfalt muß auch hinsichtlich des einheitlichen Stils einer Darstellung walten. So ist es widersprüchlich, wenn z. B. über die Folgen eines Verkehrsunfalls, den ein Betriebsangehöriger verursachte und bei dem das Fahrerhaus seines Lkw zerstört wurde, unter der Überschrift „Noch glimpflich davongekommen“ berichtet wird und einer distanzlosen heiter-vergnüglichen Schilderung der Vorgeschichte der Straftat eine moralische Verurteilung folgt. Eine Publikation muß rechtlich zutreffend sein. Dazu gehört auch, daß bei der Beschreibung von Sachverhalten nicht stillschweigend über Umstände hinweggegangen wird, die Gesetzesverletzungen darstellen (z. B. den weiteren Einsatz eines nicht mehr betriebs- und verkehrssicheren Pkw des Betriebes). Die Wirksamkeit der Rechtspropaganda in den Betriebszeitungen hängt nicht zuletzt davon ab, daß die journalistischen Genres vollständiger genutzt werden. Insbesondere Nachricht, Interview, Gespräch und Porträt sollten eine größere Rolle spielen. So kann z. B. ein Kurzporträt gut geeignet sein, sozialistische Verhaltensnormen zu vermitteln. In dieser Form hat eine Betriebszeitung einen Schöffen des Betriebes, der zugleich Mitglied einer Schiedskommission ist, unter der Überschrift „Ordnung ist mehr als das halbe Leben“ vorgestellt. Die Darstellungsweise machte die Verantwortung erkennbar, die der einzelne für das gesellschaftliche Ganze besitzt. Die Gerichtsberichterstattungen in den Betriebszeitungen sollten noch besser helfen, auch die Wirksamkeit der Verfahren auf den Gebieten des Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts zu erhöhen. Das wird die Vielfalt unserer Rechtspropaganda fördern und Schematismus verhindern. Unterstützung der Arbeit der Betriebszeitungen Die Redaktionen der Betriebszeitungen sind bei einer massenwirksamen Rechtspropaganda auf die Unterstützung der staatlichen und gesellschaftlichen Kräfte angewiesen, die mit der Einhaltung und Durchsetzung des sozialistischen Rechts befaßt sind. Eine besondere Verantwortung kommt hierbei neben dem im Betrieb tätigen Justitiar auch den staatlichen Leitern zu. Der Justitiar ist gesetzlich verpflichtet, den Werktätigen des Betriebes das sozialistische Recht zu erläutern und zur weiteren Entwicklung des Rechtsbewußtseins beizutragen (§ 5 der JustitiarVO). Sicherlich kann der Justitiar dieser Aufgabenstellung in vielfältiger Weise gerecht werden. Seine rechtserzieherischen Aktivitäten werden aber auch an entsprechenden Veröffentlichungen in der Betriebszeitung zu messen sein. Besondere Unterstützung wird auch von den Richtern und Staatsanwälten erwartet. Eine fruchtbar gestaltete Zusammenarbeit zwischen Journalisten und Juristen ist eine Voraussetzung dafür, unser Recht durch die Betriebszeitungen massenwirksam zu verbreiten. X Vgl. hierzu: „Zur Arbeit der Betriebszeitungen“ (Beschluß des Sekretariats des Zentralkomitees der SED vom 4. Juni 1975), Neuer Weg 1975, Heit 14, S. 645. 2 G. Baatz, Anlorderungen und Möglichkeiten der Rechtspropaganda und Rechtserziehung in Beriebszeitungen - dargestellt an ausgewählten Betriebszeitungei des Bezirkes Halle, Dipl.-Arbeit, Sektion Journalistik der Karl-Marx-Universität Leipzig 1978. 3 U. Krause, „Wirksamkeit des Gerichtsberichts erhöhen", NJ 1978, Heit 10, S. 438.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Vorgehens zur Unterwanderung und Ausnutzung sowie zum Mißbrauch abgeschlossener und noch abzuschließender Verträge, Abkommen und Vereinbarungen. Verstärkt sind auch operative Informationen zu erarbeiten über die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Einsatz der und der Arbeit mit operativen Legenden und Kombinationen den zweckmäßigen Einsatz aller anderen, dem Staatssicherheit zur Verfügung stehenden Kräfte, Mittel und Methoden bearbeitet. Die Funktion der entspricht in bezug auf die einzelnen Banden der Funktion des für die Bandenbekämpfung insgesamt. Mit der Bearbeitung der sind vor allem die aufgabenbezogene Bestimmung, Vorgabe Übermittlung des Informationsbedarfs, insbesondere auf der Grundlage analytischer Arbeit bei der Realisierung operativer Prozesse, die Schaffung, Qualifizierung und der konkrete Einsatz operativer Kräfte, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte sowie in Verbrechen gegen die welche im Besonderen Teil des Strafgesetzbuch Kapitel und beschrieben werden.

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