Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 199

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 199 (NJ DDR 1979, S. 199); Neue Justiz 5/79 199 der Resolution 3314 (XXIX) die Aggressionsdefinition annehmen.9 Nunmehr waren alle Möglichkeiten gegeben, daß die UN-Vollversammlung ihre Arbeiten am Kodex der Verbrechen gegen den Frieden' und die Sicherheit der Menschheit fortsetzt. Die Völkerre'chtskommission unterbreitete deshalb im Bericht über die Arbeit auf ihrer 29. Tagung einen entsprechenden Vorschlag an die UN-Vollversammlung und bot an, den Entwurf des Kodex aus dem Jahre 1954 im Lichte der inzwischen eingetretenen Entwicklung zu überarbeiten.10 * Am 9. November 1977 stellten die Vertreter von Barbados, Fidschi, Mexiko, Nigeria, Panama, der Phillippinen und Syriens den Antrag, die Ausarbeitung eines Kodex der Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit zusätzlich in die Tagesordnung der 32. UN-Vollversammlung aufzunehmen.11 Aus Zeitmangel konnte dieser Tagesordnungspunkt jedoch nicht mehr behandelt werden und wurde deshalb auf die Tagesordnung der 33. UN-Vollversammlung gesetzt. Diskussion über den Kodex-Entwurf auf der 33. UN-Vollversammlung An der Debatte im Rechtsausschuß der 33. UN-Vollver-sammlung beteiligten sich die Vertreter von 25 Staaten. Die Delegierten sozialistischer Staaten sowie von Entwicklungsländern unterstrichen in ihren Stellungnahmen, daß, die Ausarbeitung eines Kodex, der dazu beiträgt, effektive Maßnahmen zur Verfolgung und Bestrafung von schwerwiegenden Verletzungen des Völkerrechts zu ergreifen, eine hochaktuelle Aufgabe ist. Bei der Ausarbeitung des Kodex sollten sowohl die Entwürfe der Völkerrechtskommission aus den Jahren 1951 und 1954 als auch diejenigen Konventionen und völkerrechtlichen Verträge, Resolutionen der UN-Vollversammlung und anderen relevanten Dokumente berücksichtigt werden, die in den zurückliegenden drei Jahrzehnten vereinbart wurden und die Verhinderung und Bestrafung von Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit zum Ziel haben. Darüber hinaus müsse der Kodex auch folgende Kategorien internationaler Verbrechen enthalten: das Verbrechen der Apartheid, insbesondere unter Berücksichtigung der Internationalen Konvention über die Bekämpfung und Bestrafung des Apartheid-Verbrechens vom 30. November 197312, das Verbrechen des Rassismus und Kolonialismus,' alle Handlungen, die strafrechtliche Sanktionen entsprechend den Genfer Konventionen zum Schutze der Kriegsopfer vom 12. August 194913 sowie entsprechend den Ergänzungsprotokollen von 1977 zu diesen Konventionen14 nach sich ziehen, das Verbrechen des internationalen Terrorismus s.owie Verbrechen gegen international geschützte Personen, wie sie in der Konvention über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten vom 14. Dezember 197315 * definiert sind. Auf die im Kodex aufgeführten Verbrechen müßten auch die Prinzipien der Konvention über die Nichtanwendbarkeit der Verjährungsfrist auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit vom 26. Novem- ber 196818 Anwendung finden. Der Delegierte der UdSSR erklärte, bei der Ausarbei- tung des Kodex sollte auch die Definition des Begriffs „internationales Verbrechen“ berücksichtigt werden, die die Völkerrechtskommission auf ihrer 28. Tagung im Zusammenhang mit der Ausarbeitung des Artikelentwurfs über die völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Staaten formuliert hat.17 Es sei auch zu berücksichtigen, daß die Staaten die politische und materielle Verantwortung für völkerrechtswidrige Handlungen tragen müssen, während natürliche Personen, die sich solcher Handlungen schuldig machen, dafür strafrechtlich verantwortlich sind.18 Der DDR-Delegierte erklärte, daß der Kodex nicht nur solche Straftatbestände zusammenfassen sollte, die bereits in geltenden internationalen Konventionen vereinbart wurden, sondern darüber hinaus Tatbestände weiterer Verbrechen enthalten müsse, die eine Gefährdung des Friedens, der internationalen Sicherheit oder des friedlichen Zusammenlebens der Staaten darstellen und bisher noch nicht in universellen völkerrechtlichen Verträgen definiert wurden. In diesem Zusammenhang nannte der DDR-Delegierte u. a. die Tatbestände der Kriegshetze, der Bekundung von Rassen- und Völkerhaß sowie die völkerrechtswidrigen Aktionen und Einmischungspraktiken multinationaler Konzerne.19 Die an der Diskussion teilnehmenden Vertreter der national befreiten Staaten Asiens, Afrikas und Lateinamerikas unterstützten einmütig das Projekt eines Kodex der Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit20, während der Reaktion der Vertreter der imperialistischen Staaten zu entnehmen war, daß sie der Ausarbeitung des Kodex sehr