Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 220

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 220 (NJ DDR 1979, S. 220); 220 Neue Justiz 5/79 unzureichende Praxis ersetzt. Ich gehe davon aus, daß es nur eine Möglichkeit gibt, und zwar die ersatzlose Streichung des Radikalenerlasses.“10 Wie die anhaltenden vielfältigen Aktionen gegen die nunmehr modifizierte Berufsverbotspraxis zeigen, konnte die Öffentlichkeit über den tatsächlichen Charakter der Neufassung der „Grundsätze“ nicht getäuscht werden. Bereits die ersten drei Monate dieses Jahres brachten im gemeinsamen Kampf aller Demokraten gegen die Berufsverbote neue Höhepunkte: Ende Januar 1979 fand in Darmstadt eine Konferenz gegen den Abbau demokratischer Rechte statt, an der sich Delegationen aus vielen westeuropäischen Ländern sowie Vertreter von Bürgerinitiativen, vom Berufsverbot betroffene Bürger und Mitglieder demokratischer Organisationen aus der BRD beteiligten. Die Konferenzteilnehmer bekräftigten, „nicht eher zu ruhen, bis das letzte Berufsverbot tatsächlich gefallen ist“.11 Sie richteten einen Appell an den Bundeskanzler der BRD und an die Ministerpräsidenten der Bundesländer mit der Aufforderung, „sich dafür einzusetzen, daß die Beseitigung der Berufsverbote in der Bundesrepublik jetzt endlich vollständig und ersatzlos erfolgt“.12 Nur zwei Monate später, Ende März 1979, demonstrierten in Bonn erneut Gegner der verfassungswidrigen Be- rufsverbotspraxis. Mehr als 35 000 Menschen aus allen Teilen der BRD und Delegationen aus sechs westeuropäischen Ländern waren zu der bisher größten und eindrucksvollsten Manifestation zusammengekommen. Unüberhörbar war ihre einhellige Forderung: „Weg mit den Berufsverboten!“13 1 Dazu ausführlich E. Gottschling, „Berufsverbote gegen Demokraten ln der BHD“, NJ 1975, Heft 15, S. 456 ä. (Insb. S. 458 f.). 2 Vgl. Unsere Zeit (Düsseldorf) vom 30. Januar 1979, S. 3. 3 VgL K. Erlebach, „Berufsverbote im öffentlichen Dienst - politische Entlassungen in Betrieben“, in: Bethge/Bunemann u. a., Die Zerstörung der Demokratie in der BRD durch Berufsverbote, Köln 1976, S. 183. 4 VgL A. Klemm, „Internationaler Protest gegen antidemokratische Berufsverbote in der BRD“, IPW-BeriChte 1978, Heft 9, S. 61; vgL auch E. Rabofsky, „Verletzung der Grund- und Menschenrechte in der BRD durch Berufsverbote“, NJ 1978, Heft 6, S. 259 f. 5 Text in: Deutsche Richterzedtung (Köln/[West]Berlin/Bonn/ München) 1979, Heft 3, S. 79 f. 6 VgL Die Welt (Hamburg) vom 19. Januar 1979, S. 1. 7 VgL „Zur gegenwärtigen Diskussion um die Berufsverbote“, Marxistische Blätter (Frankfurt/Main) 1979, Heft 1, S. 1. 8 Zitiert nach: Unsere Zeit vom 19. Januar 1979, S. 5. 9 VgL „DKP fordert Beendigung der Politik der Berufsverbote“, ND vom 19. Januar 1979, S. 7. 10 Zitiert nach: Unsere Zeit vom 9. Dezember 1978, S. 1. 11 Unsere Zeit vom 29. Januar 1979, S. 1. 12 Unsere Zeit vom 30. Januar 1979, S. 3. 13 Unsere Zeit vom 2. April 1979, S. 1 f. Berichte Theoretische Probleme des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts im Lichte internationaler Diskussionen Prof. Dt. sc. HORST LUTHER, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Dozent Dr. sc. DIETMAR SEIDEL, Sekretär des Rates für staats- und rechtswissenschaftliche Forschung an der Akademie der Wissenschaften der DDR Der X. Internationale Kongreß für Rechtsvergleichung, der 1978 in Budapest stattfand, behandelte auch eine Reihe strafrechtlicher sowie strafprozessualer Themen, die von aktuellem Interesse sind.1 Er bot vielfältige Möglichkeiten, die Kenntnisse über Rechtsauffassungen und Rechtspraktiken in den kapitalistischen Ländern zu vertiefen, die Realität der sozialistischen Rechtsordnung darzulegen und eine prinzipielle Auseinandersetzung auf rechtsideologischem Gebiet zu führen. In den Sektionen Strafrecht und Strafverfahrensrecht des Kongresses wurden u. a. der strafrechtliche Schutz der Umwelt, die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen, die vergleichende Kriminologie sowie die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten behandelt. Die Darstellung dieser Probleme aus der Sicht verschiedener Länder zeigt einerseits, welchen Sachfragen gegenwärtig Aufmerksamkeit gewidmet wird und aus welchen Gründen dies geschieht; sie zeigt zugleich die unterschiedlichen staatlichen und