Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 263

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 263 (NJ DDR 1979, S. 263); Neue Justiz 6/79 263 rium der Fahrlässigkeit. Hierbei geht es um die Frage, ob es einer bestimmten Person unter den von ihr wahrgenommenen konkreten objektiven Bedingungen möglich gewesen ist, die eingetretenen Folgen vorauszusehen. Das ist aber etwas Subjektives und kann bei der einen Person bejaht, bei einer anderen aber verneint werden. Objektiv sind daher nur die Maßstäbe, die an diese Prüfung anzulegen sind. Dazu gehören in erster Linie allgemeingültige Erkenntnisse über gesetzmäßige Zusammenhänge, die in den Erfahrungsschatz eines jeden Menschen eingegangen sind. Zu berücksichtigen sind weiter die berufliche Stellung der Person, ihr Ausbildungs- und Bildungsstand sowie ihre konkreten Erfahrungen. Weiter muß die Voraussicht der Folgen bei pflichtgemäßem Verhalten unter den konkreten Umständen real möglich gewesen sein. Schließlich gilt für die Voraussehbarkeit der Grundsatz, daß jeder auf das pflichtgemäße und sachgerechte Verhalten anderer Personen vertrauen darf, und zwar solange, wie er keinen Anlaß hat, gegenteiliges anzunehmen.11 Der Vertrauensgrundsatz findet dort seine Grenzen, wo das pflichtwidrige Verhalten eines anderen erkannt wird oder wo mit einem solchen Verhalten wegen der konkreten Situation gerechnet werden muß (z. B. bei einer unklaren Verkehrssituation). Das wäre dann gegeben, wenn ein wahrge-nommener Vorgang nicht eindeutig beurteilt werden kann (z. B. wenn ein Fußgänger in der Mitte der Straße stehen bleibt, aber in die entgegengesetzte Richtung des sich nähernden Fahrzeugs blickt). Derjenige, der sich selbst pflichtwidrig vgrhält, darf allerdings nicht erwarten, daß andere dies in ihrem Verhalten berücksichtigen werden, zumal ihnen das oft gar nicht möglich sein wird. Der Vertrauensgrundsatz kann schließlich gegenüber solchen Personen aufgehoben oder eingeschränkt sein, von denen wegen Fehlens der erforderlichen physischen oder psychischen Voraussetzungen ein pflichtgemäßes Verhalten nicht ohne weiteres erwartet werden kann (z. B. gegenüber Kindern). Die Methodik der Schuldprüfung hat sich nach der 6. Plenartagung des Obersten Gerichts am 28. März 1976 in der Rechtsprechung der Gerichte als richtig und praktikabel erwiesen und durchgesetzt. Sie wurde deshalb in den Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung auf dem Gebiet des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes vom 13. September 1978 erneut aufgenommen. Es bleibt zusammenzufassen: Bei der Erörterung strafrechtlicher Kausalitätsfragen entsprechend dem Bezugssystem der Kausalitätsprüfung muß mit der Frage nach der- Pflichtverletzung begonnen werden. Dadurch werden nicht Kausalitäts- und Schuldfragen unzulässig vermischt. Ob nach der Feststellung der objektiven Pflichtverletzung geprüft wird, ob die Rechtspflichten auch schuldhaft verletzt wurden, und daran die Kausalitätserörterung angeschlossen wird oder ob das zuvor erfolgt, das ist eine Frage des rationellen Vorgehens. In der Praxis der Gerichte hat sich gezeigt, daß das vorgegebene methodische Vorgehen am effektivsten ist. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 1 G. Schüßler, „Zur Entwicklung des sozialistischen Rechtsbewußtseins“, Staat und Recht 1976, Heit 2, S. 127. 2 D. Seidel/R. Schröder, „Probleme lahrlässiger Schuld im Straf-recht“, NJ 1976, Heit 10, S. 290. 3 Vgl. OG, Urteil vom 29. Dezember 1971 - 2 Zst 9/71 - (NJ 1972, Heit 6, S. 179). 4 Vgl. D. Seidel/R. Schröder, „Probleme lahrlässiger Schuld im Strairecht“, NJ 1976, Heit 11, S. 324. 5 Lehrbuch des Stralredhts, Allgemeiner Teil, Berlin 1976, S. 245. 6 Vgl. OG, Urten vom 30. September 1975 - 5 Zst 10/75 - (NJ 1975, Heit 23, S. 692). 7 Vgl. OG, UrteU vom 17. August 1976 - 2b OSK 24/76 - (NJ 1976, Heit 23, S. 721). 8 Vgl. OG, UrteU vom 22. August 1973 - 2 Zst 10/73 - (NJ 1974, Heit 3, S. 90). 9 Vgl. OG, UrteU vom 8. Juni 1972 - S Zst 12/72 - (NJ 1972, Heit 18, S. 556). Weitere Beispiele sind im StralreChtslehrbuch S. 246 angeführt. 10 Vgl. auch Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, a. a. O., S. 316 und das dort angeführte Beispiel. 11 Vgl. Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner TeU, a. a. O., S. 313 £1. Dr. Rolf Helm 30. März 1896 - 9. April 1979 Mit unserem Genossen Dr. Rolf Helm haben wir einen bewährten Kommunisten, einen hervorragenden Juristen und verdienten Funktionär unseres sozialistischen Staates verloren. Rolf Helm erkannte frühzeitig, daß der Imperialismus und dessen Auswirkungen nicht mit seiner humanistischen Lebensauffassung zu vereinbaren waren. Insbesondere die persönlichen Erkenntnisse in den Schützengräben des ersten Weltkriegs trugen dazu bei, daß er bereits am 1. Januar 1921 als junger Student Mitglied der Kommunistischen Partei Deutschlands wurde. Den damit eingeschlagenen Weg des Kampfes für Gerechtigkeit und eine bessere Gesellschaftsordnung ist er konsequent bis an sein Lebensende gegangen; mit seiner ganzen Persönlichkeit hat er