Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 253

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 253 (NJ DDR 1979, S. 253); Neue Justiz 6/79 zeugen davon, daß die demokratische Teilnahme der Werktätigen an der Rechtspflege, wie sie in Art. 90 Abs. 3 der Verfassung garantiert ist, eine Realität der entwickelten sozialistischen Gesellschaft darstellt. 3. Ein Schwerpunkt bei der Festigung und Weiterentwicklung sozialistischer Arbeitsverhältnisse ist die Einflußnahme der Konfliktkommissionen auf die Wahrung der Arbeitsdisziplin. In den meisten Streitfällen wurden in dieser oder jener Form Fragen der Arbeitsorganisation und -disziplin aufgeworfen. Das betrifft vor allem den sorgfältigen Umgang mit dem sozialistischen Eigentum und die volle Ausnutzung der Arbeitszeit. Hier verstehen es die Konfliktkommissionen, solche, das disziplinierte Arbeiten kennzeichnende Leitsätze wie „Meine Hand für mein Produkt“, „Es kann nur verbraucht werden, was auch produziert wird“ u. ä. in Verbindung mit betrieblichen Weisungen als Vorbild heranzuziehen, um falsche Verhaltensweisen einzelner mit dem disziplinierten Verhalten der überwiegenden Mehrheit der Arbeiter und Angestellten zu konfrontieren. Selbstverständlich haben sich die Erfolge in der Sozialpolitik, so z. B. die Verlängerung des Urlaubs, auch auf die Arbeitsdisziplin fördernd ausgewirkt und waren vielfach Anlaß, neue Verpflichtungen zu Ehren des 30. Jahrestages der Gründung der DDR abzugeben. Dennoch wird auch in Zukunft die ständige Stärkung der sozialistischen Arbeitsdisziplin einen wichtigen Platz in der Tätigkeit der Konfliktkommissionen einnehmen, eingedenk des Hinweises von Lenin „Eine neue Arbeitsdisziplin, neue Formen der gesellschaftlichen Bindung zwischen den Menschen, neue Formen und Methoden der Heranziehung der Menschen zur Arbeit zu schaffen das ist eine Aufgabe von vielen Jahren und Jahrzehnten“.3 Selbstverständlich müssen die Konfliktkommissionen dabei von der Verantwortung des Betriebsleiters und der leitenden Mitarbeiter ausgehen, die für die Wahrung der sozialistischen Arbeitsdisziplin wichtige und entscheidende Voraussetzungen zu schaffen haben (vgl. z. B. §§71 bis 74 AGB). 4. Die Art und Weise der Durchführung der Beratung bildet einen einflußreichen Faktor für die gesellschaftliche Wirksamkeit der Konfliktkommissionen. Charakteristisch ist, daß die Konfliktkommissionen in der Beratung eine sachliche und kameradschaftliche Atmosphäre schaffen, in der die Auseinandersetzung um die Lösung des Streitfalls und die Überwindung seiner Ursachen und begünstigenden Bedingungen erfolgt . Objektivität gegenüber den Beteiligten und kritische Unduldsamkeit gegenüber Mängeln, Rechtsverletzungen und gesellschaftswidrigen Verhaltensweisen haben die Autorität der Konfliktkommissionen spürbar gestärkt. Betriebliche Leiter wenden sich vertrauensvoll auch außerhalb einer Beratung an sie, wenn sie in ihrer Leitungstätigkeit Hilfe bei der Anwendung des Arbeitsrechts benötigen. Für die Arbeiter und Angestellten sind die Mit-; glieder der Konfliktkommissionen neben der betrieblichen Gewerkschaftsleitung zumeist die ersten, an die sie sich wegen arbeitsrechtlicher Fragen und Probleme wenden. Nur selten kommt es vor, daß Werktätige einer anberaumten Beratung der Konfliktkommission absichtlich fernbleiben oder Einwände gegen Mitglieder der Konfliktkommissionen erheben. In einer solchen Atmosphäre wird jedem einzelnen seine Verantwortung für die Verwirklichung des Rechts bewußt, werden neue Erkenntnisse und Überzeugungen geboren, die in dieser oder jener Form auch gesellschaftliche Aktivitäten zur bewußten Einhaltung der Disziplin, zum sorgfältigen Umgang mit Material und Maschinen, zur vollen Ausnutzung der Arbeitszeit und nicht zuletzt auch zur konsequenten Einbeziehung des Arbeitsrechts in die betriebliche Leitungstätigkeit auslösen. 