Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 222

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 222 (NJ DDR 1979, S. 222); 222 Neue Justiz 5/79 solcher Vergleich dort am effektivsten ist, wo die sozialökonomischen, kulturellen und psychologischen Lebensbedingungen gleich bzw. ähnlich sind. Gute Erfahrungen gab es daher in den sozialistischen Ländern. Der Vergleich des Standes und der Dynamik der Kriminalität ist in diesen Ländern entschieden produktiver als der Vergleich zwi-dhen den sozialistischen und kapitalistischen Ländern. Das vergleichende Studium der Kriminalitätsvorbeugung in den sozialistischen Ländern vollzieht sich in drei Phasen: 1. Die Beschreibung der Vorbeugungssysteme in den verschiedenen Ländern; 2. das Studium der Effektivität der prophylaktischen Tätigkeit in den verschiedenen Ländern unter Berücksichtigung bestehender sozialer, kultureller, psychologischer und anderer Besonderheiten in der Lebensweise der Bevölkerung; 3. die Einschätzung der Möglichkeit, die Erfahrungen der prophylaktischen Arbeit eines anderen Landes unter nationalen Bedingungen auszuwerten. Im Gegensatz zur vergleichenden Rechtswissenschaft hat in der vergleichenden Kriminologie die Gegenüberstellung von theoretischen Konzeptionen eine große Bedeutung, weil sie den Inhalt der entsprechenden wissenschaftlichen Forschungen bestimmen. Gegenwärtig bestehen zwei theoretische Grundpositionen: eine, die für jede beliebige Gesellschaft in jeder beliebigen historischen Periode von der Ewigkeit der Kriminalität ausgeht, und eine zweite, die die Kriminalität als eine soziale Erscheinung der Klassengesellschaft historisch veränderlich und durch objektive sozial-ökonomische Prozesse bedingt kennzeichnet und von der Überwindung der Kriminalität als soziale Massenerscheinung in der sozialistischen Gesellschaft ausgeht. Insgesamt wurde zu diesen Fragen festgestellt, daß trotz aller Schwierigkeiten vergleichende internationale Untersuchungen in der Kriminologie durchaus möglich sind. Sie tragen dazu bei, nützliche Ergebnisse für die Bekämpfung der Kriminalität zu erzielen, und fördern die internationale Zusammenarbeit. Auf strafprozeßrechtlichem Gebiet wurde das Thema „Die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten“ behandelt. Es erweckt zunächst den Anschein, als sei diese Thematik für uns von geringem Interesse,.da in der Theorie und Praxis nachdrücklich das Prinzip von der Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung vertreten wird. Bei näherer Beschäftigung mit dem Thema zeigt sich jedoch, daß es hierbei um prinzipielle Fragen des Rechts des Angeklagten auf Gehör geht, wie sie völkerrechtlich in der Internationalen Konvention über zivile und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Resolution A/2200 [XXI]) fixiert worden sind. In der Diskussion wurde das Recht des Angeklagten, in der Hauptverhandlung anwesend zu sein, von den Vertretern aller beteiligten Länder eindeutig betont; es zeigte sich aber, daß die Auffassungen und die Praxis in der Frage der tatsächlichen Anwesenheit des Angeklagten in der gerichtlichen Hauptverhandlung zum Teil in erheblichem Maße unterschiedlich sind. Auch hier offenbarte sich der Gegensatz zwischen bürgerlichen und sozialistischen Gesellschaftsstrukturen, insbesondere in bezug auf das Verhältnis Gesellschaft/Staat Individuum. So gab es insbesondere über das Ziel der Hauptverhandlung und das Anwesenheitsprinzip unterschiedliche Aussagen. Das beginnt bereits mit der Frage, ob die Gerichte überhaupt eine Hauptverhandlung durchführen oder inwieweit sie unter Anwendung besonderer Verfahrensarten (z. B. Strafbefehl) in Abwesenheit des Angeklagten allein auf schriftlichem Wege eine Entscheidung treffen. Bekanntlich wird das Strafbefehlsverfahren in Ländern mit einer hohen Kriminalität (z. B. BRD) sehr oft angewandt. Nach dem Strafverfahrensrecht der DDR wird die Hauptverhandlung soweit es sich nicht um eine Hauptverhandlung gegen Flüchtige (als eine besondere Verfahrensart, die faktisch kaum angewendet wird) handelt ausschließlich in Anwesenheit des Angeklagten durchgeführt. Sie kann in Abwesenheit des Angeklagten nur dann zu Ende geführt werden, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung bereits zu allen Punkten der Anklage gehört worden ist und die Wahrheitsfindung sowie die Erreichung aller übrigen Ziele der Hauptverhandlung durch die Abwesenheit nicht behindert werden (§ 216 Abs. 3 StPO). Das Recht und die Pflicht zur Anwesenheit des Angeklagten in der gerichtlichen Hauptverhandlung folgt insbesondere aus der erzieherischen Funktion der Rechtsprechung. Die Gerichte der DDR gehen davon aus, daß eine gesetzliche und gerechte Entscheidung die möglichst genaue Kenntnis der Persönlichkeit des Angeklagten und die umfassende Gewährleistung seines Rechts auf Verteidigung voraussetzt. Das in der sozialistischen Gesellschaft bestehende neue Verhältnis zwischen Gesellschaft und In-dividium umfaßt die Verantwortung des einzelnen vor der Gesellschaft und die der Gesellschaft für den einzelnen. Gerade an dieser theoretischen Begründung für die Anwe-senheits pflicht des Angeklagten zeigen sich die Gegensätze der bürgerlichen und sozialistischen Rechtssysteme. Die Vorschriften des Strafprozeßrechts über die Hauptverhandlung in Anwesenheit oder Abwesenheit des Angeklagten spiegeln Grundrichtungen und -tendenzen des Rechtssystems selbst wider. So wurde im Landesbericht der DDR hervorgehoben, daß in Übereinstimmung mit den Forderungen des demokratischen Völkerrechts nach unbedingter Verfolgung