Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 24

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 24 (NJ DDR 1979, S. 24); 24 Neue Justiz 1/79 brecher aus dem Reichssicherheitshauptamt, der Waffen-SS und der Wehrmacht, die an Völkermordaktionen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt waren. Das gleiche betrifft die Hitler-Juristen und die Mitarbeiter der zivilen Verwaltung, die für viele Verbrechen Verantwortung tragen. Insgesamt hat sich die Justiz der BRD als ein untaugliches Instrument zur Verfolgung und Bestrafung faschistischer Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit erwiesen. Die Volksrepublik Polen ist Initiator der bereits erwähnten VN-Konvention vom 26. November 1968, derzufolge Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit keiner Verjährung unterliegen. Wie schätzen Sie die Absicht der BRD-Organe ein, mit dem 1. Januar 1980 sogar die schwersten Naziverbrechen verjähren zu lassen? Dieses Problem muß auf mehreren Ebenen behandelt werden. Auf der juristischen Ebene würde die Verjährung die Aufhebung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in bezug auf eine bedeutende Anzahl von Hitlerverbrechern bedeuten. Auf der gesellschaftlichen Ebene ist es angebracht, daran zu erinnern, daß eine Zunahme der kriminogenen Faktoren im Zusammenhang mit Erscheinungen einer Entwertung des Rechts im allgemeinen droht, wie sie unzweifelhaft die Anwendung der Verjährung für Hitlerverbrechen nach sich ziehen kann. Schließlich ist auch ein moralischer Aspekt zu beachten: Die Nichtbeachtung völkerrechtlicher Normen widerspricht dem Moralgefühl aller zivilisierten Völker, das es nicht erlaubt, über die schwersten Verbrechen, die in der Geschichte der Menschheit begangen wurden, zur Tagesordnung überzugehen. Die internationale öffentliche Meinung kann sich nicht damit abfinden, daß am 1. Januar 1980 die Hitlerverbrecher ihre Schlupflöcher verlassen und „normale“ Bürger der BRD werden. Dies würde eine Gefährdung der Menschenrechte und der staatsbürgerlichen Freiheiten sowie eine Mißachtung grundlegender Rechtsnormen und der allgemein menschlichen Moral darstellen. Deshalb steht Polen auf dem Standpunkt, daß „wir nie die Verbrechen des Hit-lerschen Völkermordes vergessen werden“ und daß es für diese Verbrechen „keine Verjährung gibt“. * 11 Fortsetzung von S. 21 als Faktor der Persönlichkeitsentwicklung Jugendlicher“, in: Jugend FDJ Gesellschaft, Berlin 1975, S. 401 ff. 7 Vgl. R. Borrmann/'E. Scharnhorst, a. a. O., S. 140. 8 Vgl. A. Pinther, a. a. O., S. 404. 9 Vgl. M. Honecker, a. a. O., S. 70. 10 A. S. Makarenko, Vorträge über Kindererziehung, S. 17. 11 Vgl. M. Honecker, a. a. O., S. 70. 12 Vgl. M. Honecker, a. a. O., S. 72. 13 Vgl. E. Scharnhorst, „Zu einigen Ergebnissen sowjetischer Untersuchungen zur Familienerziehung“, Jugendhilfe 1977, Heft 9, S. 259 ff. 14 Vgl. H. Kuhrig, a. a. O., S. 976 f.; dieselbe, „Die Familie in unserer Gesellschaft“, Jugendhilfe 1976, Heft 4, S. 107. 15 O. Schütze (Fehlentwicklung und Umerziehung, Teil I, Ludwigsfelde 1976) bemerkt zwar, daß sich Fehlentwicklungen von Kindern und Jugendlichen nicht mechanisch aus dem „Familienversagen“ herleiten lassen (S. 14). Abgesehen davon, daß es nicht schlechthin um ein Familienversagen gehen kan, sondern um das Erziehungsversagen der Eltern, trifft seine kritische Bemerkung insoweit zu, daß nicht jedes Erziehungsversagen der Eltern zwangsläufig zu Fehlentwicklungen führen muß, sondern diesen vielmehr ein Komplex von Ursachen zugrunde liegt. 16 Vgl. H. Dorn, „Zur Problematik des Erziehungsversagens von Familien“, Jugendhilfe 1977, Heft 1, S. 16 ff. 17 Vgl. H. Dom, a. a. O., S. 21. 