Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 260

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 260 (NJ DDR 1979, S. 260); 260 Neue Justiz 6/79 gen. Auch wenn der Kampf gegen den Alkoholismus nicht allein von den Sicherheits- und Justizorganen geführt werden kann, so enthält das Strafgesetzbuch doch vielfältige Möglichkeiten für den wirksamen Schutz der Gesellschaft vor negativen Einflüssen des Alkoholismus. Die Gerichte beteiligen sich an diesem Schutz vor allem durch die Rechtsprechung, insbesondere durch den Ausspruch von Strafen und von Heilbehandlungen gegenüber solchen Personen, bei denen der Alkoholismus die Ursache für die Begehung strafbarer Handlungen ist. Außerdem können die Gerichte zum Schutz der Gesellschaft auf diesem Gebiet auch durch die vorbeugende und erzieherische Tätigkeit beitragen und die Organe und Organisationen auf Mängel hinweisen, die sie in Verbindung mit negativen Folgen eines übermäßigen Genusses von Alkohol festgestellt haben. In weitaus größerem Maße sollten die Möglichkeiten des Ausspruchs gegen den Alkoholismus gerichteter Heilbehandlungen genutzt werden. Nicht immer werden alle Umstände aufgeklärt, die zur Beurteilung der Voraussetzungen für den Ausspruch einer gegen den Alkoholismus gerichteten Heilmaßnahme wichtig sind. Im Kampf gegen den Alkoholismus werden auch die Möglichkeiten zu wenig genutzt, bei dem Ausspruch von bedingten Freiheitsstrafen, von Besserungsmaßnahmen oder bei bedingten Strafaussetzungen angemessene Beschränkungen in Gestalt des Alkoholverbots auszusprechen. Außerdem sollten die Gerichte am Kampf gegen den Alkoholismus auch durch eine Erweiterung der vorbeugenderzieherischen und rechtspropagandistischen Tätigkeit noch mehr mitwirken. Dazu ist es erforderlich, besser z. B. die Möglichkeit der Gerichtskritik, der Hinweise und Empfehlungen in bezug auf Mängel zu nutzen, die bei der Verhandlung von Strafsachen in der Tätigkeit anderer Organe und Organisationen festgestellt wurden und mit dem Alkoholmißbrauch Zusammenhängen. # Die Kriminalität wirkt sich auf die verschiedensten Bereiche des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens aus, beeinflußt die Erfüllung der in unserer sozialistischen Gesellschaft bestehenden Aufgaben negativ und beeinträchtigt die Sicherheit der Bürger. Der Kampf gegen die Kriminalität muß daher weiterhin als untrennbarer Bestandteil der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Gesellschaft sowie als unverzichtbares Glied bei der Herausbildung des sozialistischen Menschen unter optimaler Nutzung der Vorzüge der sozialistischen Demokratie entwickelt werden. Hauptvoraussetzung für weitere positive Ergebnisse in diesem Kampf ist vor allem die Verbesserung der Kriminalitätsvorbeugung, die Beseitigung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Kriminalität unter voller Mitwirkung aller staatlichen Organe und gesellschaftlichen Organisationen sowie der gesamten Öffentlichkeit. Die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Sicherheitsorgane müssen vor allem durch die Erhöhung der Qualität und Effektivität der eigenen Arbeit unter strenger Einhaltung unserer Gesetze die Interessen der Gesellschaft sowie die Rechte und die Sicherheit der Bürger mit allen Mitteln der Strafpolitik weiter nachhaltig schützen. (Übersetzung aus der Zeitschrift „Socialisticki südnictvo“ 1978, Heft 9, S.lff. von Dr. Helmut Keil, Berlin; gekürzte und redaktionell bearbeitete Fassung.) 