Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 207

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 207 (NJ DDR 1979, S. 207); Neue Justiz 5/79 207 rig zu beurteilen ist, das Recht zur Entscheidung durch die gesellschaftlichen Gerichte über den Streitfall auch allein auf Antrag des Antragsstellers zugelassen werden. Bei Streitigkeiten wegen Geldforderungen könnte die Zuständigkeit in der Höhe erweitert werden. Es hat sich gezeigt, daß auch bei höheren Beträgen der Sachverhalt häufig einfach, leicht aufklärbar und rechtlich nicht schwierig zu beurteilen ist. Wie die Erfahrungen der Praxis zeigen, müßte der erzieherische Einfluß der Beratungen und Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte Weiter verstärkt werden. Es könnten für Vergehen, Verfehlungen, Ordnungswidrigkeiten und Schulpflichtverletzungen gleichartige und unterschiedliche Erziehungsmaßnahmen vorgesehen und die obere Grenze der Geldbuße erhöht werden. So würden die KK und SchK auf eine differenziertere Behandlung der verschiedenartigen Rechtsverletzungen orientiert werden. Eine Veränderung der Höhe der Geldbußen könnte ebenfalls eine bessere Differenzierung (z. B. zwischen Vergehen und Verfehlungen) und in den notwendigen Fällen auch eine nachhaltige Einflußnahme auf den Rechtsverletzer ermöglichen. Ferner müßte der in den Beratungen der gesellschaftlichen Gerichte begonnene Erziehungsprozeß wirksamer weitergeführt werden. Dazu könnte eine verstärkte Kontrolle der Durchsetzung ihrer Beschlüsse beitragen. Um die Möglichkeiten der gesellschaftlichen Gerichte zur Verwirklichung der Einheit von Beschlußfassung und Kontrolle der Durchsetzung ihrer Entscheidungen zu erweitern, köhnten sie das Recht erhalten, von den zur Verantwortung gezogenen Bürgern zu verlangen, daß sie vor dem gesellschaftlichen Gericht über die Erfüllung der im Beschluß festgelegten Verpflichtungen berichten und bei Geldleistungen den Nachweis fristgemäßer Zahlung erbringen. Die gesellschaftlichen Gerichte haben die Erfahrung gemacht, daß sie durch die Kontrolle der Verwirklichung ihrer Beschlüsse den mit der Beratung begonnenen Erziehungsprozeß wesentlich fördern können. Eine Ausgestaltung des Grundsatzes der Einheit von Beschlußfassung und Kontrolle der Durchsetzung würde es ermöglichen, daß die KK und SchK den Rechtsverletzer zur bewußten Achtung von Recht und Gesetzlichkeit bewegen und auf die Erfüllung seiner Pflichten zur Wiedergutmachung des angerichteten Schadens effektiver Einfluß nehmen können. Die qualifizierte Anleitung und Unterstützung der gesellschaftlichen Gerichte durch die verantwortlichen Organe nimmt auf die Erhöhung der Wirksamkeit ihrer Tätigkeit entscheidend Einfluß. Deshalb ist die weitere Vervollkommnung der Anleitung der gesellschaftlichen Gerichte, die Erhöhung des politischen und fachlichen Wissens ihrer Mitglieder und die Unterstützung ihrer Arbeit durch die zuständigen staatlichen und gesellschaftlichen Organe ein wesentlicher Bestandteil der weiteren Entwicklung der gesellschaftlichen Gerichte. Maßgeblich für eine erfolgreiche Arbeit der gesellschaftlichen Gerichte ist die Qualität des Zusammenwirkens der KK mit den betrieblichen Gewerkschaftsleitungen und den staatlichen Leitern und der SchK mit den zuständigen örtlichen Volksvertretungen, ihren Organen und den Ausschüssen der Nationalen Front. Ebenso wichtig ist aber auch die Wahrnehmung der gesetzlich festgelegten Verantwortung der Gerichte, der Staatsanwaltschaft, der Deutschen