Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 229

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 229 (NJ DDR 1979, S. 229); Neue Justiz 5/79 229 gekommene Sache und dem Abhandenkommen der Sache auf Grund einer rechtswidrigen Handlung eines Dritten. (Nur nebenbei sei hier vermerkt, daß für den Berechtigten. auch das Abhandenkommen einer Sache durch die rechtswidrige Handlung eines Dritten rein zufällig ist). Es gibt jedoch keinen vernünftigen Grund, einheitliche Lebensvorgänge rechtlich unterschiedlich zu behandeln. Wäre das gewollt, würde das Gesetz dazu eine entsprechende Orientierung enthalten. Nach § 358 Abs. 1 ZGB ist aber allein maßgebend, ob die Sache dem Eigentümer bzw. dem rechtmäßigen Besitzer verlorengegangen ist. Das muß immer dann bejaht werden, wenn sie „einem anderen gehört und besitzlos geworden ist. Es muß also Eigentum, es darf aber kein Besitz an der Sache bestehen. Diese Voraussetzungen sind z. B. auch gegeben, wenn ein Haustier entläuft oder wenn der Dieb das Diebesgut wegwirft“ (vgl. Schutz des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums vor Schadenszufügung, Grundriß Zivilrecht, Heft 8, Berlin 1977, S. 96). Für die Beurteilung, ob eine Sache verlorengegangen ist, kommt es nicht darauf an, ob sie der Eigentümer bzw. der rechtmäßige Besitzer selbst hat stehen- oder liegenlassen, ob sie aus seiner Bekleidung, einem Fahrzeug oder Behältnis herausgefallen ist oder ob die Sache gestohlen bzw. der Besitz in sonstiger Weise entzogen wurde. In allen Fällen weiß der Berechtigte nicht, wo sich die Sache befindet, er hat die Einwirkungsmöglichkeit auf sie verloren und kann somit objektiv seine Eigentums- und Besitzrechte nicht ausüben. Ihm unbekannte Dritte haben dagegen die Möglichkeit, die Sache an sich zu nehmen, wenn sie aufgefunden wird. Andererseits ist in der Regel auch für den Finder im Zeitpunkt des Fundes nicht erkennbar, wie der Besitzverlust eingetreten ist. Dem Schutz des Eigentums entspricht es, wenn jeder Finder auch der einer gestohlenen oder sonstwie widerrechtlich entzogenen Sache gemäß §§ 358 ff. ZGB mit allen Pflichten und Rechten als Finder behandelt wird. Die von Espig vorgenommene Besitzkonstruktion und der daraus abgeleitete Ausschluß er Vorschriften über den Fund ist dagegen unverständlich. Kein Finder wird verstehen, daß er dann keinen Finderlohn erhalten soll, wenn sich nachträglich herausstellt, daß die von ihm gefundene Sache gestohlen oder unbefugt benutzt worden war. Andererseits werden aber von ihm auf § 325 ZGB gestützte Pflichten gefordert, wie sie nur ein Finder hat. Eine solche Differenzierung würde auch eine entsprechende differenzierte Beurteilung der Pflichtenlage für den Finder erfordern, wie sie sich allgemein aus § 325 und speziell aus § 358 ZGB ergibt. Diese Pflichtenlage ist ja nicht ganz deckungsgleich. Aber solche differenzierten Verhaltensanforderungen wären für den Finder und auch für die verantwortlichen Organe und Einrichtungen mei- stens erst später zu erkennen, nämlich dann, wenn sich herausstellt, wie die Sache verlorengegangen ist. Es kann aber m. E. nicht das Anliegen der rechtlichen Regelung sein, eine umfangreiche kasuistische Rechtsprechung zu dieser Frage zu entwickeln, durch die sich letztlich nur noch Spezialisten hindurchfinden. Ist aber eine Regelung kompliziert und unübersichtlich, dann stimuliert sie die Bürger nicht zu aktivem gesellschaftsgemäßem Handeln, sondern verführt sie eher dazu, „wegzusehen“. Außerdem soll durch die Regelung über den Finderlohn (§ 359 ZGB) jeder Bürger angeregt werden, für den Eigentümer bzw. den berechtigten Besitzer die Fundsache sicherzustellen und sie vor weiteren Beeinträchtigungen zu schützen. Das entspricht den Interessen von Eigentümer und Besitzer. Deshalb ist auch dem Verlierer in dem hier dargelegten Sinne zuzumuten, Finderlohn zu zahlen. Außerdem hat er auch insoweit einen Ersatzanspruch gegenüber dem Rechtsverletzer. Dr. GERHARD KIRMSE, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR Rechtsprechung Arbeitsrecht * 1 §18 Ziff.l NVO; §13 Abs. 1 der 1. DB zur NVO; VO über die ökonomische Materialverwendung und Vorratswirtschaft sowie über die Ordnung in der Energiewirtschaft Arbeit mit Normen und Kennziffern vom 15. September 1971 (GBL IX Nr. 69 S. 589); AO über die materielle Anerkennung der Werktätigen vom 17. Februar 1976 (GB1.-Sdr. Nr. 833). 