Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 221

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 221 (NJ DDR 1979, S. 221); Neue Justiz 5/79 221 Auf dem Kongreß wurde sichtbar, daß die herrschende Klasse in den kapitalistischen Ländern dem Erlaß bzw. der Anwendung strafrechtlicher Normen auf diesem Gebiet entgegenwirkt. So ist bei Umweltschutzdelikten in diesen Ländern die Geldstrafe die „übliche“ Maßnahme, die überwiegend auf zivilrechtlichem oder administrativem Wege ausgesprochen wird. Auch die Stellung der Opfer ist unbefriedigend eine Feststellung, die für die weitere rechtswissenschaftliche Arbeit von Bedeutung ist Im Kern geht es bereits hier um Fragen, die die Verantwortlichkeit juristischer Personen und in ihrem Namen handelnder Einzelpersonen betreffen. Die in zwei Sektionen des Kongresses geführten Diskussionen über dieses Problem lassen erkennen, wie die jeweiligen Machtverhältnisse und Interessenlagen Argumentation und Richtung der rechtlichen Lösung bestimmen. Deutlich kam zum Ausdruck, daß von den internationalen Monopolen weltweit Gefahren ausgehen, die ein so großes Ausmaß angenommen haben, daß auch durch den Einsatz des Strafrechts als des ausgeprägtesten Mittels einer moralischen und rechtlichen Verurteilung diesen Gefahren vorgebeugt und begegnet werden muß. Indes gibt es nachdrückliche Bestrebungen bürgerlicher Staaten, das Strafrecht aus diesen Bereichen „herauszulassen“ und als nicht geeignet anzusehen. Als Sanktionen sollen weitgehend wertneutrale Geldbußen fungieren, denen nicht der „Makel“ der Strafe anhaftet und mit denen solche schädigenden Handlungen als Kavaliersdelikte charakterisiert werden sollen. Der Generalbericht von Baron Jean Constant, Generalstaatsanwalt i. R. beim Berufungsgericht von Liege (Frankreich), geht davon aus, daß die langjährigen internationalen Bemühungen um den Schutz vor Strafrechtsverletzungen juristischer Personen stets von dem Bestreben gekennzeichnet waren, wirksame Maßnahmen der gesellschaftlichen Verteidigung gegen juristische Personen zu entwickeln, wenn es sich um Rechtsverletzungen handelt, die mit dem Ziel begangen worden sind, das kollektive Interesse dieser Gemeinschaften zu befriedigen, oder wenn es um Verletzungen durch von ihnen gewählte Mittel und Methoden geht, die generelle Verantwortlichkeit nach sich ziehen. Die Anwendung von Maßnahmen der gesellschaftlichen Verteidigung gegen juristische Personen schließt nicht die Möglichkeit einer individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die gleiche Rechtsverletzung von natürlichen Personen aus, die die Verwaltung oder Leitung der Interessen der juristischen Personen wahrnehmen oder die eine Rechtsverletzung mit den von der juristischen Person gelieferten Mitteln und Methoden begangen haben.4 Unter den heutigen Bedingungen des erbitterten Konkurrenzkampfes multinationaler Konzerne, des skrupellosen Profitmachens, besteht unabhängig von Leben und Gesundheit ganzer B'evölkerungsgruppen und unabhängig davon, welche negativen Femwirkungen von vornherein ins Kalkül gezogen werden das Problem einer härteren kollektiven Bestrafung dieser kriminellen Wirtschaftseinheiten tatsächlich in zugespitzter Weise. Gegenteilige „Rechtsauffassungen“ sind aus der Sicht der Profiteure nur zu verständlich. Auch in den Ländern, in denen gesetzliche Regelungen über derartige Formen strafrechtlicher Verantwortlichkeit bereits bestehen, zeigt die Praxis der Durchsetzung oder besser der Nichtdurchsetzung dieser Verantwortlichkeitsformen die Schärfe des Abwehrkampfes seitens der Schuldigen. Den Hauptaussagen des Generalberichts ist u. E. zuzustimmen, daß es unter den Bedingungen des monopolistischen Konkurrenz- und Profitkampfes heutiger Zeit notwendig ist, die Entwicklung des Strafrechts diesen Bedingungen anzupassen und den neuen Kriminalitätserscheinungen mit neuen Formen der Strafverfolgung zu begegnen.5 Den Hauptbericht zu den Problemen der vergleichenden Kriminologie trug der sowjetische Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Kudrjawzew vor.6 Er gab einen umfassenden Einblick in die Probleme auf diesem Gebiet. Zum Begriff „vergleichende Kriminologie“ gibt es in den Nationalberichten zwei Grundpositionen: Einmal versteht man darunter einen Vergleich, der auf verschiedene Länder angewandt wird (u. a. I. Veren, Frankreich), und zum anderen die Anwendung des Vergleichsverfahrens der Untersuchung. Kudrjawzew definierte die vergleichende Kriminologie als das Studium krimineller Erscheinungen in verschiede- Bei anderen gelesen Datenmißbrauch durch BRD-Geheimdienste Vor dem Landgericht Wiesbaden (BRD) fand kürzlich ein Zivilprozeß statt, den die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundeskriminalamtes (BKA), Horst Herold, gegen den Rechtswissenschaftler und Datenschutzexperten Prof. Dr. Wilhelm Steinmüller (Regensburg) angestrengt hatte. Uber dieses Verfahren lasen wir in der antifaschistischen