Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 251

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 251 (NJ DDR 1979, S. 251); Neue Justiz 6/79 251 gehören so kommt nur die eigene Verantwortlichkeit des Kindes in Betracht. Da dieses nicht selbst Vertragspartner ist, ergibt sich seine materielle Verantwortlichkeit aus den §§330, 348 Abs. 2 ZGB. Dabei ist aber die Vertragsbeziehung des Betriebes zu den Eltern insoweit in die Beurteilung einzubeziehen, als dadurch der Betrieb verpflichtet ist, durch seine Erziehungsarbeit während der Ferien Veranstaltung schadenstiftendem Verhalten der Kinder vorzubeugen. Deshalb kann das Kind einem Ersatzanspruch des Betriebes eine Mitverantwortlichkeit (§341 ZGB) durch Vertragspflichtverletzung entgegenhalten. Außerdem trägt der Betrieb auch das Risiko eines der Ferienerholung angepaßten Erziehungsprozesses. Rchtsfolgen bei Schäden, die Schüler während Ferienveranstaltungen erleiden Wird durch Pflichtverletzungen von Mitarbeitern der Träger der Ferienveranstaltungen ein Schüler geschädigt, so ist der Betrieb oder die Organisation als Vertragspartner verantwortlich, wob gemäß § 82 Abs. 3 ZGB der Schüler unmittelbar berechtigt ist, weil vertragsgemäß ihm die Leistungen des Betriebes zugute kommen sollen. Die Eltern können als gesetzliche Vertreter im Namen des Kindes oder im eigenen Namen (§43 FGB) Ersatzansprüche wegen Vertragspflichtverletzung erheben. Solche Ansprüche ergeben sich bei den typischen Fällen der Sachbeschädigung (oder des Verlusts) bzw. der Gesundheitsschädigung des Schülers aus § 92 ZGB. Die Schadenersatzfolge wird gemäß §93 ZGB in den §§330 ff. ZGB weiter ausgestaltet9 Da der Betrieb Vertragspartner ist und durch seine Mitarbeiter die Erfüllung des Vertrags bewirkt, bedarf es keiner besonderen Regelung, daß er und nicht der pflichtwidrig handelnde Helfer verantwortlich ist Er kann sich nur nach §334 ZGB entlasten, also durch den Nachweis, daß die Entstehung des Schadens unbeeinflußbar war. Dadurch wird der Betrieb angehalten, bei der Organisation von Ferienveranstaltungen Überlegungen zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in alle vom pädagogischen Ziel bestimmten Vorbereitungsmaßnahmen einzubeziehen. Das ist eine allgemeine Vorsorgepflicht (§323 ZGB) und zugleich eine Vertragspflicht gegenüber den Eltern. Der Versicherungsschutz des Betriebes aus der freiwilligen Haftpflichtversicherung besteht, obwohl die Ferienbetreuung eine vertragliche Leistung ist, weil der allgemeine Ausschluß für Ersatzansprüche aus vertraglichen Leistungen sich bei Ansprüchen von Bürgern grundsätzlich nur auf Schäden „an den von den Betrieben hergestellten oder gelieferten Sachen oder Arbeiten“ bezieht (§1 Abs. 3 Buchst, d der entsprechenden Bedingungen). Für die Verluste von Sachen der Schüler in Ferienlagern gelten u. E. die allgemeinen Verantwortlichkeitsvoraussetzungen. Die verschärfte Haftung der Hotels, Erholungsheime usw. (§215 ZGB) läßt sich nicht auf die Gemein-schaftsunterbringüng in einer Ferieneinrichtung für Kinder an wenden. Hier bestehen vielmehr ausgehend vom Inhalt und Sinn der Feriengestaltung eigenständige Sicherungspflichten der Trägerbetriebe aus dem Vertrag mit den Eltern. Deshalb sind klare Festlegungen in den Lagerordnungen usw. darüber anzustreben, welche Pflichten die Schüler ihrem Alter entsprechend selbst bei der Verwahrung ihrer Sachen haben, wie sie dabei zu beaufsichtigen sind und für welche Sicherungen der Betrieb sorgen muß. Die Festlegungen müssen den jeweiligen Bedingungen der Veranstaltungen entsprechen. Pflichtverletzungen des Betriebes ziehen nach den allgemeinen Voraussetzungen (§§ 92, 93, 334 ZGB) die materielle Verantwortlichkeit nach sich, für die nach § 1 Abs. 4 der genannten Haftpflichtversicherungsbedingungen Versicherungsschutz gewährt wird. Für Gesundheitsschäden, die Schüler während der Teilnahme an Ferienlagern der Betriebe bzw. der gesellschaftlichen Organisationen erleiden, besteht neben dem gene- rell bestehenden Unfallversicherungsschutz durch die Sozialversicherung10 eine zusätzliche Unfallversicherung durch die Staatliche Versicherung der DDR. Sie ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Buchst, d der AO über die Bedingungen für die Pflichtversicherung der staatlichen Organe und Einrichtungen. Daß auch die in Lagern der Betriebe und Organisationen untergebrachten Schüler im Rahmen der Versicherung der staatlichen Organe geschützt werden, ist Ausdruck dafür, daß die Betriebe und Organisationen mit der Feriengestaltung zugleich Aufgaben im gesamtgesellschaftlich garantierten Erziehungsprozeß wahrnehmen. Ferienveranstaltungen in den Städten und Gemeinden Derartige Ferienveranstaltungen werden vor allem für Schüler ab Klasse 5 organisiert. Dabei gewährleisten die örtlichen Räte, daß die ihnen unterstellten Einrichtungen (z. B. Theater, Museen, Klubhäuser) eigenverantwortlich Ferienveranstaltungen für die Schüler planen und durchführen. Die