Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 256

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 256 (NJ DDR 1979, S. 256); 256 Neue Justiz 6/79 Volksvertretung und Gesetzlichkeit Die inhaltliche Ausgestaltung von Stadt- und Gemeindeordnungen Prof. Dr. ELFRIEDE LEYMANN, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Bei der Ausarbeitung bzw. Neufassung von Stadt- und Gemeindeordnungen* 1 gibt es immer wieder Diskussionen darüber, welche Beziehungen des gesellschaftlichen Zusammenlebens in der Stadt oder der Gemeinde komplex in den Ordnungen erfaßt werden sollen, welche Beziehungen wegen ihrer Spezifik besser in gesonderten Beschlüssen der Volksvertretungen oder ihrer Räte zu regeln wären und auf welche Regelungen möglicherweise örtlich überhaupt verzichtet werden könnte. Aus langjährigen praktischen Erfahrungen lassen sich folgende Grundsätze für die inhaltliche Gestaltung von Stadt- und Gemeindeordnungen ableiten.2 1. Es sollten nur solche gesellschaftlichen Beziehungen komplex in den Ordnungen geregelt werden, die für alle oder wenigstens für die Mehrheit der Bürger, Betriebe, Einrichtungen, Organe usw. im Territorium (Adressaten) für einen längeren Zeitraum von grundsätzlicher Bedeutung sind. 2. Die in den Ordnungen zu erfassenden Sachkomplexe müssen auf dem Willen und der demokratischen Mitwirkung der Bürger und ihrer Kollektive in den Betrieben und Wohngebieten beruhen. Sie müssen die Initiativen und Aktivitäten der Adressaten fordern und fördern. 3. Die Ordnungen sollen übersichtlich und für jedermann verständlich darlegen, was unabdin'gbare rechtliche Forderung und was Orientierung (Empfehlung) ist. Die geforderten Verhaltensweisen müssen sowohl für die Bürger, Betriebe usw. als auch für die örtlichen Organe der Staatsmacht realisierbar sein. 4. Die Regelungen müssen, auch soweit sie die jeweiligen örtlichen Besonderheiten, Traditionen, Erfahrungen und Perspektiven berücksichtigen, strikt der sozialistischen Gesetzlichkeit entsprechen. Konzentration auf die örtlich komplex zu regelnden gesellschaftlichen Beziehungen Ohne Ausnahme sind in den Stadt- und Gemeindeordnungen folgende fünf Sachkomplexe erfaßt: 1. Sauberhaltung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einschließlich Schnee- und Eisbeseitigung; 2. Gestaltung und Pflege sowie Schutz der Landschaft (Grünanlagen, Wälder, Erholungsgebiete) einschließlich Naturschutz; 3. Ortshygiene (Beseitigung von Siedlungs- und Industrieabfall, Reinhaltung von Luft und Wasser, Lärmschutz, Tierhaltung u. a.); 4. Gestaltung des Ortsbildes (Fassaden- und Grundstücksgestaltung, Plakatierung, Leergutlagerung, Baumaßnahmen usw.); 5. Einhaltung von Ordnung und Sicherheit in den genannten Bereichen sowie Maßnahmen zur Durchsetzung der Regelungen bzw. zur Ahndung ihrer Verletzung. Mit diesen Festlegungen sichern und entwickeln die örtlichen Volksvertretungen die gesamtstaatlichen Grundanforderungen an ein gesundes und kulturvolles Zusammenleben, das den jeweiligen konkreten Bedingungen der einzelnen Stadt oder Gemeinde entspricht. Das bedeutet z. B., daß sie bei der Reinigungspflicht der Anlieger der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sehr genau sowohl die örtlich unterschiedlichen Möglichkeiten der kommu- nalen Reinigung, die Beschaffenheit der Straßen, Wege und Plätze, aber auch jahrzehntelang geübte Gewohnheiten berücksichtigen. Ebenso sind beispielsweise erhebliche Unterschiede in der Regelung der Tierhaltung in Großstädten und Gemeinden, bei geschlossener oder offener Bebauung usw. zu beobachten. Zugleich fordert die Komplexität der Regelung, daß in den Stadt- und Gemeindeordnungen auch auf solche Verhaltensweisen hingewiesen wird, die bereits in Rechtsvorschriften der DDR normiert sind. Beispielsweise ist bei der Sauberhaltung der öffentlichen Straßen auch die Pflicht der Bürger