253 Aufgaben der Staatsanwaltschaft zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der Konfliktkommissionen Die Staatsanwaltschaft hat ihre Bemühungen verstärkt, mit ihren Möglichkeiten zur höheren gesellschaftlichen Wirksamkeit der Arbeit der Konfliktkommissionen beizutragen. Sie ist nach § 24 Abs. 2 StAG verpflichtet, die Beschlüsse der Konfliktkommissionen auf ihre Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zu prüfen und gegen ungesetzliche Entscheidungen Einspruch beim Kreisgericht einzulegen. Im Jahre 1978 wurde gegen 670 Beschlüsse zu arbeitsrechtlichen Streitigkeiten und in 28 Fällen gegen Beschlüsse zum Neuererrecht vom Staatsanwalt Einspruch eingelegt. Diese Zahlen zeigen, daß die Anfechtung von Entscheidungen der Konfliktkommissionen zwar notwendiger Bestandteil der Gesetzlichkeitsaufsicht des Staatsanwalts ist, jedoch nicht das Bild der Zusammenarbeit bestimmt. Charakteristisch ist vielmehr, daß die Staatsanwälte die Mitglieder der Konfliktkommissionen bei der Lösung ihrer Aufgaben anleiten und in jeder Beziehung unterstützen. Im Zusammenwirken mit den dafür verantwortlichen gewerkschaftlichen Leitungen werden vorwiegend nach einem Stützpunktsystem Schulungen zu allen Aufgabenbereichen der Konfliktkommissionen durchgeführt. Die Staatsanwälte konzentrierten sich im Jahre 1978 auf die Erläuterung des neuen AGB und vermittelten den Konfliktkommissionen die für ihre Tätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse. Darüber hinaus schenkten sie bereits in den ersten Wochen nach Inkrafttreten des AGB an Ort und Stelle in den Betrieben der unmittelbaren Anwendung des AGB durch die Konfliktkommissionen besondere Aufmerksamkeit. Die ersten Ergebnisse aus der Überprüfung der Beschlüsse wurden sodann verstärkt zur Qualifizierung der Mitglieder der Konfliktkommissionen genutzt. Dadurch wurden die Schulungen zu Foren des Erfahrungsaustausches hinsichtlich der konsequenten Durchsetzung des AGB, der dazu erforderlichen Einwirkung auf betriebliche Leiter und der Einflußnahme auf die Arbeitskollektive. Diese Form der Schulung bestimmt auch jetzt die kameradschaftliche Zusammenarbeit der Staatsanwälte mit den Konfliktkommissionen. Nachteilig auf die gesellschaftliche Wirksamkeit der Beratungen wirkte sich aus, daß die Forderung des § 7 Abs. 3 KKO, die Beratung innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrags durchzuführen, relativ häufig nicht verwirklicht wird. Den Ursachen für die Nichteinhaltung dieser rechtlich verbindlichen Frist muß auch die Staatsanwaltschaft größere Aufmerksamkeit widmen. Das gilt nicht nur für Arbeitsrechtsstreitigkeiten, sondern z. B. auch bei der Beratung über Vergehen und Verfehlungen (§ 58 StPO). Zum Teil ist dieser Mangel darin begründet, daß die Betriebsleiter ihre gesetzliche Pflicht zur Unterstützung der Konfliktkommissionen (§ 18 GGG, §§ 65 und 66 KKO) verletzen. Hiergegen sollten die Staatsanwälte mit Maßnahmen der Allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht (Hinweis, Protest) Vorgehen. Unabhängig davon ist es jedoch erforderlich, im Zusammenwirken mit den gewerkschaftlichen Leitungen gezielter und mit größerem Einsatz darauf Einfluß zu nehmen, daß Beratungen in der Regel innerhalb der gesetzlichen Frist durchgeführt werden. 1 2 3 1 W. I. Lenin, „VXtl. Parteitag der KPR (B)“, ln: Werke, Bd. 29, Berlin 1970, S. 195. 2 S. Heger/H. Woatry, Sozialistische Gesetzlichkeit, Ordnung und Sicherheit, Berlin 1979, S. 57. 3 W. I. Lenin, „Von der Zerstörung einer jahrhundertealten Ordnung zur Schaltung einer neuen“, ln: Werke, Bd. 30, Berlin 1961, S. 511.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 253 (NJ DDR 1979, S. 253) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 253 (NJ DDR 1979, S. 253)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit durch keinerlei Störungen beeinträchtigen können, Die sichere Verwahrung Inhaftierter hat zugleich zu garantieren, daß die Maßnahmen der Linie zur Bearbeitung der Strafverfähren optimale Unterstützung erfahren, die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung im Bereich Transporte der Linie haben., Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem G-aalohtspunkt der Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaltdhgen auf der Grundlage jeweils mit dem Leiter der Untersuchungsabteilung. Hierbei ist darauf zu achten,daß bei diesen inhaftierten Personen der richterliche Haftbefehl innerhalb von Stunden der Untersuchungshaftanstalt vorliegt. Die gesetzliche Grundlage für die Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände erfolgt durch zwei Mitarbeiter der Linie. Die Körperdurchsuchung darf nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden.

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