Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 226

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 226 (NJ DDR 1979, S. 226); 226 Neue Justiz 5/79 Auch zu den Gesetzesverletzungen, gegen die sich die Maßnahmen richten, werden die diesen zugrunde liegenden Ursachen und Motive festgestellt. Das ist besonders wichtig, weil es sich hier meist um Fragen handelt, zu denen Auseinandersetzungen in Arbeitskollektiven und Leitergremien erforderlich sind. Um alle notwendigen erzieherischen Maßnahmen auszulösen und eine breite Unterstützung im Kampf um die strikte Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu erreichen, werden über Aufsichtsmaßnahmen aus diesen Verfahren der Generaldirektor bzw. der Fachdirektor für Betriebssicherheit und die gesellschaftlichen Kräfte informiert. In einem Ermittlungsverfahren wegen vorsätzlicher Betriebsstörung gegen mehrere Beschuldigte aus einem Betrieb des Kombinats VEB Leuna-Werke wurde festgestellt, daß bei Störungen nicht die Ursachen aufgedeckt und untersucht und damit Disziplinverstöße, Gefährdung der Sicherheit, Alkoholgenuß während der Arbeit und letztlich Schäden am sozialistischen Eigentum begünstigt wurden. - Diese Umstände nutzten die Beschuldigten zu mehrfachen Straftaten. Der staatsanwaltschaftliche Hinweis gemäß § 31 StAG, der die Gesetzesverletzungen, ihre Ursachen und die eingetretenen Auswirkungen in ideologischer und ökonomischer Hinsicht überzeugend darstellte, wurde dem Betriebsdirektor und Durchschriften davon dem Generaldirektor und Kontrollorganen zugestellt. Die öffentliche Begründung der Aufsichtsmaßnahme, der Nachweis der Zusammenhänge mit dem Strafverfahren durch den Staatsanwalt und seine Forderung zur konsequenten Achtung der Gesetzlichkeit auch durch alle Leiter lösten schöpferische Initiativen aus. Im Ergebnis wurden Schlußfolgerungen gezogen und so Voraussetzungen zur weiteren Festigung der Gesetzlichkeit geschaffen, die nicht nur diesen Betriebsteil betreffen. Sie garantieren eine höhere Ordnung und Sicherheit und vorbeugende Aktivitäten zur Vermeidung weiterer Störungen im Betriebsgeschehen, die sich u. a. auf die politisch-ideologische Erziehungsarbeit, auf Rechenschaftslegungen, auf die Führung des sozialistischen Wettbewerbs bis hin zur Analyse einiger technologischer Prozesse erstreckten. Frühere Forderungen in Aufsichtsmaßnahmen im Zusammenhang mit derartigen Strafverfahren richteten sich wiederholt auf die Durchsetzung der disziplinarischen und materiellen Verantwortlichkeit. Das hat mit zu einer verantwortungsbewußten, den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Praxis im Kombinat geführt. Die Betriebsdirektoren kommen jetzt ihrer Prüfungspflicht (§§ 252 ff. AGB) grundsätzlich nach, die Fachdirektion Betriebssicherheit schätzt ihrerseits alle festgelegten Rechtspflichtverletzungen regelmäßig ein und veranlaßt die notwendigen Maßnahmen. Effektive Öffentlichkeitsarbeit im Strafverfahren Wir gehen davon aus, daß die staatsanwaltschaftliche Öffentlichkeitsarbeit vor allem aus dem Strafverfahren heraus entwickelt werden muß. Das beginnt mit dem Auftreten des Staatsanwalts im Arbeitskollektiv, um u. a. auch für die weiteren Ermittlungen Impulse und Anregungen zu empfangen selbst wenn noch keine Entscheidung über die Einleitung gegen eine Person getroffen wurde. Das setzt sich fort über Aussprachen im Arbeitskollektiv, um einen Kollektivverteter zu gewinnen, über die öffentliche Erläuterung von Aufsichtsmaßnahmen vor den verschiedensten betrieblichen Kollektiven, über das Auftreten in Gewerkschaftsversammlungen, um auf die Überwindung von Hemmnissen hinzuwirken, bis hin zur Auswertung des Verfahrens mit dem Ziel, in ausgewählten Beratungen notwendige Informationen zu geben und weitere Schlußfolgerungen anzuregen. In geeigneten Fällen nutzen wir auch die Betriebszei- tung des Kombinats oder den Betriebsfunk, um den Prozeß der Auseinandersetzung zur weiteren Festigung der Ordnung, Disziplin und Sicherheit durch konzentrierte Darlegung von Fakten aus dem Strafverfahren, insbesondere von Ursachen und Zusammenhängen, zu unterstützen. RUDOLF BAHN, Staatsanwalt des Kreises Merseburg Probleme der Schuldhaftigkeit des Sich-in-den-Rausch-Versetzens bei abnormen Rauschverläufen Die Feststellung der Schuldhaftigkeit des Sich-in-den-Rausch-Versetzens wirft bei den einfachen Rauschformen, sofern sie zur Zurechnungsunfähigkeit bzw. zur erheblichen Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit geführt haben, im allgemeinen keine besonderen Probleme auf. Hier ist die Frage, ob der Täter i. S. der §§ 5 ff. StGB „verantwortungslos“ gehandelt hat, einfach -auf die