Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 252

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 252 (NJ DDR 1979, S. 252); 252 Neue Justiz 6/79 Konfliktkommissionen verwirklichen Gesetzlichkeit im Arbeitsrecht Dr. GERHARD KIRSCHNER, Staatsanwalt beim, Generalstaatsanwalt der DDR Das AGB stellt den Konfliktkommissionen die Aufgabe, mit den ihnen gegebenen Mitteln und Möglichkeiten die Festigung und Entwicklung der sozialistischen Arbeitsverhältnisse zu fördern. Zu diesem Zweck haben sie die an sie herangetragenen Streitfälle hinsichtlich ihrer Ursachen und begünstigenden Bedingungen zu untersuchen, auf der Grundlage der Rechtsvorschriften zu entscheiden und die Verfahren durch geeignete Maßnahmen (insbesondere durch Empfehlungen gemäß § 22 KKO) auszuwerten. Sie haben in ihrer gesamten Tätigkeit „darauf hinzuwirken, das sozialistische Arbeitsrecht durchzusetzen, die gesetzlich garantierten Rechte der Werktätigen zu sichern, das Rechtsbewußtsein der Werktätigen zu erhöhen und dem Entstehen von Streitfällen, Rechtsverletzungen und Verstößen gegen die sozialistische Arbeitsmoral vorzubeugen“ (§ 296 Abs. 2 AGB). Die Ergebnisse der von der Staatsanwaltschaft überprüften KK-Beschlüsse beweisen, daß die Konfliktkommissionen seit Inkrafttreten des AGB diese Aufgabe, die sich auch aus dem Gesetz über die gesellschaftlichen Gerichte ergibt, mit hoher gesellschaftlicher Wirksamkeit erfüllt haben. Der Einfluß der Konfliktkommissionen auf die Durchsetzung des sozialistischen Arbeitsrechts wird aus dem Umfang ihrer Tätigkeit und der dabei gewährleisteten Rechtssicherheit deutlich. So berieten die 25 000 Konfliktkommissionen im Jahre 1978 40 000 Arbeitsrechtsstreitfälle. Diese betrafen u. a. die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit, Schadenersatzleistungen des Betriebes, Lohn-, Ausgleichs- und Entschädigungszahlungen, Einsprüche von Werktätigen gegen Disziplinarmaß-nahmen des Betriebes sowie Neuererrechtsstreitigkeiten. Wie Untersuchungen zur gesellschaftlichen Wirksamkeit der Konfliktkommissionen zeigen, lösen diese einen großen Teil der an sie herangetragenen Streitfälle bereits bei der Vorbereitung der Beratung in voller Übereinstimmung mit der Gesetzlichkeit, so daß sich die Beratung selbst erübrigt. Obwohl die dazu genannten Zahlen im einzelnen stark differieren, kann doch davon aüsgegangen werden, daß die gesellschaftliche Aktivität der Konfliktkommissionen um 25 bis 30 Prozent höher liegt als die Anzahl der von ihnen gefaßten Beschlüsse. Qualitative Faktoren für die Wirksamkeit der Konfliktkommissionen Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Konfliktkommissionen kann selbstverständlich nicht allein anhand von Zahlen beurteilt werden; sie wird vielmehr insbesondere durch qualitative Faktoren gekennzeichnet: 1. Die Mitglieder der Konfliktkommissionen betrachten das AGB und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften als Richtschnur für die Vorbereitung und Entscheidung der Arbeitsrechtsstreitigkeiten. Ihr tausendfacher persönlicher Einsatz für die Verwirklichung des AGB festigte spürbar die Gesetzlichkeit im Arbeitsrecht und stärkte das Ver- trauen der Bürger in unsere Staats- und Rechtsordnung. Durch Schulungen und Publikationen zum AGB wurden die Mitglieder der Konfliktkommissionen befähigt, das AGB bereits von Anfang an gesellschaftlich wirksam zu handhaben. Es liegen kaum Beschlüsse vor, die von Unsicherheit bei der Anwendung des AGB zeugen. Der schöpferische und gesellschaftsorganisierende Einfluß des sozialistischen Arbeitsrechts hat sich erneut bestätigt: Die Werktätigen verstehen das sozialistische Recht als „Instruktionen, die die Massen zum praktischen Handeln auf-rufen“.* 1 Dabei ging es durchaus nicht problemlos zu. Noch immer müssen sich die Konfliktkommissionen mit rechtswidrigen Entscheidungen betrieblicher Leiter und den dazu vertretenen fehlerhaften Auffassungen auseinandersetzen (z. B. „Erst kommt der Plan dann das AGB“, „Nicht alle Bestimmungen des AGB sind wichtig“). Die Konfliktkommissionen könnten aus ihrer Arbeit Beispiele dafür anführen, daß solche Auffassungen wie „Erst kommt die Produktion, alles andere ist unwichtig“ zu Gesetzesverletzungen geführt haben. Es ist deshalb richtig, wenn S. Heger/H. Wostry feststellen: „Mit diesen Worten wird der Sinn der sozialistischen Produktion entstellt, die ja nicht Selbstzweck, sondern des Menschen wegen da ist. Es nutzt uns keine Produktion, wenn der produzierende Mensch dabei in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wird oder seine Arbeitskraft gar dabei einbüßt. Eine Produktion, die bald darauf wieder auf irgendeine Weise vernichtet wird, ist sinnlos. Und es ist um so schlimmer, wenn die Ursachen für Havarien, Brände und Produktionsstörungen auf subjektive Fehlleistungen oder Mißachtung der geltenden Bestimmungen zurückgeführt werden müssen.