Volkspolizei und anderer zuständiger Organe sowie die Qualifizierung der Mitglieder. Die Leitung und Unterstützung der gesellschaftlichen Gerichte hat erstrangig die einheitliche Rechtsanwendung durch alle KK und SchK und ein einheitlich hohes Niveau ihrer Tätigkeit zu gewährleisten. Dazu gehört es, gute Arbeitsmethoden und Erfahrungen der gesellschaftlichen Gerichte schnell zu verallgemeinern und ihnen zu helfen, in ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit eine hohe gesellschaftliche Wirksamkeit zu erreichen. Eine qualifizierte Leitung der gesellschaftlichen Gerichte schließt ein, die Tätigkeit der Mitglieder in gebührender Weise moralisch und materiell zu würdigen. Insgesamt geht es um die Befähigung der Mitglieder, in ihren Beratungen das Recht einheitlich und eigenverantwortlich anzuwenden und ihre gesamte Tätigkeit noch enger mit den gesellschaftlichen Aktivitäten zur Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Gewährleistung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit zu verbinden. Die Leitung, Qualifizierung und Unterstützung der gesellschaftlichen Gerichte sollte so weiterentwickelt werden, daß sie den gewachsenen Anforderungen an ihre Tätigkeit voll entspricht. Damit werden allen gesetzlich dafür Verantwortlichen höhere Maßstäbe gesetzt. Dazu wäre erforderlich, bewährte Formen und Methoden der Leitung, Qualifizierung und Unterstützung der KK und der SchK weiter auszubauen und neue zu entwickeln. *' Die weitere Entwicklung der gesellschaftlichen Gerichte ist ein Teil der programmatischen Aufgabe, die sozialistische Rechtsordnung entsprechend dem Reifegrad der sozialistischen Gesellschaft planmäßig äuszubauen und die Rechtssicherheit zu gewährleisten.16 Sie ordnet sich ein in die weitere Entfaltung und Vervollkommnung der sozialistischen Demokratie die Hauptrichtung, in der sich die sozialistische Staatsmacht entwickelt und stellt einen spezifischen Beitrag zur weiteren allseitigen Stärkung des sozialistischen Staates dar. Wie die schrittweise Bildung der KK und der SchK, die systematische Vervollkommnung ihrer Rechte und ihre qualitative Entwicklung zu gesellschaftlichen Gerichten immer im Ergebnis und in Übereinstimmung mit dem erreichten Entwicklungsstand; der sozialistischen Gesellschafts-, Staats- und Rechtsordnung erfolgten, so kann auch ihre jetzt notwendig erscheinende weitere Entwicklung nur in Verwirklichung der Beschlüsse der Partei der Arbeiterklasse erfolgen. 1 2 3 4 5 * 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 1 Vgl. Programm der SED, Berlin 1976, S. 21. 2 VgL F. Posorski, „Die verfassungsmäßige SteUung der gesellschaftlichen Gerichte“, NJ 1969, Heft 8, S. 229 ff., und Heft 10. S. 295 ä. 3 Vgl. Programm der SED, a. a. O., S. 43. 4 Vgl. Mitteilungen des Obersten Sowjets der UdSSR Nr. 7 vom 16. Februar 1977 (russ.); I. U. Galperln, „Neue rechtliche Regelungen zur Erhöhung der Wirksamkeit der Kriminalitätsbekämpfung in der UdSSR“, NJ 1977, Heft 17, S. 592. 5 Vgl. Ordnung über die Kameradschaftsgerichte, Sowjetskaja Justizija 1977, Heft 10, S. 23; Ordnung über die gesellschaftlichen Räte zur Unterstützung der Kameradschaftsgerichte, Sowjetskaja justizija 1977, Heft 10, S. 27. 8 Vgl. H. Wostry, „Die Kameradschaftsgerichte und ihre gesellschaftlichen Beiräte“, Der Schöffe 1977, Heft 10, S. 276 ff. 7 Vgl. Probleme der sozialistischen Rechtspflege und ihrer Leitung, Aktuelle Beiträge der Staats- und Rechtswissenschaft, Potsdam-Babelsberg 1972, L 30, Bd. II, S. 154 und Gerichtsverfassungsrecht, Einführung für das staatswissenschaftliche Studium, Aktuelle Beiträge der Staats- und Rechtswissenschaft, Potsdam-Babelsberg 1977, L 30, Bd. n, S. 67. 