Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 266

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 266 (NJ DDR 1979, S. 266); 266 Neue Justiz 6/79 mung“ damit kreiert werden soll: die Beschränkung der gewerkschaftlichen Vertreter auf ein paar Stimmen im Aufsichtsrat, in dem die Entscheidungsbefugnisse der Kapitalvertreter nach wie vor unberührt bleiben. Die Forderungen der Gewerkschaften sollen auf diese Weise systemkonform banalisiert werden. Die Unternehmerverbände erklären diese „Mitbestimmung“ aber zugleich als „äußerste Grenze“ ihrer „Zugeständnisse“ an die Gewerkschaften. Das Ganze ist wahrlich ein lehrreiches Beispiel des arbeitsteiligen Zusammenwirkens von Bundesverfassungsgericht und Unternehmerverbänden bei der Verwirklichung der Klasseninteressen des Monopolkapitals. Versuch einer Neuauflage der „Sozialpartnerschafts“ -Ideologie Urteil und Urteilsbegründung zur Verfassungsbeschwerde der Unternehmerverbände und Konzerne lassen allerdings auch erkennen, daß die Richter des Bundesverfassungsgerichts eine weitere Verschärfung des sozialen Klimas in der BRD zu vermeiden suchen. Die Mitbestimmungsforderungen der Gewerkschaften der BRD sind bei den Unternehmerverbänden und Konzernen seit Jahren auf erbitterten Widerstand gestoßen. Als die Vertreter des Monopolkapitals dann selbst Verfassungsbeschwerde gegen das Mitbestimmungsgesetz von 1976 erhoben, das nicht einmal die von den Gewerkschaften geforderte paritätische Mitbestimmung enthielt, traten die Gewerkschaften aus Protest aus der „konzertierten Aktion“ aus. Die „konzertierte Aktion“, in der die BRD-Regierung, die Unternehmerverbände und die Gewerkschaften an einem Tisch sitzen, um sich laut offizieller Darstellung über gesamtwirtschaftliche Leitlinien zu „verständigen“, ist ihrem Wesen nach der Versuch, die Gewerkschaften an den wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Kurs der Regierung und der Untemehmerverbände zu binden. Das Ausscheiden der Gewerkschaften aus der „konzertierten Aktion“ war daher ein sichtbarer Ausdruck der Verschärfung der sozialen Gegensätze in der BRD. Die Richter des Bundesverfassungsgerichts hatten deshalb in der Sache eindeutig die Grundpositionen des Kapitals die Unantastbarkeit des kapitalistischen Privateigentums, des Profitstrebens und der unternehmerischen Freiheit zu bekräftigen, in der Form jedoch die bürgerliche Ideologie der „Sozialpartnerschaft“ zu postulieren. Dem diente nicht nur die formelle Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde der Unternehmerverbände und Konzerne, sondern dem dienten vor allem die zahlreichen in der Urteilsbegründung enthaltenen Ermahnungen zur „Sozialpartnerschaft“. Das Urteil enthalte die Aufforderung, die Mitbestimmung „im Geiste der Sozialpartnerschaft auszuüben“, erklärte der CDU-Vorsitzende Kohl.16 Die „erstrebte Kooperation von Arbeit und Kapital“ zu erreichen ist auch nach dem großkapitalistischen „Handelsblatt“ ein Anliegen dieses Urteils.17 Die Karlsruher Richter sind jedoch offensichtlich von großen Zweifeln geplagt, ob sich die „Sozialpartnerschaft“ auch einstellen werde. Sie formulierten ihre Zweifel sogar in die Urteilsbegründung hinein, als sie feststellten: „Wie sich das Mitbestimmungsgesetz in seinem dargelegten rechtlichen Inhalt in der Zukunft auswirken wird, ist ungewiß.“ Zu den Faktoren dieser Unsicherheit gehören nach ihrer Auffassung „vor allem die Bedingungen für eine Kooperation in den einzelnen Unternehmen“. Mit anderen Worten: Wenn bei den Gewerkschaften die „Bereitschaft zu loyaler Zusammenarbeit“ bestehe und die „Mitbestimmung“ im Geiste der „Zusammenarbeit von Kapital und Arbeit“, d. h. der Unterordnung der Arbeiterinteressen unter die Kapitalinteressen ausgeübt werde, erfülle das Mitbestimmungsgesetz seine Aufgabe. Da dies den Karlsruher Richtern angesichts der realen Klassengegensätze jedoch als recht ungewiß erscheint, haben sie mit der Urteilsbegründung zugleich einen „juristischen Notausgang“18 für den Fall geschaffen, daß die erstrebte Wirkung des Gesetzes nicht eintritt: Wenn sich „nachhaltige Folgen für die Funktionsfähigkeit der Unternehmer und für die Gesamtwirtschaft“ einstellen, müsse das Bundesverfassungsgericht „von einer anderen Einschätzung“ des Gesetzes ausgehen, heißt es in der Urteilsbegründung. Der so geschaffene „Notausgang“ besteht darin, daß auf dem Wege der Änderung bzw. Aufhebung des Mitbestimmungsgesetzes jede Mitbestimmungsforderung als verfassungswidrig abgelehnt werden kann. * Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 1979 bleibt der Kampf für eine wirksame Mitbestimmung der Arbeiter in der BRD auf der Tagesordnung. Der Vorsitzende des DGB, H. O. Vetter, gab eine Stellungnahme des DGB-Bundesausschusses zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts bekannt, in der es heißt: „Das Mitbestimmungsgesetz muß weiter entwickelt werden. Ziel bleibt die Kontrolle wirtschaftlicher Macht durch die Mitbestimmung der Arbeitnehmer und ihrer Gewerkschaften in den Betrieben und Unternehmen und in der Gesamtwirtschaft.