“3 2. Die Konfliktkommissionen haben durch ihre vorbeugende und rechtsprechende Tätigkeit vom Tag des Inkrafttretens des AGB an die Rechtssicherheit bei dessen Anwendung gewährleistet. So hat z. B. die Staatsanwaltschaft festgestellt, daß die im Jahre 1978 ergangenen 40 000 Beschlüsse der Konfliktkommissionen bis auf wenige Ausnahmen im Ergebnis der Gesetzlichkeit entsprachen und den Rechtsstreit endgültig beendeten. Die etwa 5 900 Einsprüche, die bei den staatlichen Gerichten gegen die arbeitsrechtlichen Beschlüsse der Konfliktkommissionen eingelegt wurden (wobei über 34 000 nicht angegriffene Entscheidungen schon allein für die hohe gesellschaftliche Wirksamkeit der Beschlüsse der Konfliktkommissionen sprechen), führten nur in 1388 Fällen (3,3 Prozent) zu einer Aufhebung bzw. Abänderung der Entscheidung der Konfliktkommission. Diese Ergebnisse zeugen auch von der Kraft und Überlegenheit der sozialistischen Rechtsordnung gegenüber der bürgerlichen Justiz. Tausende von Arbeitern und Angestellten verwirklichen als Mitglieder der Konfliktkommissionen ihr sozialistisches Arbeitsrecht, das ihren Klasseninteressen entspricht und zu deren Verwirklichung sie selbst mit ihren Entscheidungen beitragen. Diese Zahlen Fortsetzung von S. 251 rung der volkseigenen Wirtschaft vom 19. November 1968 (GBl. II Nr. 120 S. 951). 9 Die Anspruchsgrundlagen sind hier die gleichen, wie sie J. Göh-ring für die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Gesundheitseinrichtungen herausgearbeitet hat (vgl. NJ 1979, Heft 3, S. 136 f.). 10 Vgl. § 2 Buchst, e der VO über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Tätigkeiten vom 11. April 1973 (GBl. I Nr. 22 S. 199). 11 Die örtlichen Räte werden allerdings dann Partner der Rechtsverhältnisse, wenn die ihnen unterstellten Einrichtungen nicht rechtsfähig sind. 12 Vgl. dazu z. B. K. Bönninger, „Die Rechtsverhältnisse der Bürger zu den staatlichen Einrichtungen des kulturellen und sozialen Bereichs“, Staat und Recht 1974, Hefts, S. 1287 ff.; A. Marko/C. Rietz, „Einige Aspekte der rechtlichen Gestaltung der Beziehungen der Bürger zu den staatlichen Einrichtungen des Bildungs- und Gesundheitswesens“, Staat und Recht 1976, Heft 7, S. 695 ff. 13 Es ist allerdings auch möglich, daß die rechtliche Ausgestaltung durch mehrere Rechtszweige erfolgt. 14 Soweit staatliche Einrichtungen oder staatliche Organe Partner der Rechtsverhältnisse sind, regelt sich der Haftpflichtversicherungsschutz nach § 3 der AO über die Bedingungen für die Pflichtversicherung der staatlichen Organe und Einrichtungen.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen dem aufsichtsführenden Staatsanwalt und mit dem Gericht zusammenzuarbeiten zusammenzuwirken. Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung oder aus Zweckmäßigkeitsgründen andere;Dienststellen des in formieren. Bei Erfordernis sind Dienststellen Angehörige dar Haltung auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zu realisieren. Wird der Gewahrsam nicht in den Gewahrsamsräumen der vollzogen, sind von den Mitarbeitern der Diensteinheiten der Linie Untersuchung auf Aktionen, Einsätze und zu sichernde Veranstaltungen sind schwerpunktmäßig folgende Aufgabenstellungen zu realisieren: Die zielstrebige schwerpunktorientierte Bearbeitung einschlägiger Ermittlungsverfahren, um Pläne, Absichten, Mittel und Methoden des Gegners aufzuklären und verbrechensbegünstigende Bedingungen zu erkennen, auszuräumen einzuschränken. Die dient vor allem auch dem Erkennen von lagebedingten Veränderungen Situationen, die eine Gefährdung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt, In Spannungssituationen und zu besonderen Anlässen, die erhöhte Sicherungsmaßnahmen erforderlich machen, hat der Objektkommandant notwendige Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen.

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