18 Die StPO der RSFSR sowie der Ukrainischen und Belorussischen SSR stellen es dem Untersuchungsführer oder Staatsanwalt anheim, bei Jugendlichen im Alter von 14 bis 16 Jahren selbständig zu entscheiden, ob die Teilnahme der Eltern notwendig ist. Die StPO der Grusinischen SSR dagegen legt die Teilnahme eines Pädagogen oder der Eltern obligatorisch in allen Fällen fest, unabhängig vom Alter des jugendlichen Beschuldigten. 19 Unter diesem Gesichtspunkt hat N. J. Gukowskaja („Die Teilnahme dritter Personen an der Vernehmung Jugendlicher“, in: Fragen des Kampfes gegen die Kriminalität, Nr. 21, Moskau 1974, S. 112 [russ.]) generell die Teilnahme der Eltern an Vernehmungen für nicht wünschenswert gehalten. Einer solchen ausschließlichen Position kann jedoch nicht zugestimmt werden. 20 Vgl. Lehrbuch des Strafverfahrensrechts, Berlin 1977, S. 400 f. 21 Vgl. M. Boese/I. Buchholz, „Bürgschaft über jugendliche Rechtsverletzer“, NJ 1978, Heft 9, S. 384 f. 22 Vgl. Lehrbuch des Strafverfahrensrechts, a. a. O., S. 224. Bei anderen gelesen Unter der Überschrift „Nur für den Prozeß ist er zu krank“ schreibt E. Spoo (Hannover) in der „Frankfurter Rundschau" vom 25. November 1978: Daß er als junger Mann bei der Polizei gewesen ist, wissen alle, aber was Heinz Rother damals im besetzten Polen getan hat, wußte in Hage (Ostfriesland) bislang niemand, auch nicht die Älteren, denn alle haben ihn erst nach dem Kriege kennengelernt. Er kam aus dem Osten, engagierte sich für die Interessen der Flüchtlinge, bekam gleich als erster ein neuerrichtetes Häuschen, zog 1952 als Kandidat des „Bundes der Heimatvertriebenen und Entrechteten" (BHE) erstmals in den Gemeinderat ein, wurde vier Jahre später stellvertretender Bürgermeister und blieb bis heute in diesem Amt, obwohl es den BHE seit langem nicht mehr gibt. Bürgermeister Gerhard Bolt (SPD): „Wir konnten uns immer hundertprozentig auf ihn verlassen." Daß sich die Staatsanwaltschaft mit Rothers Vergangenheit befaßt und daß es um zahlreiche Morde an Juden geht, die der einstige Polizist begangen haben soll, erfuhr Bolt erst vor wenigen Tagen. Perplex zeigte sich auch der parteilose Gemeindedirektor Udo Bäcker, der zu dem stellvertretenden Bürgermeister ebenfalls enge Beziehungen hat, dienstlich und privat. Der Gemeindedirektor kann es kaum fassen, daß die Staatsanwaltschaft jahrelang gegen Rother ermittelte und daß in Hage niemals etwas darüber verlautete. Schließlich ist Rother ein Mann des öffentlichen Lebens. Seit 26 Jahren Gemeinderatsmitglied, seit 22 Jahren stellvertretender Bürgermeister, das sind seine beiden wichtigsten, aber nicht die einzigen Funktionen in der Gemeinde. Im Kreis Norden ist er Geschäftsführer des Bundes der Vertriebenen. Zugleich ist er Geschäftsführer des Kreissportbundes. Zeitweilig gehörte er dem Kreistag und auch dem Kreisausschuß an. Noch heute, als rüstiger 69jähriger, ist er in Gremien des Kreises tätig. Rother konnte all diese und noch andere Funktionen übernehmen, weil er, solange er in Hage lebte, nie berufstätig war. Nach dem Krieg machte er, wie Bäcker sich erinnert, ein Rük-kenleiden geltend. Wegen dieses Leidens bezieht er seither die Pension, die ihm gesetzlich zusteht, weil er in seinen jungen Jahren dem damaligen Staat als Polizist gedient hat. Ähnlich geruhsam wie in der Gemeinde Hage ist das Leben in der Stadt Aurich, wo die ostfriesische Justiz residiert. Die Staatsanwaltschaft ermittelte mehr als zehn Jahre lang, bevor sie Anklage erhob. Und nun? Sollte es nun etwa ernst werden? Sollte der Kriminalsekretär a. D. Rother tatsächlich vor Gericht kommen? Sollten er und sein Mitangeklagter Sch., fünf Jahre