Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 231

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 231 (NJ DDR 1979, S. 231); Neue Justiz 5/79 t 231 Willen eines oder beider Ehegatten entspricht (vgl. FGB-Kommentar, Berlin 1973, Anm. zu §17 [S. 81 f.]). Ausgehend von den bisher getroffenen Feststellungen,-daß nicht beide Ehegatten in der Wohnung in L. wohnen und dies wegen gegenwärtiger Meinungsverschiedenheiten zwischen den Prozeßparteien nicht möglich erscheine, konnte diese Frage nicht mit hinreichender Sicherheit beantwortet werden. Der Auffassung des Kreisgerichts kann vor allem deswegen nicht so ohne weiteres gefolgt werden, weil wie im Urteil'festgestellt wird der Verklagte an den Wochenenden regelmäßig nach Hause gekommen ist. Trifft dies zu und ist es so zu verstehen, daß der Verklagte die Wochenenden und möglicherweise auch die Feiertage und seinen Urlaub gemeinsam mit seiner Familie verbringt, kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Voraussetzungen des § 17 FGB erfüllt sind. Die Frage nach dem Zustand der Ehegemeinschaft könnte unter solchen Umständen grundsätzlich nicht anders beurteilt werden als in den Fällen, in denen Arbeits- und Wohnort eines Ehegatten auseinanderfallen und er deswegen nur einen Teil seiner arbeitsfreien Zeit mit der Familie verbringt. Um sich insoweit hinreichende Klarheit zu verschaffen, hätte das Kreisgericht vor allem prüfen müssen, wie die Prozeßparteien ihre Lebensverhältnisse gestalten, wenn der Verklagte zu Hause ist. Wäre festgestellt worden, daß an diesen Tagen ein gemeinsames Familienleben geführt wird, hätte nicht von einem Getrenntleben i. S. der §§ 17, 18 FGB ausgegangen werden dürfen. Nur wenn festgestellt worden wäre, daß wesentliche, eine Ehegemeinschaft charakterisierende Gemeinsamkeiten nicht mehr bestehen, weil eine oder beide Prozeßparteien sie ablehnen, hätte das Kreisgericht davon ausgehen können, daß die Voraussetzungen der angeführten Bestimmungen vorliegen und die Rechte der Klägerin nach ihnen zu beurteilen waren. Andernfalls hätte §12 FGB angewendet und dabei beachtet werden müssen, daß In einem solchen Fall die Rechte und Pflichten anders zu beurteilen sind (vgl. hierzu A. G r a n d k e u. a. in NJ 1977, Heft 7, S. 190 ff.). In der erneuten Verhandlung wird das Kreisgericht unter diesen Gesichtspunkten zunächst die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Kommt es bei der rechtlichen Würdigung zu dem Ergebnis, daß die Rechte der Klägerin wiederum nach den §§ 17, 18 FGB zu beurteilen sind, wird es zu beachten haben, daß ihr ein Anspruch auf Bestreitung der ständigen Ausgaben für die Haushaltsführung und ihrer persönlichen Bedürfnisse nicht in jedem Fall zusteht. Er wäre ihr versagt, wenn die Trennung der Prozeßparteien auf ihrem Verhalten, z. B. der Weigerung, den Haushalt in Sch. aufzugeben und in die Wohnung nach L. überzusiedeln, beruht und dieses gegen die durch die Ehe begründeten Pflichten schwer verstößt (§ 18 Abs. 4 FGB). Ob dies der Fall ist, hätte vom Kreisgericht sorgfältig geprüft werden müssen. Das wird in der erneuten Verhandlung nachzuholen sein. Dabei wird, ohne den gesamten Eheverlauf einer Prüfung zu unterziehen, von den maßgeblichen Lebensumständen und nicht allein von dem Fakt einer fehlenden Bereitschaft der Klägerin zur Übersiedlung nach L. auszugehen sein. Wäre ihre Weigerung auf ohnehin vorliegende tiefgreifende Spannungen zurückzuführen, könnte ihr Verhalten nicht ohne weiteres als ein schwerer Verstoß gegen die ehelichen Pflichten angesehen werden (vgl. Familienrecht, Lehrbuch, Berlin 1976, S. 337). Der Klägerin kann die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 18 Abs. 1 FGB auch dann gänzlich oder teilweise versagt sein, wenn von ihr die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit erwartet werden kann. Ob das möglich ist, kann ausgehend von den in § 18 Abs. 1 FGB genannten Voraussetzungen von einer Reihe von Umständen abhängen, die vom Kreisgericht hätten geprüft werden müssen. Wäre die Klägerin wegen Krankheit nicht arbeitsfähig, könnte sie nicht auf die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit verwiesen werden. Erklärt sich die Nichtberufstätigkeit aus den Lebensumständen und Gepflogenheiten bei bestehender Ehegemeinschaft, sind die zugrunde liegenden Umstände sorgsam zu prüfen. Eine Arbeitsaufnahme könnte erwartet w;erden, wenn wesentliche Versorgungsaufgaben gegenüber den Familienangehörigen oder anderen Verwandten entfallen sind, z. B. wenn die Kinder wirtschaftlich selbständig geworden oder pflegebedürftige Eltern verstorben sind oder sich aus anderen Gründen die für die Nichtberufstätigkeit maßgeblichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Unter diesen Voraussetzungen wäre im übrigen eine angemessene Übergangszeit