rechtlichen Positionen der verschiedenen Länder zu diesen Problemen sowie die Klasseninteressen, Machtverhältnisse und die gesellschaftliche Gesamtsituation der jeweiligen Staaten und Staatengruppen. Die Beratung über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt machte deutlich, daß die sozialistischen Länder mit ihrer Konzeption des umfassenden Schutzes und der Erhaltung der natürlichen Umwelt auf der Grundlage des gesellschaftlichen Eigentums an den Produktionsmitteln in der Lage sind, diese wichtigen Fragen richtig zu lösen. Für sie ist der Umweltschutz organischer Bestandteil der Leitung und Planung aller gesellschaftlichen Fragen. Dagegen zeigte sich, daß die bürgerlichen Staaten entsprechend den Grenzen des Privateigentums und des Profitkampfes trotz mannigfacher gesetzgeberischer Maßnahmen auf den Schutz der Umwelt insgesamt nur einen geringen Einfluß haben. Hier tritt der Widerspruch zwischen den Interessen der Bevölkerung am Umweltschutz und den Profitinteressen der herrschenden Klasse in den kapitalistischen Ländern immer mehr, zutage. In vielen dieser Länder wird der Umweltschutz trotz eines großen Interesses der Bevölkerung zugunsten von Profiterwägungen vernachlässigt. Auf dem Kongreß wurde unterstrichen, daß Handlungen, die zur Verschmutzung der Umwelt führen, spezielle Merkmale haben, die die Regelung durch das Strafrecht erschweren: Diese Handlungen entstehen im täglichen Arbeitsprozeß meist kollektiv und unbemerkt; Opfer sind meist große Gruppen der Bevölkerung; die Handlungen wirken sich schädlich auf Leben und Gesundheit der Menschen aus, jedoch kann man mit dem Strafrecht nicht warten, bis ein Schaden tatsächlich verursacht wurde. Deshalb muß bereits dann interveniert werden, wenn Leben und Gesundheit von Menschen bedroht sind. Der Begriff der Gefahr darf nicht zu allgemein gefaßt werden. Die Gefahr wird oft nicht durch eine Einzelhandlung Kervor-gerufen, sondern durch wiederholte Handlungen, wobei die Anhäufung erst ein schädliches Resultat auslöst. Die Frage, wann strafrechtliche Mittel eingesetzt werden können, beantwortete Prof. H i r a n o (Tokio) im Rahmen seines Generalberichts2 vor allem im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Spezifikations- und Emissionsstandards. Zur Art der Verstöße, die strafrechtliche Maßnahmen erfordern können, gab es im wesentlichen zwei Grundpositionen: 1. Das Vorhandensein einer Begriffsbestimmung im Gesetz und die Begrenzung des Ausmaßes durch die Höhe des verursachten Schadens; 2. die Einschränkung der Verstöße in Abhängigkeit von den administrativen Vorschriften. In den sozialistischen Ländern wird das Recht (einschließlich des Strafrechts) verstärkt genutzt, um mögliche negative Wirkungen auf die Umwelt konsequent bekämpfen zu können. Durch die Festlegung entsprechender Verhaltensnormen (z. B. im Zusammenhang mit der gesellschaftlichen Anwendung neuer Technik und neuer Technologien) wird ein zum Schutz der Umwelt verpflichtendes Verhalten gefordert, das Ausdruck sozialistischen Verantwortungsbewußtsein im Hinblick auf die gesellschaftliche Entwicklung insgesamt ist3 Dabei ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit eingeordnet in das gesamte sozialistische Recht; insbesondere verwaltungs- und wirtschaftsrechtliche Regelungen stehen damit in Wechselwirkung.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 220 (NJ DDR 1979, S. 220) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 220 (NJ DDR 1979, S. 220)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch-operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik geben neue Hinweise für konkrete Versuche des Gegners zur Durchsetzung seiner Konzeption der schrittweisen Zersetzung und Aufweichung der sozialistischen Ordnung. Die gewachsene Rolle der imperialistischen Geheimdienste bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, bei denen weitere Störungen der Ordnung und Sicherheit, die bis zu Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten eskalieren können, nicht auszuschließen sind, konzentriert sind; der Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Genossen Minister gerichtete, wissenschaftlich begründete Orientierung für eine den hohen Anforderungen der er Oahre gerecht werdende Untersuchungsarbeit gegeben.

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