und Bestrafung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit die Straßprozeßordnung der DDR die Möglichkeit zuläßt, solche Verfahren auch in Abwesenheit des Angeklagten durchzuführen.? Im Bericht der BRD wurde auf die neu eingeführte Möglichkeit verwiesen, eine Hauptverhandlung bei selbstverschuldeter Verhandlungsunfähigkeit in Abwesenheit des Angeklagten durchzuführen.8 Dieses neue Gesetz wird vor allem aber nicht nur in sog. Terroristenprozessen (so z. B. im Stammheim-Verfahren mit rund 200 Hauptverhandlungstagen) angewendet, in denen das Verfahren auch in Abwesenheit der Angeklagten durchgeführt und zu Ende gebracht wird. Demgegenüber erkennt die BRD-Justiz in den Prozessen gegen Nazikriegsverbrecher oft die Verhandlungsunfähigkeit der Angeklagten an und bringt es abgesehen von anderen entscheidenden Mängeln in diesen Fällen nicht fertig, die Verfahren mit einem Urteil abzuschließen. *' Der X. Internationale Kongreß für Rechtsvergleichung hat insgesamt gute Möglichkeiten geboten, um die marxistisch-leninistischen Positionen zur Staats- und Rechtsentwicklung in den sozialistischen Ländern darzulegen. Viele Teilnehmer des Kongresses einschließlich einer großen Anzahl bürgerlicher Wissenschaftler - sahen in der Rechtsvergleichung nicht nur eine bloße Normenbeschreibung, sondern erfaßten die Rechtsprobleme im sozialen und politischen Kontext. Auf diesem bedeutenden internationalen Forum gelang es, die Realität der sozialistischen Rechtsordnung überzeugend darzulegen und ihren demokratischen humanistischen Charakter wissenschaftlich nachzuweisen. Es ging auf diesem Kongreß nicht nur um Fragen der Zusammenarbeit der sozialistischen Länder auf rechtlichem Gebiet, sondern auch um die Durchsetzung des Prinzips der friedlichen Koexistenz und um die Entwicklung der Rechtssysteme der jungen Nationalstaaten. Daraus erwachsen bedeutsame Aufgaben für die weitere wissenschaftliche Arbeit auf dem Gebiet der marxistisch-leninistischen Rechtsvergleichung.' 1 1 Vgl. D. Seidel, „Bericht über den X. Internationalen Kongreß für Rechtsvergleichung“, Staat und Recht 1978, Heft 12, s. 1122 fl.; K. A. Mollnau, „Marginalien zum Budapester Weltkongreß für Rechtsvergleichung“, Staat und Recht 1979, Heft 1, S. 19 fl. 2 Vgl. R. Hirano (Tokio), Hauptbericht: Umweltschutz durch Strafrecht, Budapest 1978. 3 Vgl. dazu §§ 191a und 191b StGB der DDR 1. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 7. April 1977 (GBL I Nr. 10 S. 100). 4 Generalbericht von Baron Jean Constant: Die nicht individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit, Budapest 1978. 5 Zur individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit im sozialistischen Strafrecht vgL Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner TeU, Berlin 1978, S. 219 fl. 6 VgL den Hauptbericht von Kudrjawzew zum Thema: „Der Stand und die Probleme der vergleichenden Kriminologie“, Budapest 1978. 7 VgL Berichte zum X. Internationalen Kongreß für Rechtsvergleichung. Herausgegeben vom Nationalen Komitee für Rechtswissenschaft der DDR, Berlin 1978, S. 261. 8 VgL „Die strafrechtlichen Landesreferate der BRD“, in: Beiheft zur Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft Herausgegeben von H.-H. Jeschek, Berlin (West)/New York 1978, S. 195.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 222 (NJ DDR 1979, S. 222) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 222 (NJ DDR 1979, S. 222)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Zusammenarbeit mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, besonders der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei, konzentrierte sich in Durchsetzung des Befehls auf die Wahrnehmung der politisch-operativen Interessen Staatssicherheit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren verlangt demzufolge die ständige Entwicklung und Vertiefung solcher politisch-ideologischen Einstellungen und Überzeugungen wie - feste und unerschütterliche Verbundenheit mit der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei entsprechen, Hur so kann der Tschekist seinen Klassenauftrag erfüllen. Besondere Bedeutung hat das Prinzip der Parteilichkeit als Orientierungsgrundlage für den zu vollziehenden Erkenntnisprozeß in der Bearbeitung von die Grundsätze der strikten Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der komplexen Anwendung und Umsetzung der Untersuchungsprin-zipisn in ihrer Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Gemeinsamer Standpunkt des Obersten Gerichts der Kollegium für Strafrecht Militärkollegium. zur Anwendung des Absatz des Gesetzes über den Wehrdienst in der Wissenschaftliche Arbeiten AUTORENKOLLEKTIV: Grundlegende Abforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren, Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache AUTORENKOLLEKTIV: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei VerdächtigenbefTagungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit , Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache LEHRMATERIAL: Anforderungen, Aufgaben und Wege zur Erhöhung der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung im Bereich Transporte der Linie haben., Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem G-aalohtspunkt der Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin ständig gewährleistet ist. Während der Transporte auftretende Gefahren oder Störungen sind rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern bei entsprechender Notwendigkeit wirksam zu bekämpfen.

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