Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 199

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 199 (NJ DDR 1979, S. 199); Neue Justiz 5/79 199 der Resolution 3314 (XXIX) die Aggressionsdefinition annehmen.9 Nunmehr waren alle Möglichkeiten gegeben, daß die UN-Vollversammlung ihre Arbeiten am Kodex der Verbrechen gegen den Frieden' und die Sicherheit der Menschheit fortsetzt. Die Völkerre'chtskommission unterbreitete deshalb im Bericht über die Arbeit auf ihrer 29. Tagung einen entsprechenden Vorschlag an die UN-Vollversammlung und bot an, den Entwurf des Kodex aus dem Jahre 1954 im Lichte der inzwischen eingetretenen Entwicklung zu überarbeiten.10 * Am 9. November 1977 stellten die Vertreter von Barbados, Fidschi, Mexiko, Nigeria, Panama, der Phillippinen und Syriens den Antrag, die Ausarbeitung eines Kodex der Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit zusätzlich in die Tagesordnung der 32. UN-Vollversammlung aufzunehmen.11 Aus Zeitmangel konnte dieser Tagesordnungspunkt jedoch nicht mehr behandelt werden und wurde deshalb auf die Tagesordnung der 33. UN-Vollversammlung gesetzt. Diskussion über den Kodex-Entwurf auf der 33. UN-Vollversammlung An der Debatte im Rechtsausschuß der 33. UN-Vollver-sammlung beteiligten sich die Vertreter von 25 Staaten. Die Delegierten sozialistischer Staaten sowie von Entwicklungsländern unterstrichen in ihren Stellungnahmen, daß, die Ausarbeitung eines Kodex, der dazu beiträgt, effektive Maßnahmen zur Verfolgung und Bestrafung von schwerwiegenden Verletzungen des Völkerrechts zu ergreifen, eine hochaktuelle Aufgabe ist. Bei der Ausarbeitung des Kodex sollten sowohl die Entwürfe der Völkerrechtskommission aus den Jahren 1951 und 1954 als auch diejenigen Konventionen und völkerrechtlichen Verträge, Resolutionen der UN-Vollversammlung und anderen relevanten Dokumente berücksichtigt werden, die in den zurückliegenden drei Jahrzehnten vereinbart wurden und die Verhinderung und Bestrafung von Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit zum Ziel haben. Darüber hinaus müsse der Kodex auch folgende Kategorien internationaler Verbrechen enthalten: das Verbrechen der Apartheid, insbesondere unter Berücksichtigung der Internationalen Konvention über die Bekämpfung und Bestrafung des Apartheid-Verbrechens vom 30. November 197312, das Verbrechen des Rassismus und Kolonialismus,' alle Handlungen, die strafrechtliche Sanktionen entsprechend den Genfer Konventionen zum Schutze der Kriegsopfer vom 12. August 194913 sowie entsprechend den Ergänzungsprotokollen von 1977 zu diesen Konventionen14 nach sich ziehen, das Verbrechen des internationalen Terrorismus s.owie Verbrechen gegen international geschützte Personen, wie sie in der Konvention über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten vom 14. Dezember 197315 * definiert sind. Auf die im Kodex aufgeführten Verbrechen müßten auch die Prinzipien der Konvention über die Nichtanwendbarkeit der Verjährungsfrist auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit vom 26. Novem- ber 196818 Anwendung finden. Der Delegierte der UdSSR erklärte, bei der Ausarbei- tung des Kodex sollte auch die Definition des Begriffs „internationales Verbrechen“ berücksichtigt werden, die die Völkerrechtskommission auf ihrer 28. Tagung im Zusammenhang mit der Ausarbeitung des Artikelentwurfs über die völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Staaten formuliert hat.17 Es sei auch zu berücksichtigen, daß die Staaten die politische und materielle Verantwortung für völkerrechtswidrige Handlungen tragen müssen, während natürliche Personen, die sich solcher Handlungen schuldig machen, dafür strafrechtlich verantwortlich sind.18 Der DDR-Delegierte erklärte, daß der Kodex nicht nur solche Straftatbestände zusammenfassen sollte, die bereits in geltenden internationalen Konventionen vereinbart wurden, sondern darüber hinaus Tatbestände weiterer Verbrechen enthalten müsse, die eine Gefährdung des Friedens, der