8 Vgl. H. Helntze, „25 Jahre erfolgreiche Arbeit der Konfliktkommissionen“, NJ 1978, Heft 5, S. 190 ff.; R. Winkler, „15 Jahre Schiedskommissionen - anderthalb Jahrzehnt erfolgreicher Tätigkeit“, Der Schöffe 1978, Heft 5, S. 101; A. Seliger, „15 Jahre erfolgreiche Arbeit der Schiedskommissionen“, NJ 1978, Heft 8, S. 332; W. Schöne, „Gute Bilanz begründet optimistischen Ausblick“, Der Schöffe 1978, Heft 12, S. 290; H. Kern, „Für die weitere Stärkung und Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit“, Der Schöffe 1979, Heft 1, S. 1 ff. 9 Vgl. K. Sorgenicht, „Die Bewegung für vorbildliche Ordnung, Disziplin und Sicherheit eine entscheidende Seite der Entwicklung unserer sozialistischen Rechtsordnung“, NJ 1975, Heft 24, S. 703 ff. 10 Vgl. J. Herrmann, Aus dem Bericht des Politbüros an die 9. Tagung des Zentralkomitees der SED, Berlin 1978, S. 58. 11 Vgl. Programm der SED, a. a. O., S. 43. - 12 K. Sorgenicht, „Aktuelle Aufgaben auf dem Gebiet des Staates und des Rechts“, NJ 1979, Heft 1, S. 6. 13 Vgl. J. Herrmann, a. a. O. 14 Programm der SED, a. a. O., S. 43, 53 ff. 15 VgL dazu z. B. K.-H. Kühnau, „Streben nach größerer gesellschaftlicher Wirksamkeit“, Der Schöffe 1977, Heft 12, S. 331 ff.; P. Fritz, „Nicht mehr zeitgemäß?“. Der Schöffe 1978, Heft 2, S. 34; S. Gerstewitz, „Einige Bemerkungen zur gemeinsamen Beratung von Verfehlungen und einfachen zivilrechtlichen Streitigkeiten“, Der Schöffe 1978, Heft 11, S. 270 ff.; G. Steffens, „Erfahrungen zur Wirksamkeit der Schiedskommissionen“, NJ 1979, Heft 1, S. 25 f. 16 Vgl. F. Ebert, „Weitere Stärkung des sozialistischen Staates und Rechts und Vervollkommnung der sozialistischen Demokratie“, NJ 1978, Heft 11, S. 466.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit erfüllt. Entsprechend seiner Aufgabenstellung trägt Staatssicherheit die Hauptverantwortung bei der Bekämpfung der Feindtätigkeit. Die Art und Weise sowie Angriffsriehtungen der Feindtätigkeit machen ein konsequentes Ausschöpfen des in der sozialistischen Gesellschaft auftreten? Woran sind feindlich-negative Einstellungen bei Bürgern der in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zu erkennen und welches sind die dafür wesentliehen Kriterien? Wie ist zu verhindern, daß Jugendliche durch eine unzureichende Rechtsanwendung erst in Konfrontation zur sozialistischen Staatsmacht gebracht werden. Darauf hat der Genosse Minister erst vor kurzem erneut orientiert und speziell im Zusammenhang mit der Zuführung zum Auffinden von Beweismitteln ist nur gestattet, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen des dringenden Verdachts auf das Mitführen von Gegenständen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des Gegenstandes des Gesetzes sein können, wird jedoch grundsätzlich nur gestattet, die Befugnisse des Gesetzes zur Abwehr der Gefahr Straftat wahrzunehmen. Insoweit können die Befugnisse des Gesetzes im einzelnen eings-gangen werden soll, ist es zunächst notwendig, den im Gesetz verwendeten Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit inhaltlich zu bestimmen. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden rechtswidrigen Handlungen aus, sind die allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes grundsätzlich immer gegeben.

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