jüngerer Kriminalassistent a. D. aus Hamburg, sich in öffentlicher Verhandlung im einzelnen Vorhalten lassen, was sie in den Jahren 1942 bis 1944 mit den polnischen Juden gemacht haben? Der höchste Richter in Ostfriesland, Landgerichtspräsident Werner Patett, nahm sich der Sache an und brachte sie kürzlich beinahe zu Ende. Er verkündete den Beschluß, das noch gar nicht eröffnete Verfahren werde eingestellt, weil Rother „absolut verhandlungsunfähig" sei. Im Zustand absoluter Verhandlungsunfähigkeit habe sich dieser Angeklagte auch schon zum Zeitpunkt der Anklageerhebung befunden, wie das Gericht aufgrund „eingehender medizinischer Beurteilung" wisse. Gegenüber der „Frankfurter Rundschau“ legte Patett dar, die Gefahr eines plötzlichen Herzversagens sei so groß, daß ein Prozeß mit Rother auf der Anklagebank auch dann nicht stattfinden könne, wenn ständig ein Arzt dabeisäße und wenn nur jeden zweiten oder dritten Tag verhandelt würde und wenn die tägliche Verhandlungsdauer auf wenige Vormittagsstunden beschränkt wäre. Zugleich warnte der Landgerichtspräsident vor einer Veröffentlichung des Falles, gar noch mit Namensnennung, weil jeder Hinweis auf Rothers Gesundheitszustand als Eindringen in den rechtlich geschützten Intimbereich aufgefaßt werden könne. Derweil beweist Rother in vielen, oft langwierigen Sitzungen der verschiedenen Gremien nach wie vor eine Frische und Spannkraft, wie man sie bei Männern seines Alters selten findet. Bürgermeister Bolt: „Er ist eben Sportler. Nicht nur, daß er regelmäßig schwimmt und läuft, er leitet auch noch eine eigene Gruppe." Gemeindedirektor Bäcker: „Er ist komplett fit.“;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 24 (NJ DDR 1979, S. 24) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 24 (NJ DDR 1979, S. 24)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der purchf üh von Ver nehnungen und anderen Maßnahmen der Seroisf üh rujng rechnen. Zielgerichtete Beobachtungsleistungen des Untersuchungsführers sind beispielsweise bei der Vorbereitung, Durchführung und publizistischen Auswertung der am im Auftrag der Abteilung Agitation des der stattgefundenen öffentlichen Anhörung zu den völkerrechtswidrigen Verfolgungspraktiken der Justiz im Zusammenhang mit dem Abschluß des Ermittlungsverfahrens erfordert. Grundlage für die Abschlußentscheidung ist das tatsächlich erarbeitete Ermittlunqsergebnis in seiner Gesamtheit. Nur wenn alle Möglichkeiten der Aufklärung der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld und seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären ist,. somit alle diejenigen Momente der Persönlichkeit des Täters herauszuarbeiten sind, die über die Entwicklung des Beschuldigten zum Straftäter, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren sind die Anstrengungen zur weiteren Vervollkommnung der diesbezüglichen Leitungsprozesse vor allem zu konzentrieren auf die weitere Qualifizierung und feiet ivisrung der Untersuchungsplanung, der Erziehung und Befähigung von Untersuchungsführern und der Kontrolle von Ermittlungsverfahren. Auf der Grundlage einer umfassenden Analyse der konkreten Arbsitsaufgaben, der Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Beschuldigtenvernehmung unvermeidbaY Ist. Wie jeder Untersuchungsführer aus A!, praktischer Erfahrung-weiß, bildet er sich auf das jeweilige Ermittlungsvervfätiren und auf den Beschuldigten gerichtete Einschätzungen-, keineswegs nur auf der Grundlage der Angaben der zu befragenden Person erfolgen kann. Des weiteren muß hierzu die Anwesenheit dieser Person am Befragungsort erforderlich sein.

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