Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 20

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 20 (NJ DDR 1979, S. 20); 20 Neue Justiz 1/79 können jedoch aus den Gründen des § 70 Abs. 4 StPO ausgeschlossen werden, z. B. wenn die Eltern an der Straftat des Jugendlichen beteiligt sind. Die Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn sich der Jugendliche in Heimen der Jugendhilfe befindet, soweit den Eltern nicht das Erziehungsrecht entzogen worden ist. 2. Aus § 70 Abs. 2 StPO folgt das Recht der Eltern, Fragen und Anträge zu stellen; dieses Recht gilt uneingeschränkt und kann nur vom Staatsanwalt aus den Grundes des § 70 Abs. 4 StPO ausgeschlossen werden. Von wesentlicher Bedeutung sind die Beweisanträge der Eltern, denen das Untersuchungsorgan oder der Staatsanwalt zu entsprechen haben, wenn sie für die Feststellung der Wahrheit erheblich sein können. Das Recht zur Anwesenheit bei prozessualen Handlungen besteht dagegen nur, wenn dieses Recht dem Beschuldigten zusteht und die Aufklärung des Sachverhalts dadurch nicht gefährdet wird. Es kann vom Staatsanwalt aber auch aus den Gründen des § 70 Abs. 4 StPO ausgeschlossen werden. Dieses Recht berührt insbesondere die Frage, ob den Eltern gestattet ist, an der Vernehmung des jugendlichen Beschuldigten teilzunehmen (§ 105 StPO). Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung ist dazu in der StPO nicht erfolgt.18 Es besteht keine gesetzliche Pflicht, die Eltern an der Vernehmung des Jugendlichen zu beteiligen. Das Untersuchungsorgan und der Staatsanwalt müssen angesichts der Flexibilität der Beschuldigtenvernehmungen im Einzelfall entscheiden können, ob die Teilnahme der Eltern an der Vernehmung der Wahrheitsfindung dienlich ist. Sie kann im Einzelfall auch geboten sein, wenn die Anwesenheit der Eltern bei Vernehmungen eines gerade 14jährigen oder eines intellektuell zurückgebliebenen bzw. geistig geschädigten Jugendlichen hilft, bei ihm Hemmungen in der Aussagebereitschaft abzubauen. Fordern Eltern ihre Teilnahme an Beschuldigtenvernehmungen, dann hat das Untersuchungsorgan oder der Staatsanwalt darüber ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der besseren Wahrheitsfindung zu entscheiden. Das setzt auch eine bestimmte Kenntnis der Persönlichkeit der Eltern, ihrer Erziehungsbereitschaft und -fähigkeit und ihrer Beziehungen zu dem Jugendlichen voraus. Konsequent sind Versuche von Eltern zu unterbinden, unter Ausnutzung ihres Rechts Vernehmungen ihrer Kinder negativ zu beeinflussen.19 3. Die Eltern haben das Recht, gehört zu werden. Dem entspricht die Pflicht des Untersuchungsorgans oder des Staatsanwalts, die Eltern im Ermittlungsverfahren anzuhören (§ 70 Abs. 1 StPO). Damit wird den Eltern die Möglichkeit eingeräumt, alle Umstände vorzubringen, die für eine allseitige Beurteilung der Persönlichkeit des Jugendlichen, seiner Entwicklung, seiner Tatmotive und der weiteren Ursachen und Bedingungen der Straftat von Bedeutung sind. Die Eltern tragen insoweit zur Wahrheitsfindung, insbesondere zur Feststellung entlastender Umstände bei. Die Ausübung des Anhörungsrechts kann deshalb auch als eine Garantie der in § 8 StPO geforderten Allseitigkeit der Wahrheitsfindung verstanden werden. Zugleich tragen die Eltern damit zur umfassenden Verwirklichung des Rechts des Jugendlichen auf Verteidigung bei, insbesondere, wenn sie Umstände darlegen, die die erhobene Beschuldigung ausräumen oder die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Jugendlichen mindern können. Aus diesem Grunde darf sich das Anhören der Eltern nicht auf die vom Untersuchungsorgan vorgegebenen Fragen beschränken, vielmehr müssen die Eltern die Gelegenheit haben, die nach ihrer Auffassung bedeutsamen entlastenden Umstände vorzutragen. Deshalb kann auch nicht der im Lehrbuch des Strafverfahrensrechts vertretenen Meinung gefolgt werden, daß sich das Anhören der Eltern ausschließlich auf Fragen der- innerfamiliären Bedingungen beschränke, gewissermaßen auf die Aufklärung, wie die Eltern den Jugendlichen erzogen haben und welche Erziehungs- und Lebensbedingungen in der Familie bestehen.20 Die Bedeutsamkeit dieser Fragen ist unbestritten. Sicher werden das Untersuchungsorgan oder der Staatsanwalt das Anhören der Eltern auch nutzen, um die familiären Bedingungen der Erziehung und Entwicklung des Jugendlichen festzustellen; aber im Vordergrund steht in der Praxis zu Recht das Bemühen der Untersuchungsorgane, gemeinsam mit den Eltern eine reale Einschätzung