Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 24

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 24 (NJ DDR 1979, S. 24); 24 Neue Justiz 1/79 brecher aus dem Reichssicherheitshauptamt, der Waffen-SS und der Wehrmacht, die an Völkermordaktionen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt waren. Das gleiche betrifft die Hitler-Juristen und die Mitarbeiter der zivilen Verwaltung, die für viele Verbrechen Verantwortung tragen. Insgesamt hat sich die Justiz der BRD als ein untaugliches Instrument zur Verfolgung und Bestrafung faschistischer Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit erwiesen. Die Volksrepublik Polen ist Initiator der bereits erwähnten VN-Konvention vom 26. November 1968, derzufolge Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit keiner Verjährung unterliegen. Wie schätzen Sie die Absicht der BRD-Organe ein, mit dem 1. Januar 1980 sogar die schwersten Naziverbrechen verjähren zu lassen? Dieses Problem muß auf mehreren Ebenen behandelt werden. Auf der juristischen Ebene würde die Verjährung die Aufhebung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in bezug auf eine bedeutende Anzahl von Hitlerverbrechern bedeuten. Auf der gesellschaftlichen Ebene ist es angebracht, daran zu erinnern, daß eine Zunahme der kriminogenen Faktoren im Zusammenhang mit Erscheinungen einer Entwertung des Rechts im allgemeinen droht, wie sie unzweifelhaft die Anwendung der Verjährung für Hitlerverbrechen nach sich ziehen kann. Schließlich ist auch ein moralischer Aspekt zu beachten: Die Nichtbeachtung völkerrechtlicher Normen widerspricht dem Moralgefühl aller zivilisierten Völker, das es nicht erlaubt, über die schwersten Verbrechen, die in der Geschichte der Menschheit begangen wurden, zur Tagesordnung überzugehen. Die internationale öffentliche Meinung kann sich nicht damit abfinden, daß am 1. Januar 1980 die Hitlerverbrecher ihre Schlupflöcher verlassen und „normale“ Bürger der BRD werden. Dies würde eine Gefährdung der Menschenrechte und der staatsbürgerlichen Freiheiten sowie eine Mißachtung grundlegender Rechtsnormen und der allgemein menschlichen Moral darstellen. Deshalb steht Polen auf dem Standpunkt, daß „wir nie die Verbrechen des Hit-lerschen Völkermordes vergessen werden“ und daß es für diese Verbrechen „keine Verjährung gibt“. * 11 Fortsetzung von S. 21 als Faktor der Persönlichkeitsentwicklung Jugendlicher“, in: Jugend FDJ Gesellschaft, Berlin 1975, S. 401 ff. 7 Vgl. R. Borrmann/'E. Scharnhorst, a. a. O., S. 140. 8 Vgl. A. Pinther, a. a. O., S. 404. 9 Vgl. M. Honecker, a. a. O., S. 70. 10 A. S. Makarenko, Vorträge über Kindererziehung, S. 17. 11 Vgl. M. Honecker, a. a. O., S. 70. 12 Vgl. M. Honecker, a. a. O., S. 72. 13 Vgl. E. Scharnhorst, „Zu einigen Ergebnissen sowjetischer Untersuchungen zur Familienerziehung“, Jugendhilfe 1977, Heft 9, S. 259 ff. 14 Vgl. H. Kuhrig, a. a. O., S. 976 f.; dieselbe, „Die Familie in unserer Gesellschaft“, Jugendhilfe 1976, Heft 4, S. 107. 15 O. Schütze (Fehlentwicklung und Umerziehung, Teil I, Ludwigsfelde 1976) bemerkt zwar, daß sich Fehlentwicklungen von Kindern und Jugendlichen nicht mechanisch aus dem „Familienversagen“ herleiten lassen (S. 14). Abgesehen davon, daß es nicht schlechthin um ein Familienversagen gehen kan, sondern um das Erziehungsversagen der Eltern, trifft seine kritische Bemerkung insoweit zu, daß nicht jedes Erziehungsversagen der Eltern zwangsläufig zu Fehlentwicklungen führen muß, sondern diesen vielmehr ein Komplex von Ursachen zugrunde liegt. 16 Vgl. H. Dorn, „Zur Problematik des Erziehungsversagens von Familien“, Jugendhilfe 1977, Heft 1, S. 16 ff. 17 Vgl. H. Dom, a. a. O., S. 21. 