Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 251

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 251 (NJ DDR 1979, S. 251); Neue Justiz 6/79 251 gehören so kommt nur die eigene Verantwortlichkeit des Kindes in Betracht. Da dieses nicht selbst Vertragspartner ist, ergibt sich seine materielle Verantwortlichkeit aus den §§330, 348 Abs. 2 ZGB. Dabei ist aber die Vertragsbeziehung des Betriebes zu den Eltern insoweit in die Beurteilung einzubeziehen, als dadurch der Betrieb verpflichtet ist, durch seine Erziehungsarbeit während der Ferien Veranstaltung schadenstiftendem Verhalten der Kinder vorzubeugen. Deshalb kann das Kind einem Ersatzanspruch des Betriebes eine Mitverantwortlichkeit (§341 ZGB) durch Vertragspflichtverletzung entgegenhalten. Außerdem trägt der Betrieb auch das Risiko eines der Ferienerholung angepaßten Erziehungsprozesses. Rchtsfolgen bei Schäden, die Schüler während Ferienveranstaltungen erleiden Wird durch Pflichtverletzungen von Mitarbeitern der Träger der Ferienveranstaltungen ein Schüler geschädigt, so ist der Betrieb oder die Organisation als Vertragspartner verantwortlich, wob gemäß § 82 Abs. 3 ZGB der Schüler unmittelbar berechtigt ist, weil vertragsgemäß ihm die Leistungen des Betriebes zugute kommen sollen. Die Eltern können als gesetzliche Vertreter im Namen des Kindes oder im eigenen Namen (§43 FGB) Ersatzansprüche wegen Vertragspflichtverletzung erheben. Solche Ansprüche ergeben sich bei den typischen Fällen der Sachbeschädigung (oder des Verlusts) bzw. der Gesundheitsschädigung des Schülers aus § 92 ZGB. Die Schadenersatzfolge wird gemäß §93 ZGB in den §§330 ff. ZGB weiter ausgestaltet9 Da der Betrieb Vertragspartner ist und durch seine Mitarbeiter die Erfüllung des Vertrags bewirkt, bedarf es keiner besonderen Regelung, daß er und nicht der pflichtwidrig handelnde Helfer verantwortlich ist Er kann sich nur nach §334 ZGB entlasten, also durch den Nachweis, daß die Entstehung des Schadens unbeeinflußbar war. Dadurch wird der Betrieb angehalten, bei der Organisation von Ferienveranstaltungen Überlegungen zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in alle vom pädagogischen Ziel bestimmten Vorbereitungsmaßnahmen einzubeziehen. Das ist eine allgemeine Vorsorgepflicht (§323 ZGB) und zugleich eine Vertragspflicht gegenüber den Eltern. Der Versicherungsschutz des Betriebes aus der freiwilligen Haftpflichtversicherung besteht, obwohl die Ferienbetreuung eine vertragliche Leistung ist, weil der allgemeine Ausschluß für Ersatzansprüche aus vertraglichen Leistungen sich bei Ansprüchen von Bürgern grundsätzlich nur auf Schäden „an den von den Betrieben hergestellten oder gelieferten Sachen oder Arbeiten“ bezieht (§1 Abs. 3 Buchst, d der entsprechenden Bedingungen). Für die Verluste von Sachen der Schüler in Ferienlagern gelten u. E. die allgemeinen Verantwortlichkeitsvoraussetzungen. Die verschärfte Haftung der Hotels, Erholungsheime usw. (§215 ZGB) läßt sich nicht auf die Gemein-schaftsunterbringüng in einer Ferieneinrichtung für Kinder an wenden. Hier bestehen vielmehr ausgehend vom Inhalt und Sinn der Feriengestaltung eigenständige Sicherungspflichten der Trägerbetriebe aus dem Vertrag mit den Eltern. Deshalb sind klare Festlegungen in den Lagerordnungen usw. darüber anzustreben, welche Pflichten die Schüler ihrem Alter entsprechend selbst bei der Verwahrung ihrer Sachen haben, wie sie dabei zu beaufsichtigen sind und für welche Sicherungen der Betrieb sorgen muß. Die Festlegungen müssen den jeweiligen Bedingungen der Veranstaltungen entsprechen. Pflichtverletzungen des Betriebes ziehen nach den allgemeinen Voraussetzungen (§§ 92, 93, 334 ZGB) die materielle Verantwortlichkeit nach sich, für die nach § 1 Abs. 4 der genannten Haftpflichtversicherungsbedingungen Versicherungsschutz gewährt wird. Für Gesundheitsschäden, die Schüler während der Teilnahme an Ferienlagern der Betriebe bzw. der gesellschaftlichen Organisationen erleiden, besteht neben dem gene- rell bestehenden Unfallversicherungsschutz durch die Sozialversicherung10 eine zusätzliche Unfallversicherung durch die Staatliche Versicherung der DDR. Sie ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Buchst, d der AO über die Bedingungen für die Pflichtversicherung der staatlichen Organe und Einrichtungen. Daß auch die in Lagern der Betriebe und Organisationen untergebrachten Schüler im Rahmen der Versicherung der staatlichen Organe geschützt werden, ist Ausdruck dafür, daß die Betriebe und Organisationen mit der Feriengestaltung zugleich Aufgaben im gesamtgesellschaftlich garantierten Erziehungsprozeß wahrnehmen. Ferienveranstaltungen in den Städten und Gemeinden Derartige Ferienveranstaltungen werden vor allem für Schüler ab Klasse 5 organisiert. Dabei gewährleisten die örtlichen Räte, daß die ihnen unterstellten Einrichtungen (z. B. Theater, Museen, Klubhäuser) eigenverantwortlich Ferienveranstaltungen für die Schüler planen und durchführen. Die bei der Teilnahme an solchen Ferienveranstaltungen