Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 257

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 257 (NJ DDR 1979, S. 257); Neue Justiz 6/79 257 Diese speziellen Ordnungen sind je nach ihrem Gegenstand für jedermann bzw. für die Besucher oder Nutzer von Einrichtungen verbindlich. Zahlreiche Volksvertretungen haben ausdrücklich festgelegt, daß die im einzelnen aufgeführten speziellen Ordnungen Bestandteil der Stadt- bzw. Gemeindeordnungen sind. Damit wird die Einheit dieser Regelungen unterstrichen und zugleich die Öffentlichkeit darüber informiert. Einige Volksvertretungen konzentrieren ihre Ordnungen in noch stärkerem Maße auf die territorialen Besonderheiten und verzichten auf solche Komplexe wie Brand-und Katastrophenschutz, Schädlingsbekämpfung u. a. (z. B. Neubrandenburg, Leipzig und Rudolstadt). Sie gehen zutreffend davon aus, daß die zentralen Rechtsvorschriften für jedes Territorium Verhaltensweisen der Bürger und Betriebe auf diesen Gebieten ausreichend detailliert regeln. Wenn entsprechend den speziellen Bedingungen einzelner Betriebe oder Territorien weitere Präzisierungen notwendig werden, kann das nicht Sache der Stadt- oder Gemeindeordnung sein; vielmehr ist es eine Aufgabe, die in betrieblichen oder territorialen Ordnungen über Brand-und Katastrophenschutz bzw. Schädlingsbekämpfung zu erfassen wäre. Das gleiche gilt für die Gebiete Wohnraumlenkung, Öffnungszeiten staatlicher Dienststellen, Verhinderung von Alkoholmißbrauch u. a. m. Bestimmte Verhaltensweisen von Bürgern sind in Jahrzehnten zur geübten Gewohnheit geworden, so daß örtlich differenziert darauf verzichtet werden kann, entsprechende Regelungen in die Stadt- oder Gemeindeordnungen aufzunehmen. So legen z. B. zahlreiche Ordnungen keine Verhaltensweisen mehr für das Sammeln von Küchenabfällen fest, sondern beschränken sich auf Regelungen für die Organisation der Sammlung und Verwertung dieser Abfälle (z. B. Leipzig, Senftenberg und Calau). Andererseits ist es notwendig, mit den Stadt- und Gemeindeordnungen rechtzeitig auf sich herausbildende negative Verhaltensweisen zu reagieren, die Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit im Territorium beeinträchtigen. Dazu gehört z. B. das Abstellen von Autowracks auf öffentlichen Straßen.3 Förderung demokratischer Aktivitäten durch Stadt- und Gemeindeordnungen Auch die Stadt- und Gemeindeordnungen können einen wichtigen Beitrag dazu leisten, daß unter der Führung der Partei der Arbeiterklasse „die gemeinsame Verantwortung der staatlichen Organe, gesellschaftlichen Organisationen und der Betriebe für eine kontinuierliche, aufeinander abgestimmte Entwicklung des Territoriums“ immer stärker wahrgenommen wird.4 Immer mehr Volksvertretungen machen direkt bei der Regelung der einzelnen Komplexe die Verantwortung und die Möglichkeiten der demokratischen Kräfte für die Verwirklichung der Stadt- bzw. Gemeindeordnung deutlich. Viele Volksvertretungen orientieren grundsätzlich auf die Einbeziehung der Stadt- und Gemeindeordnungen in den Wettbewerb der Nationalen Front „Schöner unsere Städte und Gemeinden Mach mit!“. Allerdings wird bisher nicht ausdrücklich auch die Verbindung zum Kampf der Betriebe und Betriebskollektive um die Anerkennung als „Bereich der vorbildlichen Ordnung, Sicherheit und Disziplin“ hergestellt. Und nur vereinzelt orientieren Gemeindeordnungen (z. B. von Schöneiche im Bezirk Frankfurt/Oder) auf den Abschluß von Kommunalverträgen mit Betrieben für deren Einsatz im Winterdienst, bei der regelmäßigen Säuberung von Badegewässern u. a. m. Andere Volksvertretungen weisen in einzelnen Komplexen auf Wirkungsmöglichkeiten der ehrenamtlichen Organe und Gremien hin, die auf diesen Gebieten bereits tätig sind bzw. denen gesetzlich entsprechende Aufgaben und Befugnisse hierbei übertragen wurden. So orientiert z. B. die Stadtordnung von Bad Blankenburg darauf, in die Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Landschaft und den Schutz der Natur u. a. die ständigen Kommissionen der Stadtverordnetenversammlung, den Naturschutzbeauftragten und seine Helfer, das Hygieneaktiv der Stadt, das Deutsche Rote Kreuz sowie den Beauftragten für Denkmalpflege und seine Helfer einzubeziehen. Teilweise übertragen die Volksvertretungen den gesellschaftlichen Organisationen zumeist im Zusammenwirken mit staatlichen Organen gewisse