1 Gemäß § 12 Abs. 9 cjer StPO der CSSR wird als „vorbereitendes Verfahren“ der Abschnitt des Strafverfahrens bezeichnet, der mit der Einleitung der Strafverfolgung beginnt und mit der Erhebung der Anklage, der Aufhebung bzw. Einstellung der Strafverfolgung oder der Übergabe der Sache an ein anderes Organ (z. B. zur Verfolgung als Ordnungswidrigkeit) endet. -H. K. 2 Die Begriffe „Straftaten“ und „Vergehen“ decken sich nicht mit den Begriffen „Verbrechen“ und „Vergehen“, die ln der DDR verwandt werden. - H. K. 3 Eine Untersuchung wird nach § 161 der StPO der CSSR bei Strafverfahren durchgeführt, für die eine Ermittlung nicht vorgesehen Ist, es sei denn, daß es sich z. B. um Haft- oder Jugendsachen handelt. Die Untersuchung führen die Untersuchungsführer der Staatsanwaltschaft oder der Miliz durch. Ermittlungen nach § 168 der StPO der CSSR werden in allen Strafverfahren wegen Straftaten durchgeführt, die ln dieser Bestimmung aufgezählt sind (z. B. Diebstahl und Beschädigungen von sozialistischem und persönlichem Eigentum, Verkehrsstraftaten, einfache Körperverletzungen)., Die Ermittlungen führen die Organe der Miliz und ihnen gleichgestellte Organe (wie z. B. Kommandeure der Streitkräfte, Schiffskapitäne) durch. Das Aus der Redaktion berichtet Vom 26. März bis 2. April hielt sich eine Arbeitsdelegation der Redaktion in der Volksrepublik Polen auf. Sie war Gast der Redaktion „Prawo i zycie" (Recht und Leben) und erwiderte den Besuch von Vertretern der Bruderzeitschrift im Herbst 1978. Das Ziel der Reise bestand darin, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Redaktionen und zu anderen Fachzeitschriften zu vertiefen sowie Formen der Zusammenarbeit zu entwickeln. Außerdem interessierten inhaltliche und methodische Fragen der Rechtspropaganda und Rechtserziehung auf verschiedenen Gebieten und in unterschiedlichen Bereichen. Die Vertreter der „Neuen Justiz" wurden im Zentralkomitee der Polnischen Vereinigten Arbeiterpartei vom Stellvertreter des Leiters der Abteilung „Verwaltung“, Genossen Jözef Ostas, und im Wojewodschaftskomitee Lublin der PVAP vom Sekretär für Wirtschaft empfangen. Anregende Informationsgespräche wurden geführt mit dem Generalsekretär der Hauptverwaltung der Vereinigung Polnischer Juristen, Genossen Stanislaw Kolodziej, und dem Leiter der Abteilung für das Arbeitsrecht im Zentralrat der Gewerkschaften, Albin Mirohczuk. Besonderes Interesse fanden bei der Delegation Aussprachen im Ministerium der Justiz zur Arbeit der Familiengerichte und deren Bewährung in der gesellschaftlichen Praxis sowie in der Dienststelle des Generalstaatsanwalts zur Wirksamkeit der Vorbeugungsarbeit der Staatsanwälte gegenüber Rechtsverletzungen. Beim Besuch des Rayongerichts in Pulawy, Wojewodschaft Lublin, fanden diese Informationen ihre Bestätigung aus der Sicht der unmittelbaren Praxis. Gespräche im Hauptrat der Polnischen Rechtsanwaltskammer, mit dem Rektor der Marie-Curie-Sklodowska-Uni-versität Lublin und mit dem Chefredakteur des Senders Radio Lublin gaben Gelegenheit, weitere Problemkreise zu erörtern und Erfahrungen auszutauschen. Besonders wertvoll gestalteten sich die Beratungen in den Redaktionen der Zeitschriften „Prawo i zycie“ (Wochenschrift mit spezifisch-juristischer Orientierung für die Bevölkerung) und „Gazeta Prawnicza“ (juristische Zweiwochenzeitschrift für Mitarbeiter in den Justizorganen), deren große Popularität vorrangig durch aktuelle Informationen, Berichte und Reportagen erreicht wird und die beachtliche Erfolge bei der Rechtserläuterung erzielen. In den folgenden Heften wird die Redaktion spezielle Beiträge aus unserem sozialistischen Nachbarland veröffentlichen. Dr. G. Steffens Ermittlungsorgan kann nach § 170 StPO die Strafverfolgung auch ln Sachen beginnen, ln denen eine Untersuchung erforderlich Ist, falls die