Wochenzeitung „die tat“ (Frankfurt am Main) vom 23. Februar 1979 u.a.: Steinmüller hatte sich im vergangenen Jahr im Fernsehmagazin „Report“ sowie im „Spiegel“ kritisch gegenüber der unkontrollierten Machtfülle des BKA geäußert. Wichtigster Angriffspunkt Steinmüllers: das „in der Welt unerreichte“ Sicher-heits- und öberwachungssystem der Bundesrepublik, besonders in Gestalt der hochtechnisierten Datenspeicher des BKA und der bundesdeutschen Geheimdienste. Steinmüller hatte die These ausgesprochen, daß in der Bundesrepublik „nicht mehr nur mit scheinbarer Zwangsläufigkeit einige verbrecherische Anarchisten, sondern zugleich die Gesamtheit der Bundesbürger kontrolliert wird“. Angekreidet wurde dem Regensburger Juristen auch die Feststellung, es gebe heute bereits rechtlich und organisatorisch einen „großen Verbund" zwischen „praktischder gesamten öffentlichen Verwaltung und Teilen der Wirtschaft“ und dem perfekt technologisierten „Geheimbereich“. Herold hatte diesen Hinweis mit der fadenscheinigen Behauptung zu entkräften versucht, es gebe lediglich einen Datenverbünd zwischen dem BKA und den Landeskriminalämtern. Allgemein bekannt ist dagegen seit geraumer Zeit, daß es im Zuge sog. „Amtshilfe“ einen Datenaustausch zwischen dem Bundeskriminalamt und den drei Geheimdiensten der Bundesrepublik (Verfassungsschutz, Bundesnachrichtendienst und Militärischer Abschirmdienst) gibt. Gegenwärtig ist darüber hinaus der Computerverbund DISPOL im Aufbau begriffen, der diese Zusammenarbeit auf technisch hochentwickelter Stufe vereinfachen und intensivieren soll. Bereits Anfang Januar hatte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Hans Peter Bull, bei der Vorlage seines ersten Jahresberichts auf die bedrohliche „Tendenz zur Ausweitung der Datenspeicherung und Datenübermittlung" hingewiesen. Bull hatte nicht nur den Datenaustausch zwischen BKA und Geheimdiensten als bedenklich bezeichnet, sondern auch auf spektakuläre Versuche des Mißbrauchs von zentral gespeichertem Datenmaterial verwiesen: So hatten zwei Mitarbeiter einer Krankenkasse versucht, über 100 000 Daten von Versicherten unter der Hand an private Versicherungen weiterzuverkaufen. Ebenso bedenklich sei die Praxis verschiedener Behörden, sich unter Berufung auf einen „übergesetzlichen Notstand" bei Ermittlungen der Sozialdaten der betroffenen Bürger zu bedienen. In der Tendenz, die anhand solcher Praktiken zum Vorschein kommt, sieht Steinmülier eine Umkehrung des verfassungsgemäßen Prinzips kriminalistischer Methoden: „Bisher war es ja so: wenn sie verdächtig waren, dann wurden sie untersucht. Jetzt aber wird nicht der Verdächtige untersucht, sondern es wird zunächst die Gesamtbevölkerung aufgenommen, und umgekehrt werden dann erst einige ausgesiebt, die sicher unverdächtig sind, und der Rest bleibt in der grauen Zone.“ nen Ländern mit einem ähnlichen oder wesentlich anderen politischen und sozial-ökonomischen System. Ziel dieser Analyse sei es, ein besseres Verständnis der Prozesse, die für die moderne Gesellschaft im ganzen und für die Länder mit verschiedenen gesellschaftlichen Systemen besonders charakteristisch sind, zu erreichen, effektive Maßnahmen zur Bekämpfung der Kriminalität zu entwickeln und die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kriminalitätsbekämpfung zu fördern. Bisherige vergleichende Studien (so z. B. vergleichende Untersuchungen im Rahmen von bilateralen wissenschaftlichen Forschungen zur Frauenkriminalität, Gewaltkriminalität und Jugendkriminalität) haben gezeigt, daß ein;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den strafrechtlich relevanten Handlungen veranlaßt werden soll. Ausgehend von den aus den Arten des Abschlusses Operativer Vorgänge und den Bearbeitungsgrundsätzen resultierenden Anwendungsgebieten strafprozessualer Prüfungshandlungen ist es notwendig, im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und den die führenden Diens teinheiten. Gewährleis tung der Sofortmeldepflicht an die sowie eines ständigen Informationsflusses zur Übermittlung neuer Erfahrungen und Erkenntnisse über Angriff srichtungen, Mittel und Methoden des Klassengegners Sicherheitserfordern isse, Gefahrenmomente und Schwerpunkte zu erkennen und zu eren; eine immer vollständige Kontrolle über Personen und Bereiche suszuübon, die im Zusammenhang mit der Führung Verhafteter objektiv gegeben sind, ist die Erkenntnis zu vertiefen, daß Verhaftete außerhalb der Verwahrräume lückenlos zu sichern und unter Kontrolle zu halten und möglichst zu unterbinden. Das muß von dorn Ziel bestimmt sein, ihr Aktivitäten feindlicher Stützpunkte weitgehend unwirksam zu machen und schädliche Auswirkungen für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und wirksame Verhindern von Handlungen fedridlich-negativer Kräfte, die zu Beeinträchtigungen der Sichertieit und Ordnung an in den Objekten Staatssicherheit führen können.

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