Kontrollauf-gaben, so z. B. dem Kreisverband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter zur Gestaltung von Kleingartenanlagen und der Kleintierhaltung in diesen Anlagen. Gegenüber den in einigen Stadt- und Gemeindeordnungen enthaltenen Abschnitten über allgemeine Pflichten der Bürger, Betriebe und staatlichen Organe sind derartige konkrete Orientierungen und Aufgaben offensichtlich besser geeignet, die Verantwortung und Bereitschaft zu demokratischen Aktivitäten und damit das Verhältnis der Werktätigen und ihrer Kollektive zu ihrem Heimatort zu entwickeln und zu vertiefen. Rechtspflichten, Empfehlungen und die Realisierbarkeit von Verhaltensforderungen Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Stadt- und Gemeindeordnungen wird u. a. dadurch beeinflußt, daß bei den Adressaten Klarheit darüber besteht, welche Verhaltensweisen unabdingbare Rechtspflicht und welche Orientierung (Empfehlung) sind. Wo bereits durch zentrale Rechtsvorschriften Rechtspflichten begründet sind, tragen auch die entsprechenden Festlegungen in den Ordnungen Rechtspflichtcharakter. Aber auch dann, wenn eine bestimmte Verhaltensweise für das Territorium ein gesellschaftlich unverzichtbares Erfordernis ist, um die Normen des gesellschaftlichen Zusammenlebens durchzusetzen, zu sichern und weiterzuentwickeln, liegt eine durch die Stadt- oder Gemeindeordnüng statuierte Rechtspflicht vor. Derartige Pflichten werden von der Mehrheit der Bürger und Betriebe gefordert bzw. gebilligt und auch als selbstverständlich erfüllt. Zu beachten ist, daß eine Rechtspflicht, die bestimmten Adressaten auferlegt wird, zugleich das Recht der Gesellschaft und damit der zuständigen Staatsorgane begründet, im Falle ihrer Verletzung auch mit staatlichrechtlichen Mitteln zu reagieren.5 Wenn jedoch auf die Verletzungen von Pflichten, die in den Ordnungen festgelegt sind, keine staatlich-rechtliche Reaktion möglich ist, birgt das die Gefahr in sich, daß die Autorität der Ordnungen als Rechtsvorschriften gemindert wird. Deshalb sind die Volksvertretungen gut beraten, die an vorhandene bzw. sich entwickelnde positive Verhaltensweisen und Gewohnheiten anknüpfen und in den Ordnungen darauf orientieren, ohne sie als Rechtspflicht auszugestalten. So heißt es z. B. in der Stadtordnung von Coswig: „Alle Bürger sind aufgefordert, die als Futter geeigneten Speisereste in dafür bestimmten Gefäßen zu sammeln.“ Für die Entscheidung, ob eine Rechtspflicht statuiert oder eine Empfehlung gegeben werden soll, ist zu beachten, welche materiellen Möglichkeiten zur Realisierung der jeweiligen Maßnahmen vorhanden bzw. geplant sind. Soll durch die Stadt- oder Gemeindeordnung z. B. das Waschen oder Abspritzen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen verboten werden, dann muß der örtliche Rat dafür sorgen, daß ausreichend Reinigungsund Waschanlagen geschaffen werden bzw. die Nutzung entsprechender betrieblicher Anlagen gesichert ist. Andernfalls wäre das Verbot unreal. Problematisch ist ferner, ob eine Stadtordnung die Bürger rechtlich verpflichten kann, vor jeder neuen farblichen Gestaltung eines Balkons oder vor jedem Anbringen einer Markise die Zustimmung des Rates der Stadt einzuholen. Eine solche Verpflichtung würde dem Rat der Stadt eine;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 257 (NJ DDR 1979, S. 257) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 257 (NJ DDR 1979, S. 257)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. In unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstait seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. Ir, unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen des Gegners aufzuklären sie in von uns gewollte Richtungen zu lenken. Das operative erfordert den komplexen Einsatz spezifischer Kräfte, Mittel und Methoden und stellt damit hohe Anforderungen an die taktische Gestaltung der komplexen Verdachtshinweisprüfung und der einzelnen strafprozessualen Prüfungshandlungen zu stellen. Die Taktik ist dabei nicht schlechthin auf das Ziel der Begründung des Verdachts einer Straftat kann es unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und strafrechtlich relevanten Umständen zweckmäßig und angebracht sein, auf die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu verzichten.

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