Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 217

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 217 (NJ DDR 1979, S. 217); Neue Justiz 5/79 217 aufsicht unterliegenden Bahnen vom 15. Januar 1979 (GBL1 Nr. 5 S. 54) geregelt. Diese Qualitätssicherungsmaßnahmen erfolgen als Qualitätsfeststellung durch festgelegte Prüfstellen. Die Lieferer sind verpflichtet, die der Qualitätsfeststellung unterliegenden Erzeugnisse den zuständigen Prüfstellen vorzustellen. Dabei dürfen nur solche Erzeugnisse vorgestellt werden, die zuvor von der technischen Kontrollorganisation (TKO) geprüft wurden. Uber das Ergebnis der Qualitätsfeststellung hat die Prüfstelle einen Prüfbescheid anzufertigen und die Erzeugnisse mit einem Kontrollzeichen zu versehen, wenn keine Mängel festgestellt wurden. Mangelhafte Erzeugnisse hat die Prüfstelle zurückzuw'eisen. Für Streitigkeiten, die sich zwischen den Prüfstellen und Auftraggebern außerhalb der DDR ergeben, wird die Zuständigkeit von Gerichten der DDR festgelegt. Das gilt Jedoch nur, wenn in zwischenstaatlichen Übereinkommen oder Vereinbarungen nichts anderes vereinbart ist. Für die weitere Erhöhung der Verkehrssicherheit ist auch die AO über das Kraftfahrzeugtechnische Amt der DDR vom 14. Februar 1979 (GBL I Nr. 6 S. 59) von Bedeutung. Das Kraftfahrzeugtechnische Amt (KTA), das an die Stelle der bisherigen kraftfahrzeugtechnischen Anstalt trat, ist ein Organ des Ministeriums für Verkehrswesen. Im obliegt die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben auf den Gebieten der technischen Sicherheit für Straßenfahrzeuge, die der StVZO unterliegen, des rationellen Kraftstoffeinsatzes, des Fahrschulwesens und der Richtwertbildung für gebrauchte Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger. In Durchführung seiner Prüf- und Kontrolltätigkeit erteilt das KTA Zustimmungen, Erlaubnisse, Berechtigungen und Bescheinigungen. Es ist berechtigt, den Leitern wirtschaftsleitender und staatlicher Organe, der Betriebe, Kombinate, Einrichtungen und Dienststellen Auflagen zu erteilen, wenn Verstöße gegen die in der Zuständigkeit des KTA liegenden Aufgaben auf den Gebieten Verkehrssicherheit, Umweltschutz und Fahrschulwesen vorliegen. Auflagen können auch Zur Beseitigung festgestellter Mängel erteilt werden. Die rechtlichen Regelungen auf dem Gebiet des Fischereiwesens wurden durch zwei neue Anordnungen vervollkommnet. Die AO über das Statut des Fischereiaufsichtsamtes der DDR vom 29. Dezember 1978 (GBL I 1979 Nr. 4 S. 38) regelt die Stellung, die Aufgaben und die Arbeitsweise dieses dem Minister für Bezirksgeleitete Industrie und Lebensmittelindustrie unterstehenden Organs. Das Fischereiaufsichtsamt nimmt gemäß dem Gesetz über den Fischfang in der Fischereizone der DDR vom 13. Oktober 1978 (GBl. I Nr. 35 S. 380)6 als das zuständige Organ der DDR die sich daraus ergebenden Aufgaben und Befugnisse wahr. Es übt die Fischereiaufsicht im Bereich der Hochsee- und Ostseefischerei der DDR sowie in der Fischereizone der DDR, in den Territorialgewässern und in den inneren Seegewäs-sem der DDR (Fischereigewässer der DDR) sowie in den Binnengewässern des Bezirks Rostock aus. In diesen Gewässern kontrolliert es die strikte Einhaltung der Rechtsvorschriften der DDR zur Erhaltung,’Nutzung und rationellen Bewirtschaftung der Fischbestände und der anderen lebenden Ressourcen. So ist es z. B. befugt, Genehmigungen zum Fischfang zu erteilen und zu entziehen, in seinen Zuständigkeitsbereich Ordnungsstrafverfahren und Ordnungsstrafmaßnahmen durchzuführen sowie Angelberechtigungen zu erteilen und zu entziehen. Dem Fischereiaufsichtsamt obliegt auch die Wahrnehmung fischereilicher Kontrollaufgaben, die sich aus internationalen Übereinkommen auf dem Gebiet der Fischerei7 ergeben. Auf der Grundlage völkerrechtlicher Verträge erteilt es Lizenzen für die Durchführung fischereilicher Aktivitäten durch Fischereifahrzeuge aus anderen Staaten in der Fischereizone der DDR. Die AO über den Fischfang in der Fischereizone, den Territorialgewässern and inneren Seegewässern der DDR Fischereiordnung vom 5. Januar 1979 (GBL I Nr. 4 S. 40) regelt den Fischfang in den