1. Zielt ein Neuerervorschlag darauf ab, die Gebrauchsfähigkeit eines Erzeugnisses mittels eines anderen als des bisher verwandten technologischen Verfahrens in Verbindung mit einem anderen Materialeinsatz zu erreichen, so stellt sich in der Regel die vorgeschlagene Technologie als das Aufzeigen der wesentlichen Mittel und Wege zur Lösung einer Aufgabenstellung L S. des § 18 Ziff. 1 NVO dar. Das gilt insbesondere dann, wenn das andere Material ohne ein besonderes technologisches Verfahren nicht verwendet werden kann. 2. Sofern nicht die in einem Neuerervorschlag vorgeschlagene, sondern eine sich hiervon qualitativ unterscheidende andere Technologie zur Anwendung kommt, wird der Neuerervorschlag nicht benutzt, auch wenn dabei der Vorschlag, einen anderen Materialeinsatz zu wählen, realisiert wird. In einem solchen Fall kann ein Anspruch auf materielle Anerkennung für die Einsparung volkswirtschaftlich wichtiger Rohstoffe gegeben sein. OG, Urteil vom 2. März 1979 - OAK 1/79. Der Betrieb des Verklagten stellt ein technisches Erzeugnis her, das im Betrieb der Kläger verarbeitet wurde. Da dieses Erzeugnis wegen eines Mangels wiederholt ausfiel, unterbreiteten die Kläger einen Neuerervorschlag, der vorsah, das Erzeugnis aus einem anderen Material und in einem anderen als dem bisher angewandten technologischen Verfahren herzustellen. Mit der Behauptung, ihr Vorschlag werde vom Verklagten benutzt, begehrten die Kläger von diesem Neuerervergütung. Der verklagte Betrieb lehnte eine Zahlung ab, weil nicht die von den Klägern vorgeschlagene, sondern eine andere Technologie angewandt werde. Das Kreisgericht ist der Auffassung des Verklagten gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Bezirksgericht die kreisgerichtliche Entscheidung aufgehoben und den Verklagten zur Zahlung von Neuerervergütung dem Grunde nach verpflichtet. Es ist der Auffassung, daß der allen Anforderungen des § 18 NVO entsprechende Vorschlag der Kläger vom Verklagten auch benutzt werde. Ziel des Neuerervorschlags sei es gewesen, ein funktionstüchtiges Erzeugnis herzustellen. Hierzu hätten die Kläger eine konstruktive Lösung entwickelt, nämlich das ursprünglich verwandte Material durch ein anderes zu ersetzen. Der Vorschlag werde benutzt, auch wenn der Verklagte eine andere Technologie als vorgeschlagen anwende. Insoweit habe das Kreisgericht verkannt, daß die Kläger keine konkrete Technologie vorgeschlagen hätten. Die Technologie besitze gegenüber dem konstruktiven Vorschlag der Kläger eine relative Selbständigkeit. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation der Entscheidung des Bezirksgerichts beantragt, weil diese auf einer ungenügenden Aufklärung des Sachverhalts und damit auf einer Gesetzesverletzung beruhe (§§ 2 Abs. 2, 52;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung zu unterstellen, zu denen nur der Staatsanwalt entsprechend den gesetzlichen Regelungen befugt ist. Es ist mitunter zweckmäßig, die Festlegung der erforderlichen Bedingungen durch den Staatsanwalt bereits im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Einschätzung von Sachverhalten die Gesetzwidrig-keit des verfolgten Ziels eindeutig zu bestimmen und unumstößlich zu beweisen. Weitere Potenzen zur verbeugenden Verhinderung und Bekämpfung von subversiven Handlungen feindlich tätiger Personen im Innern der Organisierung der politisch-operativen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, vorbeugendes Zusammenwirken mit den staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen sowie mit den Werktätigen insgesamt, die gesellschaftlichen Kräfte des Sozialismus insbesondere zur vorbeugenden und zielgerichteten Bekämpfung der zersetzenden Einflüsse der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen des sozialistischen Staates zu durchkreuzen und die Wirtschafts- und Sozialpolitik der Partei zu unterstützen, bekräftigte der Generalsekretär des der Genosse Erich Honecker auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung, Geheime Verschlußsache Referat des Ministers für Staatssicherheit auf der Zentralen Aktivtagung zur Auswertung des Parteitages der im Staatssicherheit , Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - r; Die Aufgaben der Stellvertreter ergeben sich aus den Funktionen der Leiter der Diensteinheiten und den von ihnen bestätigten Dokumenten für die Arbeit mit den Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Ordnung über die Rechte und Pflichten der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit. Disziplinarordnung -NfD.

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