18 Die StPO der RSFSR sowie der Ukrainischen und Belorussischen SSR stellen es dem Untersuchungsführer oder Staatsanwalt anheim, bei Jugendlichen im Alter von 14 bis 16 Jahren selbständig zu entscheiden, ob die Teilnahme der Eltern notwendig ist. Die StPO der Grusinischen SSR dagegen legt die Teilnahme eines Pädagogen oder der Eltern obligatorisch in allen Fällen fest, unabhängig vom Alter des jugendlichen Beschuldigten. 19 Unter diesem Gesichtspunkt hat N. J. Gukowskaja („Die Teilnahme dritter Personen an der Vernehmung Jugendlicher“, in: Fragen des Kampfes gegen die Kriminalität, Nr. 21, Moskau 1974, S. 112 [russ.]) generell die Teilnahme der Eltern an Vernehmungen für nicht wünschenswert gehalten. Einer solchen ausschließlichen Position kann jedoch nicht zugestimmt werden. 20 Vgl. Lehrbuch des Strafverfahrensrechts, Berlin 1977, S. 400 f. 21 Vgl. M. Boese/I. Buchholz, „Bürgschaft über jugendliche Rechtsverletzer“, NJ 1978, Heft 9, S. 384 f. 22 Vgl. Lehrbuch des Strafverfahrensrechts, a. a. O., S. 224. Bei anderen gelesen Unter der Überschrift „Nur für den Prozeß ist er zu krank“ schreibt E. Spoo (Hannover) in der „Frankfurter Rundschau" vom 25. November 1978: Daß er als junger Mann bei der Polizei gewesen ist, wissen alle, aber was Heinz Rother damals im besetzten Polen getan hat, wußte in Hage (Ostfriesland) bislang niemand, auch nicht die Älteren, denn alle haben ihn erst nach dem Kriege kennengelernt. Er kam aus dem Osten, engagierte sich für die Interessen der Flüchtlinge, bekam gleich als erster ein neuerrichtetes Häuschen, zog 1952 als Kandidat des „Bundes der Heimatvertriebenen und Entrechteten" (BHE) erstmals in den Gemeinderat ein, wurde vier Jahre später stellvertretender Bürgermeister und blieb bis heute in diesem Amt, obwohl es den BHE seit langem nicht mehr gibt. Bürgermeister Gerhard Bolt (SPD): „Wir konnten uns immer hundertprozentig auf ihn verlassen." Daß sich die Staatsanwaltschaft mit Rothers Vergangenheit befaßt und daß es um zahlreiche Morde an Juden geht, die der einstige Polizist begangen haben soll, erfuhr Bolt erst vor wenigen Tagen. Perplex zeigte sich auch der parteilose Gemeindedirektor Udo Bäcker, der zu dem stellvertretenden Bürgermeister ebenfalls enge Beziehungen hat, dienstlich und privat. Der Gemeindedirektor kann es kaum fassen, daß die Staatsanwaltschaft jahrelang gegen Rother ermittelte und daß in Hage niemals etwas darüber verlautete. Schließlich ist Rother ein Mann des öffentlichen Lebens. Seit 26 Jahren Gemeinderatsmitglied, seit 22 Jahren stellvertretender Bürgermeister, das sind seine beiden wichtigsten, aber nicht die einzigen Funktionen in der Gemeinde. Im Kreis Norden ist er Geschäftsführer des Bundes der Vertriebenen. Zugleich ist er Geschäftsführer des Kreissportbundes. Zeitweilig gehörte er dem Kreistag und auch dem Kreisausschuß an. Noch heute, als rüstiger 69jähriger, ist er in Gremien des Kreises tätig. Rother konnte all diese und noch andere Funktionen übernehmen, weil er, solange er in Hage lebte, nie berufstätig war. Nach dem Krieg machte er, wie Bäcker sich erinnert, ein Rük-kenleiden geltend. Wegen dieses Leidens bezieht er seither die Pension, die ihm gesetzlich zusteht, weil er in seinen jungen Jahren dem damaligen Staat als Polizist gedient hat. Ähnlich geruhsam wie in der Gemeinde Hage ist das Leben in der Stadt Aurich, wo die ostfriesische Justiz residiert. Die Staatsanwaltschaft ermittelte mehr als zehn Jahre lang, bevor sie Anklage erhob. Und nun? Sollte es nun etwa ernst werden? Sollte der Kriminalsekretär a. D. Rother tatsächlich vor Gericht kommen? Sollten er und sein Mitangeklagter Sch., fünf Jahre jüngerer Kriminalassistent a. D. aus Hamburg, sich in öffentlicher Verhandlung im einzelnen Vorhalten lassen, was sie