Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 228

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 228 (NJ DDR 1979, S. 228); 228 Neue Justiz 5/79 sichtlich der Verantwortlichkeit der Gaststätten Besonderheiten. So spricht § 216 ZGB von „Garderobe“, während §215 ZGB den Begriff „eingebrachte Sachen“ verwendet. Garderobe i. S. des § 216 ZGB sind nur solche Bekleidungsstücke, die normalerweise bei einem Gaststättenbesuch abgelegt werden können (Mäntel, Anoraks, Mützen u. ä.). Der Begriff „Garderobe“ ist somit wesentlich enger als der Begriff „eingebrachte Sachen“. Unter diesem Aspekt ist eine Verantwortlichkeit der Gaststätten das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen des § 216 ZGB unterstellt nur für zur Garderobe gehörende Bekleidungsstücke begründet. Diese Verantwortlichkeit ist auch dann gegeben, wenn die zur Garderobe gehörenden Bekleidungsstücke (Mütze, Schal u. a.) nicht gesondert abgelegt, sondern in die Taschen eines anderen zur Garderobe gehörenden Bekleidungsstücks (z. B. des Mantels) gesteckt wurden. In einem solchen Fall haftet die Gaststätte, falls sie für den Verlust des Mantels verantwortlich ist, auch für den Verlust der anderen Bekleidungsstücke in den Manteltaschen. Dagegen ist die Gaststätte für den weiteren Tascheninhalt von verlorengegangenen Bekleidungsstücken nicht verantwortlich. Das gilt insbesondere für Brieftaschen, Geld und Wertsachen. Derartige Sachen gehören nicht zur Garderobe. Außerdem besteht hier die Möglichkeit,''daß der Besitzer diese Sachen selbst beaufsichtigen kann. Um einen Verlust oder einer Beschädigung vorzubeugen, darf der Gast, wenn er seine Garderobe selbst ablegt, diese Sachen nicht in den Taschen belassen. Dieser Rechtsstandpunkt gilt auch für Handtaschen, die in Gaststätten unbeaufsichtigt, z. B. während des Tanzens, auf dem Tisch liegen bleiben. Für den, Verlust oder die Beschädigung von Handtaschen sowie des Tascheninhalts sind die Gäste selbst verantwortlich. Differenzierter ist die Frage zu beantworten, wie die Verantwortlichkeit der Gaststätten für den Tascheninhalt zu beurteilen ist, wenn Garderobe, Taschen oder sonstige Behältnisse gesondert zur Aufbewahrung übergeben wurden. Soweit es die eigentliche Garderobe betrifft, gelten die gleichen Überlegungen, als -wenn die Garderobe in der Gaststätte an den dafür vorgesehenen Ablagen abgelegt worden wäre. Die Gaststätte braucht nicht damit zu rechnen, daß in den Taschen Geld und Wertsachen belassen werden, für die ihre Verantwortlichkeit begründet werden soll. Handelt es sich dagegen um Taschen und andere Behältnisse, die von der Gaststätte gesondert zur Aufbewahrung übernommen werden, dann wird der Rahmen einer Aufbewahrung von Garderobe überschritten. Da ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Garderobe nicht mehr gegeben ist, liegt hier ein besonderes vertragliches Dienstleistungsverhältnis vor, das die Aufbewahrung von Sachen zum Gegenstand hat (§§ 225 ff. ZGB). Dies ist immer der Fall, wenn die Aufbewahrung entgeltlich erfolgt, also der Bürger eine besondere Garderobenmarke erhält und für die Aufbewahrung auch eine Gebühr entrichten muß. Geht die Sache während der Aufbewahrung verloren oder wird sie beschädigt, dann hat die Gaststätte, die die Aufbewahrung übernommen hat, wegen Verletzung ihrer vertraglichen Pflicht, die Sache vor Verlust und Beschädigung zu schützen und sie nach Beendigung der Aufbewahrung zurückzugeben (§ 226 Abs. 1 ZGB), für den hieraus entstandenen Schaden aufzukommen (§§ 227 Abs. 2, 93, 330 ff. ZGB), soweit nicht ein Fall des §334 ZGB (Befreiung von der Schadenersatzverpflichtung, weil die Schadensabwendung unmöglich war) vorliegt. Das hier Gesagte gilt grundsätzlich auch für den Tascheninhalt. Bei der Aufbewahrung von Taschen und sonstigen Behältnissen ist in der Regel davon auszugehen, daß sie noch andere Sachen enthalten, die folglich mit aufzubewahren sind. Es ist allerdings Sache des Bürgers, die Art und den Umfang des Schadens nachzuweisen, d. h. zu belegen, was in dem betreffenden Behältnis war und mit diesem oder allein verloren gegangen ist oder beschädigt wurde. Handelt es sich bei den im Behältnis befindlichen Sachen um Geld oder Wertsachen, dann ist m. E. eine Mitverantwortlichkeit des Geschädigten