Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 239

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 239 (NJ DDR 1979, S. 239); Neue Justiz 6/79 239 30. Jahrestag der Gründung der DDR Die Herausbildung des sozialistischen Zivilrechts Dr. GUSTAV-ADOLF LÜBCHEN, Hauptabteilungsleiter im Ministerium der Justiz Prof. Dr. habil. MARTIN POSCH, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena Der bevorstehende 30. Jahrestag der DDR ist besonderer Anlaß, auf die Entstehung, Gestaltung und Ausprägung der sozialistischen Rechtsordnung der DDR insgesamt sowie einzelner Bereiche zurückzublicken. Dies soll sowohl dazu dienen, den heute erreichten Stand der Rechtsentwicklung zu verdeutlichen als auch Erkenntnisse und Anregungen für die weitere wissenschaftliche und praktische Arbeit zur Vervollkommnung des sozialistischen Rechts zu gewinnen. Ein Rückblick auf die Entwicklung des Zivilrechts macht dabei besonders deutlich, daß Staat und Recht untrennbar mit der Gesamtentwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf politischem, ökonomischem und ideologischem Gebiet, verbunden sind. Die historischen Grundlagen der Herausbildung des sozialistischen Zivilrechts Mit der Errichtung der politischen und staatlichen Macht muß sich die Arbeiterklasse auch ihr neues, sozialistisches Recht schaffen, weil der sozialistische Staat sonst seine Funktion als Hauptinstrument, der Arbeiterklasse zum Sturz der Ausbeuterklasse und zum Aufbau einer neuen Gesellschaft nicht erfüllen kann. Die Konstituierung der Arbeiterklasse und ihrer Verbündeten als Staat und die Schaffung des neuen, sozialistischen Rechts bedingen einander, sind Ausdruck eines einheitlichen historischen Vorgangs. Das sozialistische Recht wird je nach den konkreten Entwicklungsbedingungen in einem mehr oder weniger lang andauernden revolutionären Prozeß herausgebildet, in dem sich die Gesellschaft zugleich endgültig von den Fesseln des Privateigentums und von den Resten überkommenen bürgerlichen Rechts befreit Die Aufgabe, das alte, bürgerliche Recht zu überwinden und auf allen Gebieten des gesellschaftlichen Lebens neue, sozialistische Gesetze zu schaffen, ist Ausdruck einer objektiven Gesetzmäßigkeit des Übergangs vom Kapitalismus zum Sozialismus.! Diese allgemeinen Erkenntnisse des Marxismus-Leninismus über die Entwicklung des Staates und des Rechts haben sich auch bei der Herausbildung des sozialistischen Zivilrechts bestätigt. So wie es heute insbesondere in Gestalt des Zivilgesetzbuchs der DDR vorliegt, ist es das Ergebnis eines langfristigen revolutionären Prozesses der Überwindung bürgerlicher Rechtsvorstellungen und Methoden, der Durchsetzung und Herausbildung neuer, sozialistischer Zivilrechtsprinzipien.2 Diese Entwicklung verlief als Teil des revolutionären Gesamtprozesses der gesellschaftlichen Umwälzungen, beruhte auf ihnen, reflektierte sie und förderte sie auf vielfältige Weise. Dabei waren auch auf diesem Gebiet Gesetzgebung und Rechtsverwirklichung von Anfang an mit der Auswertung der entsprechenden Staats- und Rechtsentwicklung in der UdSSR und den anderen Ländern der sozialistischen Staatengemeinschaft verbunden, in denen überall umfangreiche Kodifikationen des Zivilrechts vorliegen oder sich vor ihrem Abschluß befinden.3 Die mit dem Sieg der sozialistischen Revolution einhergehende Umgestaltung der Eigentumsverhältnisse, die Abschaffung der Ausbeutung des Menschen durch den Menschen und die Begründung des sozialistischen Eigentums an den Produktionsmitteln bestimmen zugleich Inhalt, Charakter und Ziel des sozialistischen Zivilrechts. Dieses Zivilrecht ist die Negation des