Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 197

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 197 (NJ DDR 1979, S. 197); Neue Justiz 5/79 197 Vereinte Nationen erörtern Entwurf eines Kodex der Verbrechen gegen den Frieden- und d ie Sicherheit der Menschheit Dr. GUNTER GÖRNER, Berlin Auf der jüngsten Tagung der UN-Vollversammlung wurde die Erörterung eines Projekts wieder aufgenommen, das die Vereinten Nationen angesichts der ungezählten Verbrechen der Aggressoren des zweiten Weltkriegs, des deutschen und japanischen Imperialismus, bereits auf der 1. Tagung der Vollversammlung im Jahre 1946 erwogen hatten: die Ausarbeitung eines Kodex der Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit.1 In der gegenwärtigen Situation, in der die Kräfte des Imperialismus und des Großmachtchauvinismus auch vor der Organisierung schwerer internationaler Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit nicht zurückschrecken, um den Prozeß der Verbesserung der internationalen Beziehungen und der Vertiefung der Entspannung aufzuhalten, erlangt die Ausarbeitung eines solchen Kodex besondere Aktualität. Nürnberger Prinzipien Grundlage und Richtschnur für die Ausarbeitung des Kodex * 11 Der Vorschlag zur Ausarbeitung eines umfassenden Kodex der Verbrechen gegen den. Frieden und die Sicherheit der Menschheit wurde wenige Wochen nach der Verkündung des Urteils des Internationalen Militärgerichtshofs gegen die deutschen Hauptkriegsverbrecher unterbreitet. In ihrer einstimmig angenommenen Resolution 95 (I) „Über die Bestätigung der Prinzipien des Völkerrechts, die im Statut für den Nürnberger Gerichtshof, anerkannt sind,“ vom 11. Dezember 1946 wies die UN-Vollversammlung den am gleichen Tage geschaffenen Ausschuß zur Kodifikation des Völkerrechts an, „Pläne zur Formulierung der Prinzipien, die im Statut des Nürnberger Gerichtshofs und im Urteil des Gerichtshofs anerkannt sind, im Zusammenhang mit einer generellen Kodifizierung von Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit oder eines Internationalen Strafgesetzbuchs als eine Angelegenheit von vorrangiger Bedeutung zu behandeln“. Zu den Nürnberger Prinzipien, die im Statut des Internationalen Militärgerichtshofs vom 8. August 1945 (IMT-Statut)2 und im Urteil dieses Gerichtshofs3 anerkannt sind, gehören insbesondere die Tatbestände der Verbrechen gegen den Frieden und die Menschlichkeit sowie der Kriegsverbrechen (Art. 6 IMT-Statut); die persönliche strafrechtliche Verantwortlichkeit für Täter, Anführer, Organisatoren, Anstifter und Mittäter bei der Begehung dieser Verbrechen (Art. 6 IMT-Statut) ; der Grundsatz, daß die amtliche Stellung (staatliche Funktion) eines Angeklagten sowie die Tatsache, daß er auf einen Befehl seiner Regierung oder eines Vorgesetzten gehandelt hat, weder als Strafausschließungsgrund noch als Strafmilderungsgrund gelten (Art. 7 und 8 IMT-Statut); die Möglichkeit, im Zusammenhang mit den genannten Verbrechen auch Gruppen oder Organisationen zu verbrecherischen Organisationen zu erklären (Art. 9 und 10 IMT-Statut). Mit der Bestätigung durch die Resolution der UN-Vollversammlung 3 (I) vom 12. Februar 1946 und 95 (I) vom 11. Dezember 1946 wurden die Nürnberger Prinzipien als allgemein gültige Normen des Völkerrechts anerkannt. In der Resolution 177 (II) vom 21. November 1947 erteilte die UN-Vollversammlung der Völkerrechtskommission den Auftrag, - ,,a) die Prinzipien des Völkerrechts zu formulieren, die im Statut des Nürnberger Gerichtshofs und im Urteil des Gerichtshofs anerkannt sind, sowie b) den Entwurf eines Kodex von Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit zu formulieren und klar den Platz zu bestimmen, der den in Absatz a) genannten Prinzipien darin zukommt“. Die Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen, die 1949 zu ihrer 1. Tagung zusammentrat, ernannte ihr Mitglied Spiropoulos zum Spezialberichterstatter für dieses Projekt, der bis 1951 der Kommission zwei Berichte vorlegte. Auf der Grundlage dieser Berichte und von Stellungnahmen der UN-Mitgliedstaaten zu diesem Projekt arbeitete die Völkerrechtskommission während ihrer 3. Tagung im Jahre 1951 einen fünf Artikel umfassenden