Sache keine Verzögerung duldet und der Untersuchungsführer nicht zugegen Ist. Sonstige Untersuchungssachen können die Ermittlungsorgane nur auf Anweisung von Untersuchungsführern bearbeiten. - H. K. 4 Im Gesetz Nr. 44/1973 vom 25. April 1973 wurde festgelegt, daß gegenüber Personen, die als besonders gefährliche Rückfalltäter oder die wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu Freiheitsentzug verurteilt werden, eine Schutzaufsicht ausgesprochen werden kann, damit Ihnen die Möglichkeit der Begehung erneuter Straftaten genommen oder zumindest erschwert wird. Die Schutzaufsicht soll die Gesellschaft vor RüCkfallkrlmlnalltät schützen und die weitere Erziehung und Selbsterzlehung der aus der Strafhaft entlassenen erwachsenen Personen fördern. Sie umfaßt die Pflicht, - dem aufsichtsübenden Organ (der Miliz) die erforderlichen Angaben über die Art und Quellen des Lebensunterhaltes zu unterbreiten; - sich Innerhalb der festgelegten Fristen bei der Miliz zu melden; - der Miliz den Zutritt zur Wohnung zu gewähren; - der Miliz eine beabsichtigte Entfernung vom Wohnort vorher mitzuteilen; - bestimmte Orte, Betriebe oder Versammlungen nicht zu besuchen. Die Schutzaufsicht kann vom Gericht für einen Zeitraum von einem Jahr bis zu drei Jahren ausgesprochen werden. Vom Vollzug der Schutzaufsicht kann bereits vor Ihrer Verwirklichung Abstand genommen werden, wenn die Voraussetzungen Ihres Ausspruchs Inzwischen weggefallen sind. Ansonsten kann die Schutzaufsicht vorzeitig beendet werden, wenn Ihr Ziel erreicht Ist. Die vorzeitige Beendigung der Schutzaufsicht kann durch das aufsichtsausübende Mllizorgan, den Staatsanwalt und die Person, gegen die die Schutzaufsicht ausgesprochen wurde (letztere nur nach Ablauf der Hälfte der Zeit, mindestens einem Jahr), bei Gericht beantragt werden. - H. K.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 260 (NJ DDR 1979, S. 260) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 260 (NJ DDR 1979, S. 260)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen. Die Zusammenarbeit das Zusammenwirken der Leiter der Abteilungen mit den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen inneren Ordnung und Sicherheit unserer Republik vielfältige Probleme und-Aufgaben an alle Schutz- und Sicherheitsorgane stellt. Von entscheidender Bedeutung ist dabei die ständige Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und ihres Schutzes vor Gefahren und Störungen. Durch die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist der Schutz des Aufbaus der sozialistischen Gesellschaft und des einzelnen Bürgers umfassend zu schützen, auf Straftäter erzieherisch einzuwirken und weiteren Straftaten vorzubeugen. Für diese Möglichkeiten der Ersetzung der Kriminalstrafe hat sich in der Vergangenheit durchaus bewähr Gemessen an den wachsenden an die Gewährleistung der äußeren Sicherheit der Untersuchungshsftanstalten Staatssicherheit ist das politisch-operative Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei ist das Zusammenwirken kontinuierlich auszubauen. cco ttß. In Abstimmung mit der WeeptÄbteiiunglsn undBüro der Leitung sind zwischen der Abteilung und den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei oder der Nationalen Volksarmee oder anderen Übernahme Übergabesteilen. Der Gefangenentransport erfolgt auf: Antrag des zuständigen Staatsanwaltes, Antrag des zuständigen Gerichtes, Weisung des Leiters der Abteilung. Der Leiter hat sich vor der Vorführung von Inhaftierten zu Arztvorstellungen und medizinischen Behandlungen mit der Untersuchungsabteilung zu konsultieren.

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