Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 218

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 218 (NJ DDR 1979, S. 218); 218 Neue Justiz 5/79 ein Grundstipendium von 500 M monatlich, Zuschüsse für die Anschaffung wissenschaftlicher Literatur u. a. Arbeitsmittel sowie Zuschläge und weitere Vergünstigungen. Die AO über die Durchführung des Reisescheckverkehrs vom 5. Januar 1979 (GBL I Nr. 4 S. 48) regelt die Emission, den Verkauf und die Einlösung der Reiseschecks der Staatsbank der DDR sowie den Verkauf von Reiseschecks ausländischer Banken in der DDR. Mit der Ausgabe von Reiseschecks wird die Sicherheit im Reisezahlungsverkehr erhöht und der Bargeldumlauf rationalisiert. Die Staatsbank der DDR gibt Reiseschecks aus, die innerhalb von 12 Monaten bei den Kreditinstituten der DDR oder mit Zustimmung der Staatsbank von Betrieben in Zahlung genommen werden können. Die Staatsbank leistet für Verlust ihrer Reiseschecks nach Ablauf der Ein-lösefrist Ersatz, wenn die Anzeige unverzüglich erfolgt und die erforderlichen Angaben über den betreffenden Reisescheck gemacht werden können. Kreditinstitute der DDR verkaufen und kaufen Reiseschecks ausländischer Banken zu deren Reisescheckbedingungen. Der An- und Verkauf erfolgt in Übereinstimmung mit den devisenrechtlichen Bestimmungen der DDR und zu den für die jeweilige Währung festgelegten Umrechnungssätzen in Mark. Betriebe der DDR dabei ist vor allem an Reisebüros und Interhotels gedacht können mit Zustimmung der Staatsbank Reiseschecks ausländischer Banken unter Beachtung der in der AO genannten Bedingungen verkaufen oder in Zahlung nehmen. Für den Bereich des Gesundheitswesens ist schließlich noch auf die AO über die ärztliche Leichenschau vom '4. Dezember 1978 (GBl. I 1979 Nr. 1 S. 4) zu verweisen. Sie regelt die Aufgaben, Rechte und Pflichten von Ärzten, staatlichen Organen und Einrichtungen, Betrieben und Bürgern bei Eintritt eines Sterbefalles zur Feststellung des Todes, der Todeszeit, der Todesart und der Todesursache. Sie bestimmt, daß die nächsten Angehörigen, der Wohnungsinhaber, in dessen Wohnung sich der Stertefall ereignet, oder jeder andere, der einen Toten auffindet, unverzüglich den behandelnden Arzt, einen- Arzt der nächstgelegenen medizinischen Betreuungseinrichtung oder einen anderen in der Nähe befindlichen Arzt zu benachrichtigen hat. Bei Sterbefällen in Einrichtungen des Gesundheitsund Sozialwesens, in Gemeinschaftsunterkünften, in Betrieben, öffentlichen Einrichtungen oder während einer Veranstaltung ist der Leiter der betreffenden Einrichtung oder des Betriebes zur Benachrichtigung des Arztes verpflichtet. Die Anordnung definiert den Begriff der menschlichen Leiche, regelt die Einzelheiten der Durchführung der Leichenschau, insbesondere die Durchführung einer Leichenöffnung, und die Ausstellung des Totenscheines. Der Totenschein ist demjenigen auszuhändigen, der gemäß § 29 des Personenstandsgesetzes vom 16. November 1956 i. d. F. vom 13. Oktober 1966 (GBl. I Nr. 13 S. 87) zur Anzeige des Sterbefalles beim Standesamt verpflichtet ist. Wird die Bestattung des Toten von einer Bestattungseinrichtung besorgt, kann der zur Anzeige Verpflichtete die Bestattungseinrichtung mit der Anzeige des Sterbefalles beim Standesamt beauftragen. Nach Beurkundung des Sterbefalles durch das Standesamt erteilt dieses den Bestattungsschein. Im Falle der, Feuerbestattung bedarf der Bestattungsschein der Bestätigung durch den Krematoriumsarzt und einen weiteren in der Leichenschau erfahrenen Arzt. * Politisch und völkerrechtlich bedeutsam ist die Bekanntmachung zur Konvention vom 18. Mai 1977 über das Verbot militärischer oder sonstiger feindseliger Anwendung von Mitteln zur Einwirkung auf die Umwelt vom 16. Januar 1979 (GBl. II Nr. 2 S. 33). Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention verpflichten sich, eine derartige Anwendung von Mitteln zur Einwirkung auf die Umwelt, die weitreichende, langanhaltende oder ernste Auswirkungen haben, zu unterlassen. Die Bestimmungen der Konvention stehen der Anwendung solcher Mittel zu friedlichen Zwek- ken nicht im Wege und verpflichten die Teilnehmerstaaten, einen möglichst großen Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen über die Anwendung von Mitteln zur Einwirkung auf die Umwelt zu friedlichen Zwecken zu fördern. Zur.Verhinderung militärischer oder sonstiger feindseliger Anwendung von Mitteln zur Einwirkung auf die Umwelt wird der UN-Generalsekretär als Depositar der Konvention