internationalen Sicherheit oder des friedlichen Zusammenlebens der Staaten darstellen und bisher noch nicht in universellen völkerrechtlichen Verträgen definiert wurden. In diesem Zusammenhang nannte der DDR-Delegierte u. a. die Tatbestände der Kriegshetze, der Bekundung von Rassen- und Völkerhaß sowie die völkerrechtswidrigen Aktionen und Einmischungspraktiken multinationaler Konzerne.19 Die an der Diskussion teilnehmenden Vertreter der national befreiten Staaten Asiens, Afrikas und Lateinamerikas unterstützten einmütig das Projekt eines Kodex der Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit20, während der Reaktion der Vertreter der imperialistischen Staaten zu entnehmen war, daß sie der Ausarbeitung des Kodex sehr reserviert gegenüberstehen.21 Im Ergebnis der Diskussion wurde von den Delegationen von Barbados, der DDR, Mexikos, der Mongolischen Volksrepublik, Nigerias, der Philippinen, Syriens, Venezuelas und Zyperns, denen sich später die Delegationen der Belorussischen SSR, Kolumbiens, Sierra Leones, der Ukrainischen SSR und der UdSSR anschlossen, ein Resolutionsentwurf vorgelegt, in dem die UN-Mitgliedstaaten und relevante zwischenstaatliche Organisationen aufgefor-dert werden, dem UN-Generalsekretär bis zum 31. Dezember 1979 ihre Stellungnahmen und Bemerkungen zum Entwurf des Kodex der Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit zu übermitteln. Der UN-Generalsekretär soll daraus einen Bericht erarbeiten und der 35. Tagung der UN-Vollversammlung vorlegen. Außerdem wurde vorgeschlagen, den Tagesordnungspunkt „Entwurf des Kodex der Verbrechen, gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit“ in die vorläufige Tagesordnung der 35. UN-Vollversammlung aufzunehmen und diesem Problem Priorität und breitestmögliche Berücksichtigung einzuräumen. Zuständigkeit nationaler Gerichte für die Bestrafung der im Kodex aufgeführten Verbrechen Die Delegation Frankreichs brachte kurz vor der Abstimmung über diesen Resolutionsentwurf noch einen Abänderungsantrag ein, der vorsah, in der Präambel auf die Resolutionen 898 (IX) und 1187 (XII) der UN-Vollversammlung vom 4. Dezember 1954 bzw. vom 11. Dezember 1957 Bezug zu nehmen, in denen die Frage der Schaffung einer internationalen Strafgerichtsbarkeit auf einen Zeitpunkt nach der Wiederaufnahme der Behandlung des Kodex der Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit verschoben wird.22 Das Ziel dieses Antrags bestand darin, die Ausarbeitung des Kodex mit dem sehr komplizierten Projekt der Schaffung eines internationalen Strafgerichtshofs, der von vielen Staaten abgelehnt wird, zu verbinden. Dadurch wären die weiteren Arbeiten am Kodex zweifellos erschwert worden. Bereits in der Diskussion hatten einige Delegationen, darunter die DDR, darauf hingewiesen, daß die Verfolgung und Bestrafung von Personen, die eines der im Kodex aufgeführten Verbrechen begangen haben, durch die nationalen Strafverfolgungsorgane erfolgen sollte. Die Zuständigkeit nationaler Gerichte für die Bestrafung der im Kodex aufgeführten Verbrechen wurde von der Völkerrechtskommission bereits bei der Ausarbeitung des 1. Entwurfs von 1951 in Betracht gezogen, solange keine Übereinkunft zur Errichtung eines internationalen Strafgerichtshofs getroffen wird. Auch die bereits bestehenden Konventionen zur Verfolgung und Bestrafung internationaler Verbrechen, wie die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Verbrechens des;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Realisierung von Maßnahmen der inoffiziellen und offiziellen Beweisführung sowie bei der Beweis Würdigung; der komplexe, aufeinander abgestimmte Einsatz der tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit . Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben darauf Einfluß zu nehmen, daß durch zielgerichtete Anwendung qualifizierter operativer Kombinationen eine höhere Qualität der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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