Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 236

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 236 (NJ DDR 1979, S. 236); 236 Neue Justiz 5/79 Am 26. Januar 1977 hielt sich der Angeklagte in einer Gaststätte auf. Er war bereits alkoholisch beeinflußt, als er eine Äußerung des Zeugen M. mißverstand und sich deswegen beleidigt fühlte. Er schlug dem Zeugen daraufhin unvermittelt mit dem Handrücken ins Gesicht. Der Zeuge, der keine Verletzung erlitten hatte, setzte sich zur Wehr. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen eines Vergehens der Beleidigung gemäß §§ 137, 139 Abs. 2 StGB. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Direktors des Bezirksgerichts, mit dem Verletzung des Gesetzes durch fehlerhafte Anwendung der §§ 137 und 139 Abs. 2 StGB gerügt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens der Beleidigung verletzt das Gesetz, weil sie die erforderliche Abgrenzung zwischen einer Verfehlung und einem Vergehen gemäß § 139 StGB außer acht läßt. Das Kreisgericht hat die Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit dieser Handlung auf die Feststellung des Vorlie-gens einer Tätlichkeit i. S. des § 137 StGB beschränkt und im übrigen lediglich ausgeführt, daß diese Tätlichkeit auf Grund des Grades der Schuld und der Persönlichkeit des Angeklagten rechtlich als Vergehen zu beurteilen sei. Eine solche Betrachtungsweise entspricht nicht dem Gesetz. Die in § 137 StGB beschriebenen Handlungen (wie z. B. Beschimpfungen und Tätlichkeiten) erlangen nur dann den Charakter von Rechtsverletzungen, wenn sie objektiv geeignet und- entsprechend der Zielstellung des Täters auch subjektiv darauf gerichtet waren, die persönliche Würde eines Menschen grob zu mißachten. Erfüllt eine Handlung diese Voraussetzungen, so ist zunächst grundsätzlich vom Vorliegen einer vor einem gesellschaftlichen Gericht zu ahndenden Verfehlung auszugehen (§139 Abs. 1 StGB). Eine solche Handlung ist erst dann eine Straftat, wenn die in § 137 StGB beschriebene grobe Mißachtung das Ausmaß der Gesellschaftswidrigkeit annimmt. Die dafür in § 139 Abs. 2 StGB enthaltene Darstellung der Voraussetzungen ist nicht eine alternative oder beispielhafte Aufzählung. Vielmehr ist anhand der Gesamtheit der aufgeführten Kriterien zu überprüfen, ob eine Beleidigung Vergehenscharakter hat. Die Entscheidung des Kreisgerichts, die nur einige der in § 139 Abs. 2 StGB genannten Kriterien zur Begründung des Vergehenscharakters der Handlungen des Angeklagten heranzieht, ist daher fehlerhaft. Gerade unter Berücksichtigung der dabei nicht beachteten Kriterien „Art und Auswirkungen der Tat“ wird erkennbar, daß die konkrete Handlung Verfehlungscharakter und nicht die Schwere eines Vergehens hat. Die Beleidigung wurde verübt durch einen einzigen, nicht sehr heftig geführten Schlag. - Sie wurde nicht von diskriminierenden Äußerungen begleitet und auch nicht vor einem- größeren Personenkreis vorgenommen. Der Geschädigte, der sich sofort angemessen zur Wehr setzte, betrachtete die Angelegenheit offensichtlich mit seiner Reaktion als erledigt. Das ergibt sich nicht nur aus der unterlassenen Anzeigersondern vor allem auch aus der Tatsache, daß der Angeklagte und der Geschädigte im unmittelbaren Anschluß an die Tätlichkeiten zusammen Bier tranken. In Anbetracht dieser Tatsachen vermögen auch die mehrfache Vorbestraftheit des Angeklagten und sein Alkoholmißbrauch zur Tatzeit nicht zu begründen, daß seine Handlung zu einer schwerwiegenden Verletzung der Rechte des Geschädigten oder der Beziehungen zwischen den Menschen geführt und damit Vergehenscharakter erlangt hat. Die vom Angeklagten begangene Beleidigung ist rechtlich als Verfehlung zu qualifizieren. Die Entscheidung des Kreisgerichts war deshalb abzuändem und der Angeklagte freizusprechen (§ 244 Abs. 1 StPO). coaepxcahhe K. BAJItflXAWM OGecneyeHHe h yxpenaemie Mupa rJiaBaas 3afla"ca OGbeAHHeaBHx Haans 194 r. rfiPHEP OSieanHeHHiäe Haann paccMaxpHBaiOT npoeKT ko-HeKca npeCTynaeiinü hpothb Mupa n Ce3onacHocra qeJioBenecTBa 197 B. IIITPACEEPr O npmweHeHHH KOfleKca saKOHOB o Tpyge b npa-BOcyann aaa BKJiaa b ocyiaeCTBJieHHe 3KOHOMnqecKOH H coananLHoä nOJIHTHKH 200 X. rPMrEP/®. Ü030PCKH PaBBHTHe H 3ltCj)eKTHBB0CTb TOBapH-inecKHx cyaoB 204 HapoAHoe npeacTasHTeabCTBO h 3aKOHBOCTi X. TAflEP cxcaTas HHcpopMaana npoKypa-rypu o apeaynpeacae-hhh h GopsGe c npaBOHapymeHHSMH 208 T. BAflMAHH KoHcyjibTaaHOHHbiii nyHKT no oGiaeCTBeHHOMy nopaasy u SesonacHOCTM nnx oGiahh 210 M3 apyrax couMaaacTii'iecKiix cipan A. XAPMATM HaMeHeaae rpaacflaHCKoro KOAexca BearepcKOM HapoflHoä PecayGjiHKH 212 HoBBie DpaBOBue iipeanHcairaa 3. 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Kreutzer: On the responsibility ol restaurants lor loss ol or damage to pockets contents ol clothing 227 Gerhard Kirmse: Claims when Unding stolen goods 228 Jurisdiction on labour, famlly, civil and crimlnal law 229 Materials ol legal Propaganda , Democracy and human rights ln the developed sodalist sodety ol the GDR Übersetzung: Dr. Emst Adler, Berlin i-rv;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 236 (NJ DDR 1979, S. 236) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 236 (NJ DDR 1979, S. 236)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Zum Gegenstand der im Gesetz normierten Befugnis-regelungen Gegenstand der im Gesetz normierten Befugnisregelungen ist die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit MdI-Publikat ionsabteilung Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Mdl-Publikationsabteilung Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit MdI-Publikat ionsabteilung Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Mdl-Publikationsabteilung Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Am heutigen Tage wurde gegenüber dem Bürger Name Vorname Geburtsort wohnhaft tätig als Arbeitsstelle auf der Grundlage des des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der ermächtigt, die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Die Notwendigkeit der Anwendung solcher Erfordernisse kann sich bei der Lösung politisch-operativer Aufgaben durch den Inoffiziellen Mitarbeiter ist die Geheimhaltung und Wahrung der Konspiration durchzusetzen. Die Geheimhaltung und Wahrung der Konspiration sind Voraussetzungen für eine hohe Qualität der Abwehr und Aufklärungsarbeit. Um die von der Parteiund Staatsführung gestellten politisch-operativen Ziele zu erreichen, setzen die Organe Staatssicherheit ihre wichtigste Kraft, Inoffizielle Mitarbeiter, im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik eiier zielgerichteten Befragung über den Untersuchungshaft- und Strafvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik durch westdeutsche und us-amerikanische Geheimdienste unterzogen werden.

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