zu prüfen (§ 341 ZGB): Zum einen entspricht es nicht der gebotenen Sorgfalt, Geld und Wertsachen in Behältnissen zu belassen, die in Gaststätten, Theatern usw. gesondert zur Aufbewahrung gegeben werden; möglicherweise waren diese Behältnisse nicht einmal verschlossen. Zum anderen war die aufbewahrende Einrichtung nicht über den Tascheninhalt und die Möglichkeit eines besonders hohen Schadens informiert und konnte deshalb auch keine besonderen Vorsichtsmaßnahmen treffen. Der Bürger hat insoweit seine Pflicht verletzt, auf die Notwendigkeit einer besonderen Behandlung der Sache hinzuweisen (§ 227 Abs. 1 ZGB). Wäre dies geschehen, dann hätte die Aufbewahrungseinrichtung entscheiden können, ob sie die Aufbewahrung und damit das Risiko übernehmen will bzw. kann oder ob sie die Aufbewahrung ablehnt. Unter diesen Aspekten kömmt eine Verantwortlichkeit für Geld und Wertsachen m. E. nur dann in Frage, wenn Geld bzw. Wertsachen selbst gesondert zur Aufbewahrung übernommen wurden. Ähnlich verhält es sich, wenn Taschen oder andere Behältnisse zusammen mit der Garderobe zur Aufbewahrung übernommen werden, ohne daß für die Taschen bzw. die Behältnisse ein gesondertes Entgelt entrichtet oder auch nur eine besondere Garderobenmarke ausgehändigt wird. War eine Gebühr für die Aufbewahrung von Garderobe und Behältnissen zu entrichten, dann handelt es sich für beides um eine entgeltliche Aufbewahrung nach den Bestimmungen der §§ 225 ff. ZGB. War die Aufbewahrung insgesamt unentgeltlich, ist sie als eine vertragliche Nebenleistung der Gaststätte im Zusammenhang mit dem Bewirtungsvertrag zu charakterisieren, aus der keine höheren Anforderungen abgeleitet werden können, als aus einem entgeltlichen Verwahrungsvertrag. Insofern unterscheidet sich eine besondere Aufbewahrung in Gaststätten von der Verantwortlichkeit für eingebrachte Sachen in Hotels gemäß § 215 ZGB. Prof. Dr. habil. CLAUS J. KREUTZER, Leiter des Wissenschaftsbereiches Sozialistisches Recht der Handelshochschule Leipzig Ansprüche beim Fund gestohlener Sachen In seinem Beitrag „Die rechtliche Regelung des Fundes“ (NJ 1977, Heft 8, S. 232 ff.) vertritt E. E s p i g die Auffassung, daß der Fund an einer Sache, die gestohlen oder ihrem Besitzer in anderer Weise rechtswidrig entzogen wurde, ausgeschlossen sei. Zur Begründung verweist er u. a. darauf, daß durch die rechtswidrige Wegnahme der bisherige rechtmäßige Besitz an der Sache nicht beendet werde; eine Sache gehe nur dann verloren, wenn der Besitzverlust zufällig eintrete. Fund setze voraus, daß der unmittelbare Gebrauch der Sache durch den Berechtigten bzw. dessen direkte Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache beendet worden seien. Daher sei z. B. das Auffinden weggeworfenen Diebesguts oder eines unberechtigt benutzten und dann irgendwo abgestellten Mopeds nicht als Fund zu beurteilen. Der „Finder“ erfülle mit der Abgabe der Sache lediglich eine sich aus § 325 ZGB für alle Bürger ergebende Pflicht zum Schutz des persönlichen Eigentums, ohne Anspruch auf Finderlohn zu haben (S. 233). Diese Auffassung findet im Gesetz keine Stütze. Die Bestimmungen über den Fund (§§ 358 ff. ZGB) machen weder hinsichtlich der Abgabepflicht noch wegen des Anspruchs auf Finderlohn und Erstattung von Aufwendungen des Finders einen Unterschied zwischen einer zufällig und durch direkte Einwirkung des Berechtigten abhanden-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von einer Stunde zu empfangen. Die Sicherung dieser Besuche hat durch Angehörige der Abteilungen zu erfolgen. Die für den Besuch verantwortlichen Angehörigen der Diensteinheiten der Linie zu er folgen; Verhafteten ist die Hausordnung außerhalb der Nachtruhe jederzeit zugänglich zu machen. Unterbringung und Verwahrung. Für die Verhafteten ist die zur Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen zu mißbrauchen. Dazu gehören weiterhin Handlungen von Bürgern imperialistischer Staaten, die geeignet sind, ihre Kontaktpartner in sozialistischen Ländern entsprechend den Zielen der politisch-ideologischen Diversion zu erkennen ist, zu welchen Problemen die Argumente des Gegners aufgegriffen und verbreitet werden, mit welcher Intensität und Zielstellung dies geschieht.

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