Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 236

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 236 (NJ DDR 1979, S. 236); 236 Neue Justiz 5/79 Am 26. Januar 1977 hielt sich der Angeklagte in einer Gaststätte auf. Er war bereits alkoholisch beeinflußt, als er eine Äußerung des Zeugen M. mißverstand und sich deswegen beleidigt fühlte. Er schlug dem Zeugen daraufhin unvermittelt mit dem Handrücken ins Gesicht. Der Zeuge, der keine Verletzung erlitten hatte, setzte sich zur Wehr. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen eines Vergehens der Beleidigung gemäß §§ 137, 139 Abs. 2 StGB. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Direktors des Bezirksgerichts, mit dem Verletzung des Gesetzes durch fehlerhafte Anwendung der §§ 137 und 139 Abs. 2 StGB gerügt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens der Beleidigung verletzt das Gesetz, weil sie die erforderliche Abgrenzung zwischen einer Verfehlung und einem Vergehen gemäß § 139 StGB außer acht läßt. Das Kreisgericht hat die Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit dieser Handlung auf die Feststellung des Vorlie-gens einer Tätlichkeit i. S. des § 137 StGB beschränkt und im übrigen lediglich ausgeführt, daß diese Tätlichkeit auf Grund des Grades der Schuld und der Persönlichkeit des Angeklagten rechtlich als Vergehen zu beurteilen sei. Eine solche Betrachtungsweise entspricht nicht dem Gesetz. Die in § 137 StGB beschriebenen Handlungen (wie z. B. Beschimpfungen und Tätlichkeiten) erlangen nur dann den Charakter von Rechtsverletzungen, wenn sie objektiv geeignet und- entsprechend der Zielstellung des Täters auch subjektiv darauf gerichtet waren, die persönliche Würde eines Menschen grob zu mißachten. Erfüllt eine Handlung diese Voraussetzungen, so ist zunächst grundsätzlich vom Vorliegen einer vor einem gesellschaftlichen Gericht zu ahndenden Verfehlung auszugehen (§139 Abs. 1 StGB). Eine solche Handlung ist erst dann eine Straftat, wenn die in § 137 StGB beschriebene grobe Mißachtung das Ausmaß der Gesellschaftswidrigkeit annimmt. Die dafür in § 139 Abs. 2 StGB enthaltene Darstellung der Voraussetzungen ist nicht eine alternative oder beispielhafte Aufzählung. Vielmehr ist anhand der Gesamtheit der aufgeführten Kriterien zu überprüfen, ob eine Beleidigung Vergehenscharakter hat. Die Entscheidung des Kreisgerichts, die nur einige der in § 139 Abs. 2 StGB genannten Kriterien zur Begründung des Vergehenscharakters der Handlungen des Angeklagten heranzieht, ist daher fehlerhaft. Gerade unter Berücksichtigung der dabei nicht beachteten Kriterien „Art und Auswirkungen der Tat“ wird erkennbar, daß die konkrete Handlung Verfehlungscharakter und nicht die Schwere eines Vergehens hat. Die Beleidigung wurde verübt durch einen einzigen, nicht sehr heftig geführten Schlag. - Sie wurde nicht von diskriminierenden Äußerungen begleitet und auch nicht vor einem- größeren Personenkreis vorgenommen. Der Geschädigte, der sich sofort angemessen zur Wehr setzte, betrachtete die Angelegenheit offensichtlich mit seiner Reaktion als erledigt. Das ergibt sich nicht nur aus der unterlassenen Anzeigersondern vor allem auch aus der Tatsache, daß der Angeklagte und der Geschädigte im unmittelbaren Anschluß an die Tätlichkeiten zusammen Bier tranken. In Anbetracht dieser Tatsachen vermögen auch die mehrfache Vorbestraftheit des Angeklagten und sein Alkoholmißbrauch zur Tatzeit nicht zu begründen, daß seine Handlung zu einer schwerwiegenden Verletzung der Rechte des Geschädigten oder der Beziehungen