und Betriebe zu nennen, von ihnen durch Bauschutt, Gerümpel u. a. m. verursachte außergewöhnliche Verschmutzungen zu beseitigen. Das ist in § 5 Abs. 2 und 3 der VO über die Erhöhung der Verantwortung der Räte der Städte und Gemeinden für Ordnung, Sauberkeit und Hygiene im Territorium vom 19. Februar 1969 (GBl. II Nr. 22 S. 149) geregelt. Es ist jedoch nicht erforderlich, alle sich in irgendeiner Weise auf einen Komplex beziehenden Einzelregelungen aus den verschiedenen Rechtsvorschriften in die Stadt- und Gemeindeordnung aufzunehmen. Beispielsweise brauchen in den Komplex „Schutz und Pflege von Grünanlagen und Wäldern“ nicht die sich aus der AO über den Schutz und die Reinhaltung der Wälder vom 11. März 1969 (GBl. II Nr. 30 S. 203) ergebenden Verhaltensweisen, wie hinsichtlich des Betretens des Waldes und des Befahrens von Waldwegen, die Verhinderung von Schäden und Verunreinigungen, in die örtlichen Regelungen übernommen zu werden. Ebenso können und wollen die Volksvertretungen mit den Stadt- und Gemeindeordnungen nicht alle im Territorium existierenden Beziehungen des Zusammenlebens erfassen, obwohl derartige Regelungen mitunter von Bürgern gefordert werden. Beispielsweise kann die Frage, zu welchen Tageszeiten ein Berufsmusiker in seiner Wohnung auf seinem Instrument üben darf, nur auf der Grundlage der Hausordnung (als Bestandteil des Mietvertrages) innerhalb der Mietergemeinschaft des Hauses geklärt werden. Dabei sind unterschiedliche Festlegungen denkbar. Eine generelle Regelung in der Stadt- oder Gemeindeordnung kommt deshalb nicht in Betracht. Spezielle Ordnungen als Bestandteil der Stadt- und Gemeindeordnungen Die Stadt- und Gemeindeordnungen sind weder eine Sammlung sämtlicher für das Verhalten im Territorium geltender zentral und örtlich erlassener Regeln, noch können sie mit einem Handbuch „Ratgeber für Bürger“ verknüpft werden, die es in vielen Orten gibt. So verzichten unlängst beschlossene bzw. im Entwurf vorliegende Stadtordnungen (z. B. von Rostock, Berlin und Jena) u. a. sehr richtig darauf, die Einzelfälle der Sondemutzung des öffentlichen Straßenraums durch Aufstellen von Kiosken, für Volksfeste, Märkte usw. zu regeln. Beziehungen, die nur einen bestimmten Kreis von Bürgern und Betrieben und auch meist nur zeitweilig berühren, werden im allgemeinen in speziellen Ordnungen erfaßt, die von den Volksvertretungen oder ihren Räten beschlossen werden. So gibt es z. B. Zeltplatz-, Park-, Strand-, Hafen- und Kurordnungen, Ordnungen zum Schutze der Bäume im Ort, Badeordnungen für Gewässer, Skihang-, Friedhofs- und Gebührenordnungen u. a. m. Teilweise werden solche speziellen Ordnungen von den Rechtsvorschriften ausdrücklich gefordert. So sieht z. B. § 5 Abs. 1 der 2. DVO zum Landeskulturgesetz Erschließung, Pflege und Entwicklung der Landschaft für die Erholung - vom 14. Mai 1970 (GBl. II Nr. 46 S. 336) vor, daß die örtlichen Räte Ordnungen für die Gestaltung von Erholungsgebieten erlassen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 256 (NJ DDR 1979, S. 256) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 256 (NJ DDR 1979, S. 256)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung sowie des Geheimnisschutzes, der Zuarbeit von gezielten und verdichteten Informationen für Problemanalysen und Lageeinschätzungen und - der Aufdeckung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen für das Eindringen des Peindes in den Bestand auszurichten ist. Dazu noch folgendes: Dieser Seite der inoffiziellen Arbeit ist künftig mehr Aufmerksamkeit zu widmen, insbesondere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren sind selbstverständlich für jede offizielle Untersuchungshandlung der Untersuchungsorgane Staatssicherheit verbindlich, auch wenn diese im einzelnen nicht im Strafverfahrensrecht.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X