Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 203

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 203 (NJ DDR 1979, S. 203); Neue Justiz 5/79 203 tigen, daß es aus Gründen der gewerkschaftlichen Organisationsstruktur erforderlich werden kann, in Beschlüssen zentraler Gewerkschaftsvorstände Festlegungen zu treffen, welche Gewerkschaftsleitung als zuständig im Sinne des AGB anzusehen ist. Soweit nicht in Rechtsvorschriften die vorherige gewerkschaftliche Zustimmung zu einer Entscheidung des Leiters gefordert wird, kann die Zustimmung auch nachträglich eingeholt werden. Deshalb verfahren diejenigen Gerichte zutreffend, die dem Leiter Gelegenheit geben, die Zustimmung noch einzuholen. Gegebenenfalls hat das Gericht die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 71 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO zu beschließen. Wird die Zustimmung jedoch nicht erteilt, ist die Entscheidung des Leiters nicht rechtswirksam geworden, sie begründet also keine Ansprüche und keine Pflichten. Aus § 24 Abs. 3 AGB, nach dem das Vorliegen der gewerkschaftlichen Zustimmung die Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Entscheidung des Betriebsleiters darstellf, wurde vereinzelt hergeleitet, daß damit einer gerichtlichen Prüfung der mit Zustimmung der Gewerkschaft ergangenen Entscheidung der Boden entzogen ist. Diese Auffassung ist unrichtig. Sie läßt unberücksichtigt, daß für Entscheidungen des Leiters in der Regel weitere gesetzliche Erfordernisse gegeben sein müssen. Die gewerkschaftliche Zustimmung bildet also nur eine, wenn auch unverzichtbare Wirksamkeitsvoraussetzung. Zum Abschluß eines Änderungsvertrags, wenn sich der Funktionsplan ändert Das gesellschaftliche und persönliche Interesse an stabilen und kontinuierlichen Arbeitsrechtsverhältnissen bei gleichzeitiger Sicherung eines disponiblen und effektiven Einsatzes der Arbeitskräfte entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen und den persönlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten der Werktätigen spiegelt sich z. B. in den Bestimmungen über den Änderungsvertrag (§ 49 AGB) wider. Den Gerichten obliegt eine große Verantwortung dafür, daß sich das hierin äußernde Anliegen zur weiteren Ausgestaltung des Grundrechts auf Arbeit auch in den Fällen, in denen sich beispielsweise eine inhaltliche Veränderung der Arbeitsaufgabe als unumgänglich erweist, voll gesichert und erhalten bleibt. Dieser Verantwortung müssen die Gerichte vor allem in den Einspruchsverfahren nach § 60 AGB gerecht werden. Im einzelnen haben sie dabei vor allem folgendes zu beachten: Mit Hilfe des Änderungsvertrags können die bestehenden Arbeitsrechtsverhältnisse den jeweiligen Bedingungen angepaßt und flexibel gestaltet werden. Zugleich bleibt aber deren Stabilität und Kontinuität gewahrt. Das AGB knüpft deshalb an den bewährten Zustand an, als Grund für den Abschluß von Änderungsverträgen keine inhaltlichen Kriterien zu benennen. Damit trägt es den vielfachen dafür bestimmenden persönlichen sowie betrieblichen Bedürfnissen und Erfordernissen Rechnung. Hiervon gehen die Gerichte zutreffend aus. So kann sich die Notwendigkeit zum Abschluß eines Änderungsvertrags im Zusammenhang mit der Änderung des Funktionsplans ergeben. Mit dem Funktionsplan als einem betrieblichen Leitungsdokument wird der Inhalt der jeweiligen Arbeitsaufgabe eindeutig bestimmt und schriftlich fixiert (§ 73 Abs. 2 AGB). Die unabhängig von der Person des Werktätigen im Funktionsplan präzisierte Arbeitsaufgabe bildet in der Regel die Grundlage für die zu vereinbarende Arbeitsaufgabe. Insofern ist also im Arbeitsvertrag eine Bezugnahme auf den Funktionsplan zulässig. Erfährt aber der im Funktionsplan festgelegte Inhalt der Arbeitsaufgabe eine wesentliche qualitative Veränderung und soll die zulässigerweise einseitig vom Betrieb vorgenommene Änderung für den einzelnen Werktätigen verbindlich werden, muß diese durch einen Änderungsvertrag erfolgen. Änderungen des Funktionsplans al- lein vermögen jedoch nicht automatisch, eine inhaltliche Änderung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsaufgabe herbeizuführen. Soweit die Initiative für einen Änderungsvertrag vom Betrieb ausgeht, müssen die von ihm hierfür benannten Gründe zutreffend sein und vom Werktätigen zweifelsfrei beurteilt werden können. Die Gerichte fordern zu Recht, daß der Betrieb den Werktätigen vor Abschluß des Änderungsvertrags über für ihn geltende Schutzbestimmungen (z. B. einen besonderen Kündigungsschutz) oder auch über die Auswirkungen der angebote’nen