“19 Das Präsidium der DKP hat in einer grundsätzlichen Stellungnahme erklärt, daß das Bundesverfassungsgericht auch mit diesem Urteil zugunsten des Großkapitals in der BRD entschieden hat. In der Erklärung wird festgestellt, daß das Gericht „die Klage der Untemehmerverbände zurückgewiesen, doch zugleich kurz vor dem 30. Jahrestag der Verabschiedung des Grundgesetzes die Forderungen der arbeitenden Menschen unseres Landes nach wirksamer Mitbestimmung in die Grauzone der Verfassungswidrigkeit gerückt“ hat.20 Der Kampf für eine wirksame Mitbestimmung der Werktätigen ist und bleibt daher ein untrennbarer Bestandteil des Kampfes für die Sicherung und Erweiterung der demokratischen Rechte in der BRD. 1 Text des Urteils ln: Betriebs-Berater (Heidelberg), Beilage 2/79 zu Heft 7/1979. 2 Frankfurter Allgemeine Zeitung (Frankfurt a. M.) vom 15. März 1979. 3 Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 3. März 1979. 4 Vgl. „Eine Mltbestlmmungs-Farce“, NJ 1976, Heft 10, S. 303; ferner J. Dötsch/M. Premßler, „Zur Funktion und Praxis sog. Mitbestimmungsmodelle ln der BRD“, NJ 1974, Heft 16, S. 492 ff.; E. Lleberam, „Der Einfluß der Monopole auf die Gesetzgebung ln der BRD“, NJ 1978, Heft 10, S. 433. 5 Die Welt (Bonn) vom 28. Februar 1979. 6 Neue Zürcher Zeitung (Zürich) vom 3. März 1979. 7 Vgl. dazu R. Meister, „Das Bundesverfassungsgericht der BRD -eine Reservewaffe staatsmonopolistischer Machtausübung“, NJ 1972, Heft 9, S. 264 ff. B Neue Zürcher Zeitung vom 3. März 1979. 9 R. Herlt, „Mitbestimmte Marktwirtschaft“, Die Zelt (Hamburg) vom 16. März 1979. 10 R. Herlt, a. a. O. 11 Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 3. März 1979. 12 K. Marx, „Das Kapital, Erster Band“, ln: Marx/Engels, Werke, Bd. 23, Berlin 1962, S. 309. 13 P. Gilles, „Ein Gesetz auf Probe“, Die Welt vom 2. März 1979. 14 Neue Zürcher Zeitung vom 3. März 1979. 15 Die Welt vom 2. März 1979. 16 Neue Zürcher Zeitung vom 3. März 1979. 17 Handelsblatt (Düsseldorf) vom 2./3. März 1979. 18 Die Welt vom 3. März 1979. 19 Zitiert nach: Unsere Zelt (Düsseldorf) vom 8. März 1979. 20 Unsere Zeit vom 2. März 1979. Neuerscheinung im Staatsverlag der DDR Straßenverkehrs-Ordnung und Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Herausgeber: Ministerium des Innern 560 Selten ; EVP (DDR): 8 M Die Textausgabe enthält Im 1. Teil die Bestimmungen der StVO vom 26. Mai 1977, die bisher dazu erlassenen vier DB sowie die Rechtsnormen der StVZO vom 30. Januar 1964 und die zur Zelt dazu noch geltenden DB. Neben dem Verkehrssicherheitsprogramm für den Zeitraum bis 1980 sind In der Textausgabe auch angrenzende verkehrsrechtilche Bestimmungen, wie z. B. die StraßenVO, die Sperrordnung, die Fahrschulordnung, die ABAO 361/3 Straßenfahrzeuge und deren Instandhaltung , sowie Bestimmungen Ober die Steuer und Versicherung veröffentlicht. Wertvoll für die Arbeit mit dieser Textausgabe sind die Anmerkungen zu den jeweiligen Rechtsnormen und das detaillierte Sachregister.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren durch zusetzen sind und welche Einflüsse zu beachten sind, die sich aus der spezifischen Aufgabenstellung Staatssicherheit und der Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter sind im Staatssicherheit auch die gemeinsamen Festlegungen zwischen der Hauptabteilung und der Abteilung und zwischen dem Zentralen Medizinischen Dienst, der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen egen der Begehung straftatverdächtiger Handlungen in Erscheinung tretenden Personen zum großen Teil Jugendliche sind, ist es erforderlich, daß die in den Akten vorhandenen Informationen durch den sie erarbeitenden operativen Mitarbeiter subjektiv falsch widergespiegelt werden können, ohne daß es ihm bewußt wird.

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