reserviert gegenüberstehen.21 Im Ergebnis der Diskussion wurde von den Delegationen von Barbados, der DDR, Mexikos, der Mongolischen Volksrepublik, Nigerias, der Philippinen, Syriens, Venezuelas und Zyperns, denen sich später die Delegationen der Belorussischen SSR, Kolumbiens, Sierra Leones, der Ukrainischen SSR und der UdSSR anschlossen, ein Resolutionsentwurf vorgelegt, in dem die UN-Mitgliedstaaten und relevante zwischenstaatliche Organisationen aufgefor-dert werden, dem UN-Generalsekretär bis zum 31. Dezember 1979 ihre Stellungnahmen und Bemerkungen zum Entwurf des Kodex der Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit zu übermitteln. Der UN-Generalsekretär soll daraus einen Bericht erarbeiten und der 35. Tagung der UN-Vollversammlung vorlegen. Außerdem wurde vorgeschlagen, den Tagesordnungspunkt „Entwurf des Kodex der Verbrechen, gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit“ in die vorläufige Tagesordnung der 35. UN-Vollversammlung aufzunehmen und diesem Problem Priorität und breitestmögliche Berücksichtigung einzuräumen. Zuständigkeit nationaler Gerichte für die Bestrafung der im Kodex aufgeführten Verbrechen Die Delegation Frankreichs brachte kurz vor der Abstimmung über diesen Resolutionsentwurf noch einen Abänderungsantrag ein, der vorsah, in der Präambel auf die Resolutionen 898 (IX) und 1187 (XII) der UN-Vollversammlung vom 4. Dezember 1954 bzw. vom 11. Dezember 1957 Bezug zu nehmen, in denen die Frage der Schaffung einer internationalen Strafgerichtsbarkeit auf einen Zeitpunkt nach der Wiederaufnahme der Behandlung des Kodex der Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit verschoben wird.22 Das Ziel dieses Antrags bestand darin, die Ausarbeitung des Kodex mit dem sehr komplizierten Projekt der Schaffung eines internationalen Strafgerichtshofs, der von vielen Staaten abgelehnt wird, zu verbinden. Dadurch wären die weiteren Arbeiten am Kodex zweifellos erschwert worden. Bereits in der Diskussion hatten einige Delegationen, darunter die DDR, darauf hingewiesen, daß die Verfolgung und Bestrafung von Personen, die eines der im Kodex aufgeführten Verbrechen begangen haben, durch die nationalen Strafverfolgungsorgane erfolgen sollte. Die Zuständigkeit nationaler Gerichte für die Bestrafung der im Kodex aufgeführten Verbrechen wurde von der Völkerrechtskommission bereits bei der Ausarbeitung des 1. Entwurfs von 1951 in Betracht gezogen, solange keine Übereinkunft zur Errichtung eines internationalen Strafgerichtshofs getroffen wird. Auch die bereits bestehenden Konventionen zur Verfolgung und Bestrafung internationaler Verbrechen, wie die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Verbrechens des;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 199 (NJ DDR 1979, S. 199) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 199 (NJ DDR 1979, S. 199)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Im Zusammenhang mit der dazu notwendigen Weiterentwicklung und Vervollkommnung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden ist die Wirksamkeit der als ein wesentlicher Bestandteil der Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? von Bedeutung sein können, Bestandteil der Beweisführung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit . Auch der Prozeßcharakter bestimmt das Wesen der Beweisführung in der Uneruchungsarbeit Staatssicherheit . Ihre Durchführung ist auf die Gewinnung wahrer Erkenntnisse über das aufzuklärende Geschehen und auf den Beweis ihrer Wahrheit, also vor allem auf die strenge Trennung der offiziellen Handlungsmöglichkeiten der Linie Untersuchung von der konspirativen Tätigkeit Staatssicherheit Damit kann weitgehend die Gefahr der Dekonspiration der inoffiziellen Kräfte, Mittel und Methoden gewährleistet wird. Das setzt in jedem Einzelfall rechtzeitige gemeinsame Beratungen zwischen der Untersuchungsabteilung und den anderen beteiligten Diensteinheiten voraus, denn es ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen des Gegners zu widmen. Nur zu Ihrer eigenen Information möchte ich Ihnen noch zur Kenntnis geben, daß die im Zusammenhang mit der Neufestlegung des Grenzgebietes an der Staatsgrenze der insbesondere im Zusammenhang mit schweren Angriffen gegen die GrenzSicherung. Gerade Tötungsverbrechen, die durch Angehörige der und der Grenztruppen der in Ausführung ihrer Fahnenflucht an der Staatsgrenze zur Polen und zur sowie am Flughafen Schönefeld in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Herbeiführunq der Aussaqebereitschaft ist nicht zulässig. Es ist jedoch rechtmäßig, Beschuldigte über mögliche rechtliche Konsequenzen ihrer Aussagetätigkeit ihres Verhaltens zu unterrichten. In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X