Änderung auf das Arbeitseinkommen informiert. Versäumnisse hierbei führen nicht selten dazu, daß die Gerichte den Änderungsvertrag im Einspruchsverfahren für unwirksam erklären müssen. Schutz des sozialistischen Eigentums durch das Arbeitsrecht Die Regelungen des AGB fördern wirksam die Initiativen der Werktätigen zum Schutz des sozialistischen Eigentums. Das hoben mehrere Redner auf dem Plenum hervor, und es deckt sich mit den Erfahrungen, die auch die Gerichte sammeln könnten, In der Diskussion wurde aber auch darauf hingewiesen, daß manche Leiter und leitende Mitarbeiter die Möglichkeiten des Gesetzes noch nicht oder nicht in vollem Maße nützen. Es geht vor allem darum, die erzieherische und organisierende Arbeit zur Vorbeugung von Schäden und Gefahren für das sozialistische Eigentum zu verstärken und eine Atmosphäre der Unduldsamkeit gegenüber jeglichem gesellschaftswidrigem Verhalten zu entwickeln und zu fördern. Besonders im Bereich der materiellen Produktion wächst die Verantwortung der Kombinats- und Betriebsleiter, der leitenden Mitarbeiter und aller Werktätigen für die allseitige, bewußte Verwirklichung des sozialistischen Rechts, für Sicherheit, Ordnung und hohe Wachsamkeit. Dafür sind z. B. auch die unter Mitwirkung der Werktätigen gemäß §§91, 92 AGB geschaffenen betrieblichen Arbeitsordnungen und ihre praktische Anwendung gezielt zu nutzen. Dazu gehören klare Festlegungen über Aufgaben, Verantwortungsbereiche und Verantwortlichkeit, Weisungsrecht usw. sowie die gründliche Feststellung von Schadensursacheh, ihre Beseitigung und die Durchsetzung der materiellen Verantwortlichkeit gemäß der §§ 252, 260 ff. AGB, wobei § 253 AGB berücksichtigt werden muß. Aufgabe der Gerichte ist es, im Rahmen ihrer Verantwortung stärker darauf Einfluß zu nehmen, daß die Regelungen des AGB zum Schutz des sozialistischen Eigentums konsequent angewandt und die Initiativen der Werktätigen zur strikten Gewährleistung der Gesetzlichkeit, von Ordnung, Disziplin und Sicherheit unter voller Ausschöpfung der gesetzlichen Möglichkeiten unterstützt werden. *■ Die Mitglieder der Konfliktkommissionen, die Richter und Schöffen sowie die Gerichtssekretäre und Mitarbeiter in den technischen Bereichen leisten mit hohem Verantwortungsbewußtsein und in enger Zusammenarbeit besonders mit den Gewerkschaften ihren Beitrag zur Verwirklichung und Bewährung des AGB im täglichen Leben. Sie haben die Qualität ihrer Entscheidungen verbessert. Die Plenartagung wies jedoch auch darauf hin, daß der Prozeß der Aneignung des gesellschaftlichen Grundanliegens des AGB nicht als abgeschlossen betrachtet werden darf. Er erfordert vielmehr ständig höhere Anstrengungen und kritische Auseinandersetzung mit den erreichten Arbeitsergebnissen. So fördert die Rechtsprechung auf der Grundlage des AGB noch wirkungsvoller die klugen Gedanken und die Aktivitäten der Werktätigen im sozialistischen Wettbewerb, insbesondere zu Ehren des 30. Jahres-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 203 (NJ DDR 1979, S. 203) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 203 (NJ DDR 1979, S. 203)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder nicht, der gleiche Zustand kann unter unterschiedlichen politischoperativen Lagebedingungen zum einen eine Beeinträchtigung im Sinne einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß die vom Betreffenden im Wiederholungsfall begangene gleiche Handlung in der Regel nicht anders als die vorangegangene bewertet werden kann. Die Realisierung der von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Verfahren umfaßt das vor allem die Entlarvung und den Nachweis möglicher Zusammenhänge der Straftat zur feindlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten politischen Untergrundtätigkeit Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und offensiven Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie Untersuchung anspruchsvolle Aufgaben zu lösen sowie Verantwortungen wahrzunchnen. Die in Bearbeitung genommenen Ermittlungsverfahren sowie die Klärung von Vorkommnissen ind in enger Zusammenarbeit mit den anderen politisch-operativen Diensteinheiten umfassend zu nutzen, um auf der Grundlage der in der politisch-operativen Vorgangsbearbeitung erarbeiteten Feststellungen dazu beizutragen, die im Rahmen der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher vorzunehmen, zumindest aber vorzubereiten. Es kann nur im Einzelfall entschieden werden, wann der erreichte Erkenntnisstand derartige Maßnahmen erlaubt.

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