berechtigt, innerhalb eines Monats nach Eingang eines entsprechenden Antrags eines Teilnehmerstaates ein Konsultativkomitee von Experten einzuberufen. Ferner hat jeder Teilnehmerstaat der Konvention das Recht, gegen Verletzungen ihrer Bestimmungen beim UN-Sicherheitsrat Beschwerde einzulegen. Jeder Teilnehmerstaat der Konvention verpflichtet sich, im Einklang mit den Bestimmungen der UN-Charta anderen Teilnehmerstaaten auf deren Ersuchen Hilfe oder Unterstützung zu leisten, wenn der UN-Sicherheitsrat feststellt, daß ihnen auf Grund eines Verstoßes gegen die Konvention Schaden zugefügt wurde oder wahrscheinlich zugefügt werden wird. Ausgearbeitet von Dr. SIGHART LÖRLER, JOACHIM LEHMANN, KURT LIPPOLD, HEINZ MARTIN, WOLFGANG PETTER, Dr. ECKHARDT SCHMIDT und Dr. HANS TARNICK 1 Vgl. dazu: T. Hiemann, „Wahlen zu den Volksvertretungen -Verwirklichung der Souveränität des werktätigen Volkes“, NJ 1979, Heft 4, S. 154 fl. 2 Vgl. dazu: H.-J. Heusinger, „Wahl der Direktoren, Richter und Schöffen der Kreisgerichte und Mitglieder der Schiedskommissionen ein bedeutendes gesellschaftliches Ereignis“, NJ 1979, Heft 4, S. 150 . 3 Vgl. Gesetzgebungsübersicht in NJ 1978, Heft 11,, S. 485 f. 4 VgL § 5 Abs. l der AO über die allgemeinen Bedingungen für den Anschluß von Grundstücken an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen und für die Lieferung und Abnahme von Trink- und Bertriebswasser - Wasserversorgungsbedingungen -vom 26. Januar 1978 (GBl. I Nr. 6 S. 89); vgL Gesetzgebungs-Übersicht in NJ 1978, Heft 5, S. 218. 5 Vgl. § 6 Abs. 1 der AO über die allgemeinen Bedingungen für den Anschluß von Grundstücken an und für die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen - Abwassereinleitungsbedingungen - vom 20. Juli 1978 (GBl. I Nr. 29 S. 324); vgl. Gesetzgebungsübersicht in NJ 1978, Heft 11, S. 488. 6 Vgl. Gesetzgebungsübersicht in NJ 1978, Heft 11, S. 486. 7 Vgl. Gesetzgebungsübersicht in NJ 1979, Heft 2, S. 78. 8 Beispielsweise aus der Konvention über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik vom 1. Juni 1967 (GB1.-Sdr. Nr. 1004); vgl. Bekanntmachung über den Beitritt der DDR vom 15. Januar 1979 (GBL H Nr. 2 S. 39). Fortsetzung von S. 214 gegenständ ein Kraftfahrzeug oder Bargeld war. Durch die Änderung des ZGB wurde ermöglicht, daß sowohl der Ehegatte als auch die Erben die Ablösung des Nießbrauchsrechts beantragen können. Um die Interessen des Ehegatten zu wahren, dürfen jedoch die von ihm bewohnte Wohnung und die Einrichtungs- bzw. Ausrüstungsgegenstände nicht abgelöst werden (§ 616). In den Schlußbestimmungen wird u. a. festgelegt, auf Welche Weise Rechtsvorschriften zur Ergänzung des ZGB zu erlassen sind. Mit Ausnahme genau umschriebener Fälle sind es im allgmeinen Gesetze, Gesetzesverordnungen oder Verordnungen und Entscheidungen des Ministerrates. Damit können auf diesem Gebiet grundsätzlich keine Regelungen durch ministerielle Anordnungen mehr ergehen. Im Zusammenhang mit der Änderung des ZGB sind eine Reihe neuer Rechtsnormen verabschiedet worden. Von ihnen hat unter dem Gesichtspunkt der internationalen Wirtschaftsbeziehungen die Gesetzesverordnung Nr. 8 vom Jahre 1978 besondere Bedeutung. In ihr wurden in Ermangelung eines speziellen Gesetzbuchs über die internationalen Wirtschaftsbeziehungen die von den Bestimm mungen des ZGB abweichenden oder sie ergänzenden Regeln ausammengefaßt, die für die Anwendung des ZGB auf Außenwirtschaftsbeziehungen gelten. (Fachredaktion der Übersetzung: Prof. Dr. Martin Posch, Jena);
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß Ermittlungshandlungen, wie zum Beispiel bestimmte Untersuchungsexperinente, zur Nachtzeit durchgeführt und gesichert werden müssen. Diese Orte sind deshalb durch verdeckt oder offen dislozierte Sicherungskräfte zu sichern, in der Lage sind, sich den Zielobjekten unverdächtig zu nähern und unter Umständen für einen bestimmten Zeitraum persönlichen Kontakt herzustellen. Sie müssen bereit und fähig sein, auf der Grundlage und in schöpferischer Umsetzung der allgerne ingültigen Wege ihrer ständigen Qualifizierung zur Bereicherung der Tätigkeit der einzelnen Arbeitsbereiche der Linie Untersuchung beizut ragen. Neuralgische Punkte für die weitere Qualifizierung dar vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der operativen Grundfragen kann aber der jetzt erreichte Stand der politisch-operativen Arbeit und ihrer Leitung in den Kreisdienststellen insgesamt nicht befriedigen.

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