sich für die Verwirklichung seiner kommunistischen Überzeugung eingesetzt. Sowohl als Stadtverordneter der KPD in Dresden von 1921 bis 1933, als Referent und Berater eines Ministers der sächsischen Arbeiterbewegung und als Mitglied der „Gesellschaft der Freunde des neuen Rußland“ nahm Rolf Helm mit hoher Einsatzbereitschaft an den Klassenauseinandersetzungen in der Weimarer Republik teil. Besonders zu würdigen ist sein Engagement als Rechtsanwalt. Im Auftrag der „Roten Hilfe“ verteidigte er Kommunisten und Antifaschisten in politischen Prozessen und half so vielen Verfolgten der Weimarer Klassenjustiz. Nach der Machtergreifung durch die Faschisten wurde Rolf Helm aus der Anwaltschaft ausgeschlossen und verhaftet. In den Jahren 1933 und 1944 befand er sich monatelang in Haft, die übrige Zeit wurde er ständig von der Gestapo überwacht. All das konnte den Kommunisten Rolf Helm jedoch nicht brechen, es stählte vielmehr seinen Kampfeswillen und gab ihm die Kraft, die Genossen und Freunde neben sich von der unausbleiblichen Zerschlagung der faschistischen Gewaltherrschaft zu überzeugen. Nach der Befreiung gehörte Rolf Helm zu den Aktivisten der ersten Stunde. Er wurde mit verantwortlichen Funktionen betraut. Ab 1. Oktober 1947 war er Generalstaatsanwalt des Landes Sachsen und am 15. Februar 1949 wurde er in die gleiche Funktion nach Berlin berufen. Als Ankläger in wichtigen Prozessen gegen Kriegs- und Naziverbrecher, Saboteure und Schieber vertrat er konsequent die Interessen des werktätigen Volkes. Er wurde Mitglied des Friedensrates, Abgeordneter der provisorischen Volkskammer, Mitglied der Landesleitung der SED Berlin und des Komitees antifaschistischer Widerstandskämpfer. Bis zu seinem Tode war Rolf Helm stellvertretender Vorsitzender des DDR-Komitees für Menschenrechte. Unvergessen bleiben seine Verdienste bei der Gründung der Vereinigung der Juristen der DDR und sein Wirken in dieser Organisation. Von 1951 bis 1953 war Rolf Helm Direktor der Zentralen Richterschule und von 1953 bis 1958 Leiter der Abteilung Rechtsanwälte und Notare im Ministerium der Justiz. In diesen Funktionen hat er sich große Verdienste bei der Erziehung sozialistischer Justizkader erworben und entscheidenden Anteil an der Entwicklung der sozialistischen Rechtsordnung und besonders auch der Kollegien der Rechtsanwälte genommen. Rolf Helm ist für jeden Kommunisten und Juristen stets ein Vorbild gewesen. Seine umfangreiche Allgemeinbildung, sein marxistisch-leninistisches Wissen, seine Einsatzbereitschaft und sein Mitgefühl für den Menschen neben ihm setzten Maßstäbe für die Haltung eines sozialistischen Funktionärs. Rolf Helm stellte sein ganzes Leben in den Dienst der Arbeiterklasse und ihrer Partei. Für seine außerordentlichen Verdienste im Kampf gegen Imperialismus und Faschismus, beim Aufbau der sozialistischen Gesellschaftsordnung und einer sozialistischen Justiz wurde er mit hohen staatlichen Auszeichnungen geehrt, so u. a. mit dem „Vaterländischen Verdienstorden" in Gold, der „Verdienstmedaille der DDR“, dem Orden „Banner der Arbeit“, der „Medaille für Kämpfer gegen den Faschismus 1933 bis 1945“ und der „Medaille für Verdienste in der Rechtspflege“. Wir werden unserem Genossen Dr. Rolf Helm stets ein ehrendes Andenken bewahren.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 263 (NJ DDR 1979, S. 263) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 263 (NJ DDR 1979, S. 263)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Das Zusammenwirken mit den Staatsanwalt hat gute Tradition und hat sich bewährt. Kontrollen des Staatsanwaltes beinhalten Durchsetzung der Rechte und Pflichten der verhafteten., Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und dem Untersuchungsorgan hervorzurufen negative Vorbehalte dagegen abzubauen und damit günstige Voraussetzungen zu schaffen, den Zweck der Untersuchung zu erreichen. Nur die strikte Einhaltung, Durchsetzung und Verwirklichung des sozialistischen Rechts in enger Zusammen-arbeit mit den operativen Dlensteinheiten Staatssicherheit Eingebettet in die Staatssicherheit zu lösenden Gesarataufgaben stand und steht die Linie vor der Aufgabe, einen wirkungsvollen Beitrag in enger Zusammenarbeit mit anderen operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und ihrer Ursachen und Bedingungen; die Fähigkeit, unter vorausschauender Analyse der inneren Entwicklung und der internationalen Klassenkampf situation Sicherheit rforde misse, Gef.ahrenmomsr.tQ und neue bzw, potenter. werdende Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen die statistische Gesamtheit aller feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen dar, die in der gesamten Gesellschaft die Bedeutung einer gesellschaftlich relevanten Erscheinung haben. Als Einzelphänomen bezeichnen feindlich-negative Einstellungen und Handlungen als soziale Gesamterscheinung und stößt damit zugleich gegen die einzelnen feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen und ihre Ursachen und Bedingungen vor.

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