bei der Teilnahme an solchen Ferienveranstaltungen entstehenden Rechtsverhältnisse werden somit grundsätzlich nicht zwischen Schülern und örtlichen Räten, sondern zwischen Schülern und den jeweiligen Einrichtungen begründet.11 Die unterschiedlichen Aufgaben, die dabei von den beteiligten Einrichtungen der Kultur, der Bildung, der Naherholung, der Wissenschaft und des Sports zu erfüllen sind, und die Unterschiede in der Struktur, der Finanzierung usw. lassen noch keine generellen Aussagen über den Rechtscharakter dieser Beziehungen zu. Insbesondere ist zu beachten, daß die Nutzung staatlicher und gesellschaftlicher Einrichtungen durch Bürger gegenwärtig rechtlich noch unvollkommen ausgestaltet ist und auch der weiteren Bearbeitung durch die Rechtswissenschaft bedarf.13 Im Rahmen dieses Beitrags kann darauf nicht näher eingegangen werden. Unstreitig dürfte jedoch sein, daß es sich bei den hier erwähnten Rechtsverhältnissen zwischen Schülern und Einrichtungen grundsätzlich um Zivilrechtsverhältnisse (u. E. solche i. S. des § 50 Abs. 5 ZGB, die ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters entstehen) oder um Verwaltungsrechtsverhältnisse handeln wird.13 Soweit die Teilnahme der Schüler an Ferienveranstaltungen in den Städten und Gemeinden zivilrechtlich ausgestaltet ist, ist beim Eintritt von Schäden hinsichtlich der Rechtsfolgen von den gleichen Grundsätzen auszugehen wie bei den Ferienveranstaltungen der Betriebe und gesellschaftlichen Organisationen.1* Bei einer verwaltungsrechtlichen Gestaltung der Rechtsverhältnisse kommt dagegen das Staatshaftungsgesetz als Verantwortlichkeitsregelung zur Anwendung. Im übrigen besteht in jedem Fall sozialversicherungsrechtlicher Unfallversicherungsschutz, weil es sich stets um eine organisierte Feriengestaltung handelt. * S. 1 In diesem Beitrag kann nur auf die organisierte Feriengestaltung der Schüler, nicht auf die anderer Jugendlicher (Lehrlinge, Studenten) eingegangen werden. 2 Vgl. Insbesondere §§ 45 fl. des Gesetzes über die Teilnahme der Jugend an der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft und über Ihre allseltlge Förderung ln der DDR - Jugendgesetz der DDR - vom 28. Januar 1974 (GBl. I Nr. 5 S. 45) und die AO über die weitere Entwicklung der Ferlen-gestaltung der Schüler und Studenten sowie der Urlaubsgestaltung der Lehrlinge vom 1. September 1972 (GBl. n Nr. 64 S. 693). 3 Vgl. K. Gläß/L. Boden, „Versicherungsschutz der Schüler während des Schulbesuchs und materielle Verantwortlichkeit“, NJ 1977, Heft 12, S. 362 fl. (363). 4 Zu den Voraussetzungen, unter denen für die Schüler Versicherungsschutz für persönliches Eigentum besteht, vgl, K. Gläß/L. Boden, a. a. O. 5 Vgl. § 3 der L DB zur VO über die Pflichten und Rechte der Lehrkräfte und Erzieher Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte der Volksbildung - Fürsorge- und Aufsichtsordnung vom 5. Januar 1966 (GBl. H Nr. 5 S. 19). 6 Zu den Voraussetzungen dieser Ansprüche und deren Zusammenwirken mit den Rechtsvorschriften über die materielle Verantwortlichkeit vgl. K. Gläß/L. Boden, a. a. O. 7 Vgl. dazu auch Sowjetisches Arbeitsrecht, Berlin 1974, S. 18 fl. 8 Vgl. 11 der Bedingungen für die freiwillige HaftpfUChtverslche- Fortsetzung auf S. 252;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 251 (NJ DDR 1979, S. 251) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 251 (NJ DDR 1979, S. 251)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Absicherung, der Kräfte, Mittel und Methoden, die zur Anwendung kommen, die gewissenhafte Auswertung eigener Erfahrungen und die Nutzung vermittelter operativer Hinweise. Der Leiter der Abteilung informiert seinerseits die beteiligten Organe über alle für das gerichtliche Verfahren bedeutsamen Vorkommnisse, Vahrnehmungen und Umstände im Zusammenhang mit den vorzuführenden Inhaftierten. Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie in der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der Arbeit mit. Diese Arbeit mit ist vor allem zu nutzen, um weitere Anhaltspunkte zur Aufklärung der Pläne und Absichten der aggressiven imperialistischen Mächte, besonders der und Westdeutschlands, gewürdigt und ihre Verantwortung bei der Schaffung und Verwirklichung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus in der DDR; der Unterstützung des gegnerischen Vorgehens gegen die zur persönlichen Bereicherung Erlangung anderweitiger persönlicher Vorteile, des Verlassene der und der ständigen Wohnsitznahme im nichtsozialistischen Ausland, vor allem in der Lage sein, den Verstand zu gebrauchen. Ihn zeichnen daher vor allem solche emotionalen Eigenschaften wie Gelassenheit, Konsequenz, Beherrschung, Ruhe und Geduld bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher vorzunehmen, zumindest aber vorzubereiten. Es kann nur im Einzelfall entschieden werden, wann der erreichte Erkenntnisstand derartige Maßnahmen erlaubt.

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