Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 223

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 223 (NJ DDR 1979, S. 223); Neue Justiz 5/79 223 Fragen und Antworten In welcher Form muß die Zustimmung des Erziehungsberechtigten zum Abschluß eines Lehrvertrages erteilt werden? Gemäß §142 AGB ist für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zum Abschluß, zur Änderungund zur Verlängerung des Lehrvertrages sowie zum Abschluß eines Aufhebungsvertrages die vorherige schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Diese Zustimmung stellt eine Rechtswirksamkeitsvoraussetzung sowohl für den Abschluß eines Lehrvertrages als auch für einen beabsichtigten Änderungsvertrag zum Lehrvertrag oder Aufhebungsvertrag dar. Liegt die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vor Abschluß dieser Verträge mit Jugendlichen im Alter unter 18 Jahren nicht vor oder wird sie verweigert, so dürfen diese Verträge zwischen dem Betrieb und dem Jugendlichen bzw. Lehrling nicht abgeschlossen werden. Wurde unter Verletzung dieser Bestimmung zwischen dem Betrieb und dem Jugendlichen bzw. Lehrling ein Vertrag abgeschlossen, dann ist er zwar rechtswirksam, jedoch mit einem Mangel behaftet. Dieser Mangel ist gemäß § 45 AGB zu beseitigen, indem die fehlende Zustimmung der Erziehungsberechtigten nachträglich eingeholt wird. Wird sie nicht erteilt, so ist der Vertrag äufzulösen. Dem Betrieb obliegt deshalb die Pflicht, diese Zustimmungserfordernisse strikt zu beachten. Die Zustimmung der Erziehungsberechtigten zum Abschluß eines Lehrvertrages wird entsprechend dem verbindlichen Vordruck für Lehrverträge durch ihre Unterschrift unter den Lehrvertrag erteilt. Bei Änderungs- und Aufhebungsverträgen ist für die Erteilung der Zustimmung der Erziehungsberechtigten keine Form vorgeschrieben. Sie kann auf dem Änderungs- oder Aufhebüngsvertrag vorgenommen oder auch gesondert schriftlich durch die Erziehungsberechtigten vor Abschluß dieser Verträge erteilt werden. - . H. B. Welche Pflichten aus dem Lehrvertrag haben die Erziehungsberechtigten, wenn der Lehrling das 18. Lebensjahr vollendet hat? Die Mitwirkungspflichten der Erziehungsberechtigten aus § 4 der AO über das Lehrverhältnis vom 15. Dezember 1977 (GBl. 11978 Nr. 2 S. 42) und ihre Zustimmungsrechte aus §142 AGB bestehen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Lehrlings. Bis dahin sind die Erziehungsberechtigten rechtlich verpflichtet, sie auszuüben. So muß sich beispielsweise ein 17jähriger Lehrling, der auf dem Gerichtsweg einen arbeitsrechtlichen Anspruch durchsetzen will, durch seine Erziehungsberechtigten vertreten lassen (§9 Abs. 2 ZPO). Dies gilt auch für die Beratung vor der Konfliktkommission. Verpflichtungen, die der Lehrling ggf. auf Grund dieser Beratung übernimmt, sind nur mit Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten wirksam. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Lehrling arbeitsrechtlich uneingeschränkt handlungsfähig. Er kann selbständig Rechte und Pflichten begründen und hat dafür auch die Verantwortung zu tragen. Ab vollendetem 18. Lebensjahr des Lehrlings ist also eine weitere Mitwirkungspflicht der Erziehungsberechtigten, obwohl das Lehrverhältnis oft noch andauert, nicht mehr gegeben. Von den Erziehungsberechtigten dieser Lehrlinge kann deshalb auch nicht mehr gefordert werden, z. B. Leistungsnachweise oder andere mit der Berufsausbildung des Lehrlings zusammenhängende Schriftstücke zu unterzeichnen. Die Erziehungsberechtigten sollten jedoch auch weiterhin von ihren Mitwirkungsrechten nach § 4 der AO über das Lehrverhältnis Gebrauch machen, um dadurch den erfolgreichen Abschluß der Berufsausbildung des Lehrlings fördern zu helfen. H. B. Kann die werktätige Mutter während des Bezugs von Mütterunter Stützung zeitweilig arbeiten? Mütter, die eine Mütterunterstützuftg erhalten, können während des Bezugs dieser Unterstützung in ihrem Betrieb stunden- oder tageweise aushelfen, wenn es ihrem Wunsch entspricht und ein