bürgerlichen Privat- rechts, das die Herrschaft des Privateigentums juristisch legitimiert und das als „gottgewollte“ Rechtsordnung die Kapitalverwertung und das Streben nach Maximalprofit heiligt, indem es das wie auch immer erworbene Eigentum schützt und damit die werktätigen Massen der Herrschaft des Kapitals ausliefert und unterordnet. Auf der Grundlage des sozialistischen Eigentums an den Produktionsmitteln und der politischen Macht der Arbeiterklasse dient das sozialistische Zivilrecht dazu, die sozialistischen Produktionsverhältnisse allseitig zu festigen und weiterzuentwickeln, die sozialistische Demokratie zu entfalten und die Entwicklung der Bürger zu sozialistischen Persönlichkeiten zu fördern. Damit werden die wissenschaftliche Leitung und Planung der Produktion und deren Aneignung sowie der übrigen gesellschaftlichen Prozesse durch die gesamte Gesellschaft möglich und auch erforderlich. Die sich daraus auch für das Zivilrecht, seine Regelung und seine praktische Anwendung ergebenden Aufgaben und Funktionen decken sich in ihren Grundzügen in allen sozialistischen Ländern. Sie bestimmen daher auch die Zivilrechtskodifikationen. In ihnen kommt das gemeinsame Klassenwesen der sozialistischen Staatsmacht und die gleiche ökonomische Struktur der Volkswirtschaft zum Ausdruck. Ausgehend vom ökonomischen Grundgesetz des Sozialismus sind sie darauf gerichtet, durch ein hohes Entwicklungstempo der sozialistischen Produktion, durch die Steigerung der Effektivität, des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und des Wachstums der Arbeitsproduktivität die Befriedigung der wachsenden materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Bürger zu sichern. Ausgehend von diesen allgemeinen gesellschaftlichen Zielstellungen und Grundlagen haben die ZGBs in den sozialistischen Ländern teilweise eine unterschiedliche Ausgestaltung erfahren. Das hängt mit den spezifischen Bedingungen der Herausbildung und Entwicklung des sozialistischen Zivilrechts in den jeweiligen Staaten zusammen. Die Zivilrechtskodifikationen in der UdSSR, der Volksrepublik Polen und der Ungarischen Volksrepublik erfassen sowohl die Kooperationsbeziehungen der Betriebe im Rahmen der sozialistischen Volkswirtschaft als auch die Beziehungen zur Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Bürgert Das ZGB der CSSR5 regelt nur Beziehungen der Bürger; die Kooperationsbeziehungen der Betriebe werden durch ein Wirtschaftsgesetzbuch erfaßt und einer entsprechenden Regelung zugeführt. Diese Unterschiede finden ihren Ausdruck auch darin, daß je nach dem Stand der Gesetzgebung das Wirtschaftsrecht als spezielles Teilgebiet des Zivilrechts oder als selbständiger Rechtszweig aufgefaßt wird. Auch in der DDR gab es eine Reihe historischer Bedingungen, die zur Herausbildung des Zivilrechts in der jetzigen Gestalt beigetragen haben. Dazu gehörte, daß nach 1945 und auch nach Gründung unserer Republik noch in erheblichem Umfang überkommene von faschistischen Regelungen bereinigte Gesetze aus der bürgerlichen Zeit weiterhin Anwendung fanden. Dies galt besonders für das Zivilrecht und das Zivilprozeßrecht. Eine Ursache dafür lag in der mit dem Potsdamer Abkommen für verbindlich erklärten historischen Verantwortung des deutschen Volkes, zu der sich die DDR von vornherein bekannte und von der sie sich auch in ihrer Gesetzgebung;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 239 (NJ DDR 1979, S. 239) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 239 (NJ DDR 1979, S. 239)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

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