der Persönlichkeit des Jugendlichen zu erlangen, die insbesondere tatbezogen sein bisheriges Verhalten in den verschiedenen Sozialbereichen (Familie, Schule, Lehre, Freizeit) widerspiegelt. Auch hat es sich als zweckmäßig erwiesen, die Eltern zu einer Stellungnahme zu den Tatmotiven und den Ursachen der Straftat aufzufordern. Zuzustimmen ist dem Lehrbuch darin, daß das Anhören der Eltern damit verbunden sein muß, ihnen ihre Verantwortung für die weitere Entwicklung ihres Kindes bewußt zu machen. Dabei ist die Differenziertheit elterlichen Erziehungsversagens zu berücksichtigen. Bereits vorhandene Einsichten sind zu stärken. Bei Versuchen, sich der elterlichen Verantwortung zu entziehen, oder bei erkennbarer Gleichgültigkeit gegenüber der weiteren Entwicklung des Jugendlichen sind wenn notwendig die Jugendhilfe oder die Arbeitskollektive der Eltern zu informieren. Ist zum Zeitpunkt des Anhörens der Eltern bereits relativ eindeutig erkennbar, daß z. B. Absehen von der Strafverfolgung gemäß § 67 StGB, Übergabe an ein gesellschaftliches Gericht oder Verurteilung auf Bewährung in Betracht kommt, kann mit den Eltern, ohne eine endgültige Entscheidung, z. B. des Gerichts, vorwegzunehmen, erörtert werden, welche Verpflichtungen sich für sie und den Jugendlichen aus dieser oder jener Entscheidung ergeben. So kann gemeinsam mit Eltern, die eine positive erzieherische Grundhaltung haben, bei beabsichtigter Verurteilung auf Bewährung eine Bürgschaft vorbereitet werden.21 Auch können Fragen der weiteren beruflichen oder schulischen Ausbildung des Jugendlichen bereits mit dem Blick auf mögliche Auflagen gemäß § 72 StGB besprochen werden. Schließlich kann es nützlich sein, mit den Eltern über die Vermögensverhältnisse des Jugendlichen sowie darüber zu sprechen, daß sie ihn dazu anhalten, bereits während des Ermittlungsverfahrens mit der Schadenswiedergutmachung zu beginnen und sich ggf. beim Geschädigten zu entschuldigen. 4. Mit besonderer Verantwortung müssen Untersuchungsorgan, Staatsanwalt und Gericht bei Inhaftierung eines Jugendlichen sichern, daß die Eltern innerhalb von 24 Stunden nach der ersten richterlichen Vernehmung von der .Verhaftung benachrichtigt werden (§128 Abs. I StPO). Für die Eltern darf keine Ungewißheit über den Verbleib des Jugendlichen bestehen. Die erziehungsberechtigten Eltern sind auch dann von der Verhaftung des Jugendlichen zu benachrichtigen, wenn dieser eine Benachrichtigung nicht wünscht oder sich zuletzt in einem Heim der Jugendhilfe befunden hat. Den Eltern steht das Recht der Beschwerde gegen einen Haftbefehl zu (§§ 283, 284 Abs. 2, 305 StPO). Der Staatsanwalt hat im Ermittlungsverfahren durch entsprechende Weisungen den Besuchs- und Brief verkehr der Eltern mit dem verhafteten Jugendlichen zu gewährleisten (§ 130 Abs. 4 StPO). Beschränkungen sollten nur in den unumgänglichen Fällen vorgenommen werden, wenn zu befürchten ist, daß der Zweck der Untersuchungshaft gefährdet ist, oder wenn die Ordnung der Anstalt oder die Sicherheit dies erfordern (§ 130 Abs. 1 StPO). Unter bestimmten Voraussetzungen können die Eltern dazu beitragen, daß von der Untersuchungshaft abgesehen wird. Mit der in § 135 StPO geregelten besonderen Aufsicht können die Eltern die Verpflichtung übernehmen, daß sich;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen Rostock, Schwerin und Neubrandenburg, soll aufgezeigt werden, unter welchen Bedingungen der politischoperative Untersuchungsvollzug zu realisieren ist und welche Besonderheiten dabei mit inhaftierten Ausländern aus dem nichtsozialistischen Ausland zu Bürgern aufgenommen werden. Besuche von Angehörigen und Rechtsanwälten finden in den Untersuchungshaftanstalten in den Bezirken statt. Besuche von Diplomaten mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchimgshaft Vom. Zur Durchführung der Untersuchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Diese Anweisung bestimmt das Ziel, die Prinzipien und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der DTP. Auf der Grundlage der Analyse des sichernden Törantwortungsbersiehes zur Heraussrbeitusag der - Anforderungen an die umfassende Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung sowie die Verletzung des Geheimnisschutzes -. Erscheinungsformen der politisch-ideologischen Diversion sowie der Kbntaktpolitik und Kontakttätigkeit Personen - die für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit geeignet erscheinen.

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