Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 216

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 216 (NJ DDR 1979, S. 216); 216 Neue Justiz 5/79 menfassung und Aktualisierung verschiedener Rechtsnormen auf diesem Gebiet eine Rechtsbereinigung vorgenommen. Die Zuständigkeit für Liegenschaftsvermessungen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Urkundsvermessungsberechtigung wurden präzisiert und umfassender geregelt. Neu ist die Begriffsbestimmung der Liegenschaftsvermessung und der Urkundsvermessung sowie die Beschwerde des Vermessungskundigen gegen die Aberkennung der Urkundsvermessungsberechtigung. Das Verfahren für die Zu- und Aberkennung der Urkundsvermessungsberechtigung für Mitarbeiter von Spezialvermessungseinrichtungen wurde umfassender ausgestaltet. Die Zu- bzw. Aberkennung der Berechtigung erfolgt nunmehr auf schriftlichen Antrag der Spezialvermessungseinrichtung durch den Liegenschaftsdienst des Rates des Bezirks, in dessen Bereich die Einrichtung ihren Sitz hat bzw. in dessen Bereich Urkundsvermessungen ausgeführt werden sollen. * Auf dem Gebiet des Verkehrswesens wurde eine Reihe neuer Rechtsvorschriften erlassen, die vor allem der Erhöhung der Verkehrssicherheit dienen. Mit der VO zur Gewährleistung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit in der Umgebung von Verkehrsanlagen vom 12. Dezember 1978 (GBl. I 1979 Nr. 2 S. 9) werden Rechte und Pflichten der Verkehrsbetriebe und der Grundstücksnutzer im Zusammenhang mit der Nutzung von Grundstücken in Sicherheitsbereichen von Verkehrsanlagen sowie bei der Mitbenutzung von Grundstücken durch die Verkehrsbetriebe geregelt. Die VO geht von den hohen Anforderungen an die Verkehrssicherheit und vom Rechtsschutz für die Bürger und anderen Grundstücksnutzer aus. Mit der VO werden diese Beziehungen erstmals und einheitlich für alle betroffenen Verkehrszweige und Verkehrsbetriebe sowie für die Grundstücksnutzer in einem in sich geschlossenen Komplex geregelt. Die Verkehrsbetriebe und Grundstücksnutzer werden zur verantwortungsbewußten Rechtsausübung verpflichtet. Im gesamtgesellschaftlichen Interesse werden an die Nutzung von Grundstücken in der Umgebung von Verkehrsanlagen bestimmte Anforderungen gestellt. Beispielsweise muß immer der erforderliche Sichtbereich gewährleistet sein. Bäume, Bauten usw. dürfen ihn nicht einschränken. Die konsequente Anwendung der neuen VO ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, Beeinträchtigungen der Grundstücksnutzer so gering wie möglich zu halten, Schäden und Gefahren von Bürgern und Betrieben abzuwenden sowie die Rechte der Bürger, ihr persönliches und das sozialistische Eigentum zu schützen sowie Rechtsstreitigkeiten auszuschließen. Um die Umwelt vor den Einwirkungen, die insbesondere von Verkehrsmitteln ausgehen, weitgehend zu schützen und unvermeidbare Belästigungen so gering wie möglich zu halten, sind für die Umgebung von Verkehrsanlagen Sicherheitsbereiche festgelegt. Die VO bestimmt die dort erforderlichen Bedingungen. Innerhalb von Sicherheitsbereichen, insbesondere direkt' neben Gleisanlagen, öffentlichen Straßen und Flugplätzen, bestehen sog. Hin-demisbegrenzungsflächen. Dort müssen z. B. Mindestabstände zwischen den Verkehrsanlagen und anderen Bauwerken ständig eingehalten werden. Soweit Bürger von solchen Maßnahmen betroffen sind, ist ihnen von den Verkehrsbetrieben im Zusammenwirken mit den örtlichen Räten Unterstützung zu gewähren. Ist die Umsetzung oder Beseitigung von Pflanzungen erforderlich, steht den Grundstücksnutzem wegen der ihnen dadurch entstandenen Nachteile ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich gegenüber den zuständigen Verkehrsbetrieben zu. Der Anspruch umfaßt die Kosten der Wegnahme und die eingetretene Wertminderung sowie alle anderen Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Maßnahmen entstanden sind. Werden solche Maßnahmen infolge von Investitionen notwendig, finden die Vorschriften der VO über Folgeinvestitionen vom 13. Juli 1978 (GBl. I Nr. 23 S. 257) Anwendung.8 Neu geregelt wurde das Recht der Verkehrsbetriebe zur Mitbenutzung von Grundstücken. Die Verkehrsbetriebe sind verpflichtet, darüber Verträge zu schließen, Art und Weise sowie Dauer der Mitbenutzung, die Rechte und Pflichten der Vertragspartner und die Entschädigung vzu vereinbaren. Kommt ein Mitbenutzungsvertrag nicht zustande, kann das Recht zur Mitbenutzung nebst den sich daraus ergebenden konkreten Rechten und Pflichten der Beteiligten durch Entscheidung des örtlich zuständigen Rates des Kreises begründet und erforderlichenfalls auch neu gestaltet werden. In dringenden Fällen (z. B. zur Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen oder für das sozialistische Eigentum) sind die Verkehrsbetriebe berechtigt, Grundstücke auch ohne vorherige Vereinbarungen vorübergehend mit zu benutzen. Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren sichern den Grundstücksnutzern das Recht, gegen Entscheidungen der Verkehrsbetriebe oder der Räte der Kreise Beschwerde einzulegen, wenn sie z. B. mit Entscheidungen der Verkehrsbetriebe über Ausgleichsansprüche bzw. über Entschädigungsansprüche nicht einverstanden sind. Von den zuständigen staatlichen Organen können in bestimmten Fällen Auflagen zur Einhaltung von Pflichten, d. h. zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes in der Umgebung von Verkehrsanlagen, erteilt werden. Wer diese Auflagen nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, kann mit einer Ordnungsstrafe belegt werden. In Anpassung an das ZGB wird mit der AO über die Allgemeinen Leistungsbedingungen für Instandhaltungsleistungen an Kraftfahrzeugen vom 5. Dezember 1978 (GBl. I 1979 Nr. 3 S. 29) die Durchführung von Instandhaltungsleistungen (Wartung und Pflege, Instandsetzung oder Verbesserung der Nutzungsfähigkeit) an Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängem, deren Baugruppen, Bauuntergruppen und Einzelteilen neu geregelt. Über die Durchführung von Instandhaltungsleistungen sind schriftliche Instandhaltungsverträge abzuschließen. Die Schriftform gilt auch für Vertragsänderungen; lediglich bei unwesentlichen Abweichungen vom vereinbarten Leistungsumfang kann der Vertrag fernmündlich präzisiert werden. Die Auftragnehmer werden zur fachlichen Beratung und zur Nennung des voraussichtlichen Preises verpflichtet; ein kostenpflichtiger Kostenvoranschlag kann vereinbart werden. Die Pflichten des Auftragnehmers zur Ausführung der Leistung bestehen u. a. darin, die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen, wenn der Leistungsumfang des Auftrags um mehr als 10 Prozent überschritten wird. Der „ Auftragnehmer ist des weiteren verpflichtet, unverzüglich die zuständigen Organe zu benachrichtigen, wenn trotz seiner Hinweise ein nicht verkehrssicheres Kraftfahrzeug entgegen den Bestimmungen der StVO dem öffentlichen Straßenverkehr zugeführt wird. Bei unmittelbarer Unfallgefahr ist er verpflichtet, die Zulassung einzubehalten. Konkreter als bisher wird geregelt, wo die ausgebauten Kfz-Teile verbleiben. Hauptanliegen war, einerseits die Altteile einer volkswirtschaftlich sinnvollen weiteren Verwertung zuzuführen und andererseits die Rechte des Auftraggebers an seinem Eigentum nicht in Zweifel ziehen zu lassen. Werkstatt und Kunde müssen deshalb vereinbaren, wo solche Teile verbleiben, die durch neue oder regenerierte ersetzt werden. Liegt für den Ankauf ein volkswirtschaftliches Interesse vor, hat die Werkstatt für ausgebaute und durch neue ersetzte Teile den Zeitwert zu vergüten. Sollen Teile regeneriert werden, ist dem Kunden der vorgeschriebene Preis zu zahlen. Werden Baugruppen ausgetauscht, verbleibt die Altbaugruppe beim Werkstatt-Betrieb. Schrott-Teile werden nicht vergütet. Bei der Geltendmachung von Garantieansprüchen kann sich der Auftraggeber nunmehr auch bei Instandhaltungsleistungen an eine typengleiche Vertragswerkstatt wenden, wenn die Mängelanzeige beim Auftragnehmer nicht möglich oder zu aufwendig ist. Wird der Garantieanspruch in diesen Fällen durch gleichzeitige Vorlage der Rechnung oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen, übernimmt die typengleiche Vertragswerkstatt die Regelung des Garantieanspruchs. Die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für Schäden an den instand zu setzenden Kraftfahrzeugen richtet sich gegenüber Bürgern nach dem ZGB, gegenüber Betrieben nach dem VG. Die für die Sicherheit des öffentlichen Eisenbahnverkehrs erforderlichen besonderen Qualitätssicherungsmaßnahmen bei Erzeugnissen, von deren Beschaffenheit und einwandfreiem Funktionieren die störungsfreie Bahnbetriebsführung mitbestimmt wird, werden durch die AO über die Qualitätsfeststellung an Erzeugnissen für die Deutsche Reichsbahn und für die der Staatlichen Bahn-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die ihnen gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das erfordert insbesondere die vorbeugende Verhinderung - - von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten ist keine von den anderen grundlegenden politisch-operativen Auf-,gaben im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit und den sich hieraus ergebenen Forderungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und ist für die Zusammenarbeit das Zusammenwirken mit den. am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate.

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