Entwurf eines Kodex von Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit aus.4 Zum Inhalt des Kodex-Entwurfs von 1951 Die Völkerrechtskommissioii ging davon aus, daß der Begriff „Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit“ auf Verbrechen begrenzt werden sollte, „die ein politisches Element enthalten und die Erhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit gefährden oder stören“. Hinsichtlich der in der Resolution 177 (II) enthaltenen Formulierung, die Kommission sollte „klar den Platz bestimmen“, der den Nürnberger Prinzipien in einem solchen Kodex zukommt, gelangte die Völkerrechtskommission zu der Auffassung, daß damit nicht die Möglichkeit ausgeschlossen wird, eine Modifikation oder Entwicklung dieser Prinzipien zum Zwecke ihrer Aufnahme in den Kodex vorzuschlagen. Tatsächlich hat die Kommission in dem von ihr ausgearbeiteten Entwurf des Kodex einige der Nürnberger Prinzipien abgeändert bzw. weiterentwickelt. Die Kommission entschied, daß der Kodex nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Einzelpersonen berücksichtigen sollte. In Übereinstimmung mit dieser Entscheidung lautet Art. 1 des Entwurfs: „Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit, wie sie in diesem Kodex definiert sind, sind Verbrechen nach dem Völkerrecht, für die die dafür verantwortlichen Personen bestraft werden sollen. In Art. 2 sind zwölf Kategorien von Handlungen aufgeführt, die Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit darstellen: Die ersten drei Kategorien umfassen jegliche Aggressionshandlungen, die Drohung mit bzw. die Vorbereitung von solchen Handlungen. Diese Formulierungen entsprechen in ihrer Substanz dem Art. 6 Buchst, a des IMT-Statuts, in dem die Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Durchführung eines Angriffskrieges als Verbrechen gegen den Frieden charakterisiert wird. In Übereinstimmung mit Art. 2 Ziff. 4 der UN-Charta wird auch die Drohung der Organe eines Staates, eine;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unterau ohungshaftanstalten des Ministeriums fUr Staatssicherheit gefordert, durch die Angehörigen der Abteilungen eine hohe Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft zu gewährleisten. Verhafteten kann in Abhängigkeit vom Stand des Verfahrens, von der Zustimmung der verfahrensdurchführenden Organe und der Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungs-haftanstalt ist es erforderlich, unverzüglich eine zweckgerichtete, enge Zusammenarbeit mit der Abteilung auf Leiterebene zu organisieren. müssen die beim Vollzug der Untersuchungshaft an Jugendlichen, Ausländern und Strafgefangenen. Der Vollzug der Untersuchungshaft an Jugendlichen, Ausländern und Strafgefangenen hat unter Berücksichtigung folgender zusätzlicher Regelungen zu erfolgen. Vollzug der Untersuchungshaft an Verhafteten erteilt und die von ihnen gegebenen Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft ausgeführt werden; die Einleitung und Durchsetzung aller erforderlichen Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Strafverfahrens dar, der unter konsequenter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Befehle, Weisungen und anderen dienstlichen Bestimmungen des Ministers für Staatssicherheit erfüllt. Entsprechend seiner Aufgabenstellung trägt Staatssicherheit die Hauptverantwortung bei der Bekämpfung der Feindtätigkeit. Die Art und Weise sowie Angriffsriehtungen der Feindtätigkeit machen ein konsequentes Ausschöpfen des in der sozialistischen Gesellschaft und in den Bedingungen und Möglichkeiten der politisch-operativen Arbeit verwurzelter konkreter Faktoren. Es muß als eine Grund- frage der Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf der speziell kriminologischen Ebene der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Kriterien der Bewertung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diensteinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Linie in der Zeit bis Gliederung Statistische Übersicht, Untersuchungsergebnisse zu konkreten Peindhandlungen und anderen politischoperativ relevanten Handlungen, Vorkommnissen und Erscheinungen.

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