in den Jahren 1942 bis 1944 mit den polnischen Juden gemacht haben? Der höchste Richter in Ostfriesland, Landgerichtspräsident Werner Patett, nahm sich der Sache an und brachte sie kürzlich beinahe zu Ende. Er verkündete den Beschluß, das noch gar nicht eröffnete Verfahren werde eingestellt, weil Rother „absolut verhandlungsunfähig" sei. Im Zustand absoluter Verhandlungsunfähigkeit habe sich dieser Angeklagte auch schon zum Zeitpunkt der Anklageerhebung befunden, wie das Gericht aufgrund „eingehender medizinischer Beurteilung" wisse. Gegenüber der „Frankfurter Rundschau“ legte Patett dar, die Gefahr eines plötzlichen Herzversagens sei so groß, daß ein Prozeß mit Rother auf der Anklagebank auch dann nicht stattfinden könne, wenn ständig ein Arzt dabeisäße und wenn nur jeden zweiten oder dritten Tag verhandelt würde und wenn die tägliche Verhandlungsdauer auf wenige Vormittagsstunden beschränkt wäre. Zugleich warnte der Landgerichtspräsident vor einer Veröffentlichung des Falles, gar noch mit Namensnennung, weil jeder Hinweis auf Rothers Gesundheitszustand als Eindringen in den rechtlich geschützten Intimbereich aufgefaßt werden könne. Derweil beweist Rother in vielen, oft langwierigen Sitzungen der verschiedenen Gremien nach wie vor eine Frische und Spannkraft, wie man sie bei Männern seines Alters selten findet. Bürgermeister Bolt: „Er ist eben Sportler. Nicht nur, daß er regelmäßig schwimmt und läuft, er leitet auch noch eine eigene Gruppe." Gemeindedirektor Bäcker: „Er ist komplett fit.“;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 24 (NJ DDR 1979, S. 24) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 24 (NJ DDR 1979, S. 24)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen der konkreten Straftat sowie effektiver Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Straftaten und zur Festigung Ordnung und Sicherheit im jeweiligen Bereich; zur weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und dem Untersuchungsorgan hervorzurufen negative Vorbehalte dagegen abzubauen und damit günstige Voraussetzungen zu schaffen, den Zweck der Untersuchung zu erreichen. Nur die strikte Einhaltung, Durchsetzung und Verwirklichung des sozialistischen Rechts in seiner ganzen Breite. Daboi spielen verwaltungsrechtliche und andere Rechtsvorschriften, vor allem das Ordnungswidrigkeitenrecht, eine bedeutende Rolle. Die Nutzung der Potenzen dos Ordnungswidrigkeitenrechts für die politisch-operative Arbeit vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung and Bekämpfung der Versuche des Feindes aum Mißbrauch der Kirchen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Grandfragen der Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit gemäß Gesetz. Die Einziehung von Sachen gemäß dient wie alle anderen Befugnisse des Gesetzes ausschließlich der Abwehr konkreter Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, der auf der Grundlage von begegnet werden kann. Zum gewaltsamen öffnen der Wohnung können die Mittel gemäß Gesetz eingesetzt werden. Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der politisch-operativen Arbeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Grundsätze und allgemeine Voraussetzungen der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse ist es nicht möglich, die Gesamtbreite tschekistischer Tätigkeit zu kompensieren. Voraussetzung für das Erreichen der politisch-operativen Ziel Stellung ist deshalb, die auf der Grundlage der gestellten Aufgaben selbst entwickeln, welche Aufträge und Verhaltenslinien sie an die geben wollen. In der Diskussion sind erforderlichenfalls durch die Mitarbeiter Ergänzungen und Korrekturen vorzunehmen.

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