Herbeiführung des Rauschzustandes zu beziehen.1 Diese Schuldfeststellung ist jedoch bei den abnormen Rauschverläufen meist komplizierter. Zwar läuft auch hier die Schuldfrage letztlich darauf hinaus, ob der Täter beim Genuß alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel trotz der ihm gegebenen Möglichkeiten zu gesellschaftsgemäßem Verhalten verantwortungslos gehandelt hat; sie ist jedoch insbesondere im Hinblick auf die Voraussicht bzw. Voraussehbarkeit des mit dem Genuß solcher Mittel verbundenen Risikos weitaus schwieriger zu beantworten. Das - liegt primär an der Kompliziertheit der Diagnostik bzw. Differentialdiagnostik sowie an der notwendigen Abgrenzung zum pathologischen Rausch. Erscheinungsbild und Verlauf der abnormen Räusche nehmen somit nicht nur wegen ihrer Seltenheit eine Sonderstellung ein. Dabei sind unter den abnormen Rauschverläufen die einer Zwischenstufe zwischen dem einfachen Rausch aller Grade und dem pathologischen Rausch zuzuordnenden Rauschverläufe zu verstehen, die nach ihrem Zustandsbild nicht die volle Höhe eines pathologischen Rauschs erreichen, aber andererseits von den einfachen Rauschverläufen psychopathologisch wesensverschieden sind. Diese Zwischenstufe bezeichnen wir unter Zusammenfassung aller bisherigen Splittergruppen abnormer Rauschgeschehen (z. B. epileptoider, deliranter Rausch, dämmerige Form, trunkenes Elend usw.) als „pathölogisch gefärbter Rausch“.2 Wird im Ergebnis eines pathologisch gefärbten oder pathologischen Rauschs im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen, ist die Frage nach der Schuldhaftigkeit der Herbeiführung des Rauschzustandes anders zu beantworten als beim einfachen Rausch. Die relative Parallelität von Trinkmenge und Art des Rauschmittels zum Grad der Trunkenheit bzw. der Berauschung ist bei ansonsten physisch und psychisch gesunden Menschen etwa gleich, und ihre Kenntnis basiert auf eigenen und Fremderfahrungen. Das macht die Beurteilung eines einfachen Rauschgeschehens im allgemeinen unproblematisch. Beim pathologisch gefärbten und beim pathologischen Rausch muß dagegen eine Ursache vorhanden sein, die das abnorme oder pathologische Rauschverhalten auslöst. Bei diesen beiden Rauschformen ist die relative Parallelität von Trinkmenge und Getränkeart zum Grad der Trunkenheit, wie sie beim einfachen Rausch auftritt, nicht vorhanden. Das auffälligste und häufigste Symptom für diese abnormen Rauschverläufe ergibt sich gerade aus der Tatsache, daß sie typischerweise durch geringe Trinkmengen1 ausgelöst werden. Es müssen also neben dem Alkoholgenuß;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader voraus. Die Leiter und mittleren leitenden Kader müssen - ausgehend vom konkret erreichten Stand in der Arbeit der Diensteinheit - ihre Anstrengungen vor allem auf die zuverlässige Klärung politisch-operativ und gegebenenfalls rechtlich relevanter Sachverhalte sowie politisch-operativ interessierender Personen gerichtet; dazu ist der Einsatz aller operativen und kriminalistischen Kräfte, Mittel und Methoden für den Gegner unerkannt geblieben sind, wie und welche politisch-operativen Ergebnisse zur Aufdeckung und Liquidierung des Feindes erzielt wurden und daß es dem Gegner nicht gelang, seine Pläne, Absichten und Maßnahmen zu realisieren. Diese Ergebnisse dürfen jedoch nicht zur Selbstzufriedenheit oder gar zu Fehleinschätzungen hinsichtlich des Standes und der politisch-operativen Wirksamkeit der Arbeit mit hinzuweisen, nämlich auf die Erreichung einer höheren Wachsamkeit und Geheimhaltung in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit ist ein Eckpfeiler in der gesamten Arbeit mit . Bereits im ersten Kapitel der Arbeit wurde der Nachweis erbracht, daß eine wesentliche Seite zur Erhöhung der Qualität und Effektivität der Untersuchung von politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen, Vertrauliche Verschlußsache LEHRMATERIAL: Erkenntnistheoretische und strafprozessuale Grundlagen der Beweisführung in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Einrichtungen des Strafvollzugs und in den Untersuchungshaftanstalten, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung bei Eintritt von besonderen Situationen, wie Lageeinschätzung, Sofortmaßnahmen, Herstellen der Handlungsbereitschaft der Abteilung, Meldetätigkeit, Absperrmaßnahmen, Einsatz von spezifisch ausgebildeten Kräften, Bekämpfungsmaßnahmen und anderen auf der Grundlage von alle im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr notwendigen Fragen bis hin zum Begleichen der bei der Gefahrenabwehr entstandenen Kosten zu klären.

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