für die Aufnahme einer Arbeit zu bestimmen. Der Auffassung des Kreisgerichts, die Klägerin könne allein deswegen, weil sie längere Zeit nicht berufstätig war, grundsätzlich nicht auf Arbeit verwiesen werden, kann in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden. Dies könnte allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn die Rechte der Klägerin nach § 12 FGB zu beurteilen wären (vgl. U. R o h d e in NJ 1975, Heft 10, S. 299). Sind die Ansprüche der Klägerin auch nach erneuter Verhandlung zu bejahen, hat das Kreisgericht zu prüfen, ob sie wiederum in vollem Umfang zuerkannt werden können (vgl. OG, Urteil vom 18. April 1972 1 ZzF 3/72 [NJ 1972, Heft 16, S. 491]; OG, Urteil vom 20. August 1974 -1 ZzF 14/74 - [NJ 1975, Heft 3, S. 92]) oder ob die Klägerin zu ihren möglichen eigenen Einkünften einen Zuschuß verlangen kann (vgl. U. Rohde, a. a. O.; A. Grandke und andere, a. a. O., S. 196 und Heft 9, S. 263). Der Übersichtlichkeit und Verständlichkeit halber wird das Kreisgericht den Gesamtbetrag in den Urteilsgründen wiederum aufzuschlüsseln haben (vgl. E. Gold-n e r in NJ 1968, Heft 6, S. 175). § 39 FGB; § 296 ZGB; §§ 2, 45 ZPO. 1. Ist im Vermögensauseinandersetzungsverfahren über die künftigen Rechte an einem Kleingarten zu entscheiden, der zu einer Kleingartensparte gehört, ist zunächst zu klären, ob beide Ehegatten Pächter waren. Sodann sind die spezifischen Umstände aufzuklären, die für die Zuweisung an den einen oder anderen Ehegatten sprechen. 2. Für die Entscheidung über die künftigen Nutzungsrechte an einem Kleingarten kann dem über das übliche Maß besonders hinausgehenden Anteil eines Ehegatten bei der Erschließung und Bearbeitung eines Kleingartens und beim Bau der auf ihm errichteten Gebäude besonderes Gewicht zukommen, wenn dem keine entsprechenden Leistungen des anderen Ehegatten gegenüberstehen und eine Rücksichtnahme auf dessen Lebensumstände und Lebensgewohnheiten nicht vorrangig ist. Das gilt insbesondere dann, wenn Interessen minderjähriger Kinder nicht zu beachten sind. 3. Befinden sich auf dem Kleingartengrundstück Baulichkeiten, die gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten sind, ist im Vermögensauseinandersetzungsverfahren in der Regel auch mit über die künftigen Eigentumsverhältnisse an diesen Baulichkeiten zu befinden. OG, Urteil vom 21. November 1978 - 3 OFK 53/78. Das Kreisgericht hat im Verfahren zur Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens der geschiedenen Ehegatten den von ihnen gepachteten Kleingarten dem Kläger übertragen, obwohl sich die Kleingartensparte für die Übertragung an die Verklagte ausgesprochen hatte. Diese Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß in der Stellungnahme der Sparte die während der Ehekonflikte aüfgetretenen Probleme zugunsten der Verklagten überbewertet worden seien. Der Kläger sei in der Sparte gesellschaftlich aktiv gewesen. Auch der Umstand, daß der Kläger die Laube selbst errichtet habe, sei zu seinen Gunsten zu werten.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung ist gegenüber dem medizinischen Personal zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Haupt- abteilungen selbständigen Abteilungen und rksverwa tungep. an den Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit einzureichen. Der Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit hat diese qe?y nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und militärische Disziplin in ihren Dienstbereichen umfassend gewährleistet werden. Sie haben Disziplinverstöße auszuwerten und in ihrer Führungs- und Leitungsarbeit zu berücksichtigen. Diese Aufgabe beinhaltet die in der Ordnung über die Durcliführung von Transporten und die Absicherung gerichtlicher HauptVerhandlungen der Abteilung der angewiesen., Referat Operativer Vollzug. Die Durchsetzung wesentlicher Maßnahmen des Vollzuges der Untersuchungshaft und die Dauer der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens: Weder die Aufrechtorhaltung des Haftbefehls gegen einen nicht geständigen Beschuldigten noch eine Fristverlängerung kann rechtlich allein damit begründet werden, daß der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Diese Gewißheit muß sich aus der Verknüpfung aller erarbeiteten Beweismittel ergeben. Es dürfen keine begründeten Zweifel mehr bestehen. Die auf der Grundlage der Überzeugung. Bei einer Werbung auf der Grundlage der Übei zeugung müssen beim Kandidaten politisch-ideologische Motive vorhanden sein, durch die die konspirative Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, insbesondere bei der konsularischen Betreuung inhaftierter Ausländer. Die Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung konsularische Angelegenheiten des hat sich weiter.

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