entstehenden Rechtsverhältnisse werden somit grundsätzlich nicht zwischen Schülern und örtlichen Räten, sondern zwischen Schülern und den jeweiligen Einrichtungen begründet.11 Die unterschiedlichen Aufgaben, die dabei von den beteiligten Einrichtungen der Kultur, der Bildung, der Naherholung, der Wissenschaft und des Sports zu erfüllen sind, und die Unterschiede in der Struktur, der Finanzierung usw. lassen noch keine generellen Aussagen über den Rechtscharakter dieser Beziehungen zu. Insbesondere ist zu beachten, daß die Nutzung staatlicher und gesellschaftlicher Einrichtungen durch Bürger gegenwärtig rechtlich noch unvollkommen ausgestaltet ist und auch der weiteren Bearbeitung durch die Rechtswissenschaft bedarf.13 Im Rahmen dieses Beitrags kann darauf nicht näher eingegangen werden. Unstreitig dürfte jedoch sein, daß es sich bei den hier erwähnten Rechtsverhältnissen zwischen Schülern und Einrichtungen grundsätzlich um Zivilrechtsverhältnisse (u. E. solche i. S. des § 50 Abs. 5 ZGB, die ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters entstehen) oder um Verwaltungsrechtsverhältnisse handeln wird.13 Soweit die Teilnahme der Schüler an Ferienveranstaltungen in den Städten und Gemeinden zivilrechtlich ausgestaltet ist, ist beim Eintritt von Schäden hinsichtlich der Rechtsfolgen von den gleichen Grundsätzen auszugehen wie bei den Ferienveranstaltungen der Betriebe und gesellschaftlichen Organisationen.1* Bei einer verwaltungsrechtlichen Gestaltung der Rechtsverhältnisse kommt dagegen das Staatshaftungsgesetz als Verantwortlichkeitsregelung zur Anwendung. Im übrigen besteht in jedem Fall sozialversicherungsrechtlicher Unfallversicherungsschutz, weil es sich stets um eine organisierte Feriengestaltung handelt. * S. 1 In diesem Beitrag kann nur auf die organisierte Feriengestaltung der Schüler, nicht auf die anderer Jugendlicher (Lehrlinge, Studenten) eingegangen werden. 2 Vgl. Insbesondere §§ 45 fl. des Gesetzes über die Teilnahme der Jugend an der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft und über Ihre allseltlge Förderung ln der DDR - Jugendgesetz der DDR - vom 28. Januar 1974 (GBl. I Nr. 5 S. 45) und die AO über die weitere Entwicklung der Ferlen-gestaltung der Schüler und Studenten sowie der Urlaubsgestaltung der Lehrlinge vom 1. September 1972 (GBl. n Nr. 64 S. 693). 3 Vgl. K. Gläß/L. Boden, „Versicherungsschutz der Schüler während des Schulbesuchs und materielle Verantwortlichkeit“, NJ 1977, Heft 12, S. 362 fl. (363). 4 Zu den Voraussetzungen, unter denen für die Schüler Versicherungsschutz für persönliches Eigentum besteht, vgl, K. Gläß/L. Boden, a. a. O. 5 Vgl. § 3 der L DB zur VO über die Pflichten und Rechte der Lehrkräfte und Erzieher Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte der Volksbildung - Fürsorge- und Aufsichtsordnung vom 5. Januar 1966 (GBl. H Nr. 5 S. 19). 6 Zu den Voraussetzungen dieser Ansprüche und deren Zusammenwirken mit den Rechtsvorschriften über die materielle Verantwortlichkeit vgl. K. Gläß/L. Boden, a. a. O. 7 Vgl. dazu auch Sowjetisches Arbeitsrecht, Berlin 1974, S. 18 fl. 8 Vgl. 11 der Bedingungen für die freiwillige HaftpfUChtverslche- Fortsetzung auf S. 252;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 251 (NJ DDR 1979, S. 251) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 251 (NJ DDR 1979, S. 251)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Perspektivplanung sind systematisch zu sammeln und gründlich auszuwerten. Das ist eine Aufgabe aller Diensteinheiten und zugleich eine zentrale Aufgabe. Im Rahmen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feind-lich-neqativer Einstellungen und Handlungen. In der vollzieht sich - wie in anderen Staaten der sozialistischen Gemeinschaft - die weitere Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft nach dem Parteitag der Akademie-Verlag Lenin und die Partei über sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtsordnung Progress Verlag Moskau und Berlin Grundrechte des Bürgers in der sozialistischen Gesellschaft und in den Bedingungen und Möglichkeiten der politisch-operativen Arbeit verwurzelter konkreter Faktoren. Es muß als eine Grund- frage der Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen in Rahnen der politisch-operativen Tätigkeit Staatssicherheit Theoretische und praktische Grundlagen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit im gesamtgesellschaftlichen und gesamtstaatlichen. Prozeß der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgenählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit -auf der allgemein sozialen Ebene der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf der speziell kriminologischen Ebene der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Kriterien der Bewertung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diensteinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirklichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie.

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