Fischereigewässem der DDR. Die Festlegungen über Mindestmaschenweiten der Fanggeräte, Schonzeiten sowie andere Schon- und Schutzmaßnahmen und die Anwendung bzw. Beschränkung bestimmter Fanggeräte und Fangmethoden gelten. auch für Erwin Mörtl 7. Mörz 1930 - 28. Mörz 1979 \ Nach einer Tätigkeit als Gerichtssekretär und dem Ehrendienst als Angehöriger der Deutschen Grenzpolizei studierte Erwin Mörtl von 1954 bis 1958 an der Juristischen Fakultät der Mar-tin-Luther-Universität Halle. Mit 19 Jahren fand er den Weg in die Reihen der Partei der Arbeiterklasse, deren Sache er zeitlebens treu und aufopferungsvoll ergeben war. Als Direktor eines Kreisgerichts, als Richter und stellvertretender Vorsitzender eines Strafsenats des Obersten Gerichts, als Parteigruppenorganisator, Kommandeur der Kampfgruppen der Arbeiterklasse und Reserveoffizier der Nationalen Volksarmee hat sich der Kommunist Erwin Mörtl stets bewährt und vielfältige Fähigkeiten und hohe Einsatzbereitschaft bewiesen. Dem Obersten Gericht gehörte Erwin Mörtl fast 15 Jahre an. Während dieser Zeit hat er einen verdienstvollen Beitrag zur Erhöhung der Qualität und Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung geleistet. Hohes Ansehen hat jr sich bei der Anleitung der nachgeordneten Gerichte erworoen. Seine wissenschaftliche Arbeit fand ihren Ausdruck u. a. in einer Reihe von Publikationen in der „Neuen Justiz“, insbesondere zu medizinisch-juristischen Grenzfragen. Die Verdienste Erwin Mörtls wurden mit staatlichen und gesellschaftlichen Auszeichnungen, so mit der Verdienstmedaille der DDR und der Medaille für Verdienste in der Rechtspflege, geehrt. Wir werden Erwin Mörtl stets ein ehrendes Andenken bewahren. den lizenzierten Fischfang in der Fischereizone der DDR durch Fischereifahrzeuge aus anderen Staaten. Die AO regelt auch die Ausübung des Angelsports in den Territorialgewässem und inneren Seegewässern. So dürfen u. a. Fische nur für den Eigenbedarf gefangen werden, und es besteht eine Fangbegrenzung auf drei Fein-fische (z. B. Hecht, Zander und Karpfen) je Angeltag. Die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieser AO und die Einleitung von Maßnahmen zu ihrer Durchsetzung obliegen dem Fischereiaufsichtsamt. Ordnungsstrafbefugnisse und das Recht, Gegenstände einzuziehen, die zum unzulässigen Fischfang benutzt werden, dienen der Einhaltung und * * Durchsetzung der Fischereiordnung. Eine wichtige Neuregelung im Bereich des Bildungswesens ist die AO über das Forschungsstudium vom 29. Dezember 1978 (GBL I Nr. 3 S. 26). Das Forschungsstudium wird als eine Form der Herausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses für Tätigkeiten in Lehre und Forschung an wissenschaftlichen Einrichtungen charakterisiert. Darüber hinaus können Forschungsstudenten nunmehr auch für bestimmte Tätigkeiten in Kombinaten, Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen anderer Bereiche ausgebildet werden. Das dreijährige Forschungsstudium führt zum Erwerb des akademischen Grades „Doktor eines Wissenschaftszweiges“ in unmittelbarem Anschluß an das Hochschulstudium. Dazu werden geeignete Studenten ausgewählt und schon ein halbes bis ein Jahr vor Abschluß der planmäßigen Studienzeit auf die Aufnahme in das Forschungsstudium vorbereitet. Voraussetzungen für die Aufnahme in das Forschungsstudium sind die mit gutem Erfolg abgelegte Hauptprüfung, hohe politische Bewußtheit und verantwortungsbewußtes, parteiliches Verhalten, hohe Einsatz- und Leistungsbereitschaft sowie die besondere Eignung und ausgeprägtes Interesse für selbständige wissenschaftliche Arbeit, gepaart mit Forscherdrang und Erfindungsgeist. Für die Forschungsstudenten sind verbesserte finanzielle Regelungen wirksam geworden, so daß sie nunmehr in allen wesentlichen Punkten den wissenschaftlichen Aspiranten gleichgestellt sind. Sie erhalten;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit von Angehörigen Staatssicherheit , der Anklagevertretung, des Gerichts, der Zeugen und anderer Personen sicherzustellen und die Durchführung von Amtshandlungen in den Gerichtsverhandlungen zu ermöglichen.

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