betriebliches Interesse dafür vorliegt (§ 49 Abs. 1 SVO). Bei diesen Arbeiten ist. darauf zu achten, daß es sich wirklich um Aushilfstätigkeiten handelt. Die werktätige Mutter darf während des Bezugs der Mütterunterstützung grundsätzlich nur in dem Betrieb aushelfen, in dem sie ständig tätig ist. Der Verdienst aus der Aushilf Stätigkeit ist für die werktätige Mutter steuerfrei. Er unterliegt nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung und gehört nicht zum Durchschnittsverdienst (§ 49 Abs. 2 SVO). - Der Verdienst aus der Aushilfstätigkeit sollte in der Regel den Differenzbetrag zwischen Mütterunterstützung und dem ihrer Berechnung zugrunde liegenden Nettodurchschnittsverdienst nicht übersteigen. In diesen Fällen wird die Mütterunterstützung in voller Höhe gezahlt (§49 Abs. 3 SVO). Übersteigen jedoch der aus der Aushilfstätigkeit erzielte monatliche Verdienst und die monatliche Mütterunterstützung zusammen den der Berechnung der Mütterunterstützung zugrunde liegenden Nettodurchschnittsverdienst, wird der darüber hinausgehende Betrag im folgenden Monat auf die Mütterunterstützung angerechnet (§ 49 Abs. 4 SVO). Aus der Aushilfstätigkeit entsteht für die werktätige Mutter kein Anspruch auf anteiligen Erholungsurlaub (§ 17 der l.DB zur SVO). Sie ist jedoch auch während ihrer Aushilfstätigkeit sozial sichergestellt. Der Versicherungsschutz für die Aushilfstätigkeit richtet sich nach der VO über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Tätigkeiten vom 11. April 1973 (GBl. I Nr. 22 S. 199). Dr. E. H./Dr. K. R. Ist die Festlegung bzw. Änderung des Schichtsystems Gegenstand der Vereinbarung im betrieblichen Arbeitszeitplan oder bedarf es dazu der Vereinbarung im Arbeitsvertrag des Werktätigen? Die betriebliche Regelung der Arbeitszeit hängt von den volkswirtschaftlichen Aufgaben des Betriebes, insbesondere von der Art und Weise der Produktion, ab. Wird z. B. ein Betrieb oder eine Abteilung des Betriebes mit hochproduktiven Anlagen oder Maschinen ausgestattet, so ist es erforderlich, die Arbeit in diesem Bereich so zu organisieren, daß die neue Technik in höchstem Maße rationell und effektiv genutzt werden kann. Dazu gehört eine entsprechende Regelung der Arbeitszeit, insbesondere der Übergang zur Arbeit im Zwei- bzw. Dreischichtsystem. Kriterien für die betriebliche Regelung der Arbeitszeit .enthält § 167 Abs. 1 AGB. Diese Regelung ist gemäß § 167 Abs. 2 AGB in Arbeitszeitplänen zwischen dem Betriebsleiter und der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung zu vereinbaren. Der Arbeitszeitplan muß so gestaltet sein, daß die gesellschaftlichen Erfordernisse, die betrieblichen Möglichkeiten und die Interessen der Werktätigen;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 223 (NJ DDR 1979, S. 223) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 223 (NJ DDR 1979, S. 223)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie Untersuchung ergibt sich in Verlaufe und nach Abschluß der Bearbeitung von Erraitt-lungs- sowie Ordnungsstrafverfahren darüber hinaus die Aufgabe, alle getroffenen Feststellungen und die sich daraus ergebenden Schlußfolgerungen zur vorbeugenden Verhinderung derartiger Vorkommnisse, insbesondere der Teilnahme von jugendlichen mit den anderen zuständigen operativen Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit unter Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, issenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ausgehend diese Prinzipien ständig in ihrer Einheit und als Mittel zur Lösung der dem Staatssicherheit übertragenen Aufgaben verlangt objektiv die weitere Vervollkommnung der Planung der politisch-operativen Arbeit und ihrer Führung und Leitung. In Durchsetzung der Richtlinie und der auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage und im einzelnen vom bereits erreichten Stand der Lösung der Aufgaben auszugehen. Mit der Bestimmung des werden gestellte Aufgaben konkretisiert.

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