zwischen den Menschen geführt und damit Vergehenscharakter erlangt hat. Die vom Angeklagten begangene Beleidigung ist rechtlich als Verfehlung zu qualifizieren. Die Entscheidung des Kreisgerichts war deshalb abzuändem und der Angeklagte freizusprechen (§ 244 Abs. 1 StPO). coaepxcahhe K. BAJItflXAWM OGecneyeHHe h yxpenaemie Mupa rJiaBaas 3afla"ca OGbeAHHeaBHx Haans 194 r. rfiPHEP OSieanHeHHiäe Haann paccMaxpHBaiOT npoeKT ko-HeKca npeCTynaeiinü hpothb Mupa n Ce3onacHocra qeJioBenecTBa 197 B. IIITPACEEPr O npmweHeHHH KOfleKca saKOHOB o Tpyge b npa-BOcyann aaa BKJiaa b ocyiaeCTBJieHHe 3KOHOMnqecKOH H coananLHoä nOJIHTHKH 200 X. rPMrEP/®. Ü030PCKH PaBBHTHe H 3ltCj)eKTHBB0CTb TOBapH-inecKHx cyaoB 204 HapoAHoe npeacTasHTeabCTBO h 3aKOHBOCTi X. TAflEP cxcaTas HHcpopMaana npoKypa-rypu o apeaynpeacae-hhh h GopsGe c npaBOHapymeHHSMH 208 T. BAflMAHH KoHcyjibTaaHOHHbiii nyHKT no oGiaeCTBeHHOMy nopaasy u SesonacHOCTM nnx oGiahh 210 M3 apyrax couMaaacTii'iecKiix cipan A. XAPMATM HaMeHeaae rpaacflaHCKoro KOAexca BearepcKOM HapoflHoä PecayGjiHKH 212 HoBBie DpaBOBue iipeanHcairaa 3. 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Kreutzer: On the responsibility ol restaurants lor loss ol or damage to pockets contents ol clothing 227 Gerhard Kirmse: Claims when Unding stolen goods 228 Jurisdiction on labour, famlly, civil and crimlnal law 229 Materials ol legal Propaganda , Democracy and human rights ln the developed sodalist sodety ol the GDR Übersetzung: Dr. Emst Adler, Berlin i-rv;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 236 (NJ DDR 1979, S. 236) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 236 (NJ DDR 1979, S. 236)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird. Die wird auf der Grundlage der strafrechtlichen und strafprozessualen sowie entsprechenden dienstlichen Bestimmungen. Wie bei allen anderen Untersuchungshandlungen gilt es auch in der Bearbeitung von die Grundsätze der strikten Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit bei der Beweisführung bilden eine untrennbare Einheit. Das sozialistische Strafverfahrensrecht enthält verbindliche Vorschriften über die im Strafverfahren zulässigen Beweismittel, die Art und Weise ihrer Begehung, ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden, die Beweggründe des Beschuldigten, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären ist,. somit alle diejenigen Momente der Persönlichkeit des Täters herauszuarbeiten sind, die über die Entwicklung des Beschuldigten zum Straftäter, sein Verhalten vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der purchf üh von Ver nehnungen und anderen Maßnahmen der Seroisf üh rujng rechnen. Zielgerichtete Beobachtungsleistungen des Untersuchungsführers sind beispielsweise bei der Vorbereitung, Durchführung und publizistischen Auswertung der am im Auftrag der Abteilung Agitation des der stattgefundenen öffentlichen Anhörung zu den völkerrechtswidrigen Verfolgungspraktiken der Justiz im Zusammenhang mit dem Handeln des Verdächtigen sthen können bzw, die für das evtl, straf rechtlich relevante Handeln des Verdächtigen begünstigend wirkten wirken, konnten? Welche Fragen können sich durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß Strafgesetzbuch gegen Unbekannt, auf dessen Grundlage am in Anwesenheit eines Vertreters der Generalsfaats-anwaltschaft der die Durchsuchung der Kellerräume der Zionskirchgemeinde in Berlin-Prenzlauer Berg sowie die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden.

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